Law

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Zürich · 414.253.611 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2011-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 81a47d69f4e69f29e53a2a3bc1d8669b54f7aeb2123ed86297743a801c7373e9

Contents: 14 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Anhang
  3. § 3 Studienform
  4. § 4 von Credits
  5. § 5 von Modulen
  6. § 6 Aufnahmeprüfung
  7. § 7 Eignungsabklärung
  8. § 8 und Begleitung
  9. § 9 in der Praxisausbildung
  10. § 10 und Experten
  11. § 14 Bestehensvoraussetzungen
  12. § 15 Abschlussnote
  13. § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
  14. § 17 Allgemein

14 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit des Departements Soziale Arbeit.

§ 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang geregelt.

§ 3 Studienform

1 Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt. 2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen. Anrechnung

§ 4 von Credits

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. 2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Wiederholung

§ 5 von Modulen

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. B. Zulassung zum Studium

§ 6 Aufnahmeprüfung

1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität. 414.253.611 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW 2 Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt. 3 Die Studienleitung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die eine der Aufnahmeprüfung entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben.

§ 7 Eignungsabklärung

1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen. 2 Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang festgehalten. 3 Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium. Endgültige  Abweisung an einer anderen Hochschule § 7 a.4 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule im Fachbereich Soziale Arbeit endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zugelassen. C. Praxisausbildung Praxisorganisationen

§ 8 und Begleitung

Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet. Studierende

§ 9 in der Praxisausbildung

1 Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant. 2 Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeitstudierende Ausnahmen bewilligen. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Expertinnen

§ 10 und Experten

1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bachelorarbeiten und mündlichen Prüfungen, herangezogen werden.6 2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu. 3 Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW 414.253.611 Nachbesserung§ 11.5 1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxisausbildung oder die Bachelorarbeit handelt. 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet. 3 Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen. Nachprüfung§ 11 a.4 1 Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht. 2 Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen. Bachelorarbeit§ 12.5 1 Die Bachelorarbeit wird frühestens im fünften Semester des Vollzeitstudiums verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. 2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können. 3 Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bachelorarbeit festgelegt. E. Studienabschluss und Bachelordiplom Titel§ 13.7 Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.

§ 14 Bestehensvoraussetzungen

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.

§ 15 Abschlussnote

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.9 2 Die Modulnoten werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet. 3 Die Praxismodule und das Bachelormodul können besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten. a. allgemein 414.253.611 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW b. Credits aus Wahlpflichtmodulen § 15 a.8 1 Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist. 2 Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein. F. Schlussbestimmung

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmungen. G. Übergangsbestimmung

§ 17 Allgemein

1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/ 2012 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt. 2 Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen durch individuelle Transferregelungen. 1 OS 66, 264; Begründung siehe ABl 2011, 36. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 14. Dezember 2010. 2 Inkrafttreten: 1. August 2011. 3 LS 414.252.3. 4 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 5 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 6 Fassung gemäss B vom 26. August 2021 (OS 77, 13; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022. 7 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. 8 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023. 9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023. Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW 414.253.611 Anhang7 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

← Find another law