Art. 3
Aufgaben 1 Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben. Art. 4 * Aufsicht 1 Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 837.101 Kanton Appenzell Innerrhoden