§ 1
1 Für die Kantonale Schätzungskommission wird ein ständiges Sekretariat geschaffen, das mit dem Sekretariat des Kantonalen Steuergerichtes zusammengelegt wird.
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1 Für die Kantonale Schätzungskommission wird ein ständiges Sekretariat geschaffen, das mit dem Sekretariat des Kantonalen Steuergerichtes zusammengelegt wird.
1 Das Obergericht wird ersucht, den Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes als Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission zu wählen, wobei festzuhalten ist, dass die Stellen des Sekretärs des Steuergerichtes und des Aktuars der Schätzungskommission für die Zukunft personell vereinigt bleiben. 1) Fassung im ganzen Erlass nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90, 355. GS 84, 13