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Verordnung über die Ausrichtung städtischer Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts

Schaffhausen (city) · 690.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Juli 2021) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1Diese Verordnung regelt die Erleichterung des Zugangs zum Musikunterricht für in der Stadt Schaffhausen wohnhafte Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Familien. 2 Die Stadt Schaffhausen leistet auf begründetes Gesuch hin einen abgestuften Sonderbeitrag an die Kosten des Musikunterrichts von Schülerinnen und Schülern, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 dieser Verordnung erfüllen.

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Art. 2

Anspruchsberechtigung 1 Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Musikschulgesetzes, welche ihren Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen haben und deren Erziehungsberechtigte nicht über die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten des Musikunterrichts verfügen. 2 Die Sonderbeiträge der Stadt Schaffhausen erstrecken sich auf die Kosten der in Art. 8 Abs. 2 lit. a-d des Musikschulgesetzes definierten Unterrichtsbereiche der kantonal anerkannten Musikschulen. 3 Die Anspruchsberechtigung entfällt sobald das Wohnsitzerfordernis oder die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 dieser Verordnung nicht länger erfüllt sind. Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts 690.1

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Juli 2021) 2

Höhe des Sonderbeitrags 1 Die Höhe des Sonderbeitrages an die Kosten des Musikunterrichts für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem anrechenbaren Einkommen, welches sich zusammensetzt aus dem steuerpflichtigen Einkommen und 10% des steuerpflichtigen Vermögens der Erziehungsberechtigten. 2 Der Stadtrat legt die massgebenden Grenzen des anrechenbaren Einkommens sowie die Höhe der Sonderbeiträge in einem Reglement fest. 3 Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt mindestens 10% und höchstens 80% der Semestergebühren.

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Art. 4

Gesuch 1 Dem schriftlichen Gesuch sind alle zur Prüfung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten und zur Festlegung der Höhe des Sonderbeitrages erforderlichen Unterlagen beizulegen, namentlich die aktuellste Veranlagungsverfügung sowie die Rechnung für die Semestergebühren der Musikschule. 2 Abweisungen erfolgen in Form einer anfechtbaren Verfügung. 3 Der Stadtrat regelt das Verfahren zur Gesuchstellung in einem Reglement.

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Art. 5

Rückforderung 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. 2 Leistungen gelten als unrechtmässig, wenn sie namentlich infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben erschlichen oder trotz Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bezogen werden. Die Gesuchsteller trifft diesbezüglich eine umfassende Auskunfts- und umgehende Meldepflicht.

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Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.

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