Persönliche Entwicklung - Berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Der Staatsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche
und berufliche Entwicklung.
2 Er reglementiert die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung und fördert die persönlichen, fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen.
3 Er stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.
Art. 45
Vereinsrecht
1 Das Vereinsrecht des Angestellten ist unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gewährleistet.
Art. 46
Erfindungen und geistiges Eigentum
1 Der Staatsrat fördert Erfindungen und Vorschläge der Angestellten.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ergänzend zum kantonalen öffentlichen Recht Anwendung auf Erfindungen, die Angestellte während
ihrer Arbeitsverrichtung machen.
Art. 47
Anerkennung der Diensttreue
1 Der Staat Wallis anerkennt die Treue seiner Angestellten durch materielle
und/oder immaterielle Massnahmen.
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Kompetenzen und Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest.
Art. 48
Chancengleichheit
1 Der Staat Wallis fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und unterstützt in diesem Sinne angemessene materielle und immaterielle Massnahmen.
Art. 49
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1 Der Staat Wallis unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch angemessene materielle und immaterielle Massnahmen. Er informiert die Angestellten über die angebotenen Leistungen.
2 Die Massnahmen sind in den Gesetzen und in Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:
a) die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen;
b) der bezahlte und unbezahlte Urlaub;
c) die erzieherischen Aufgaben bei der Festlegung der Besoldung;
d) die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung;
e) die Kinderbetreuungseinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an
den Kosten der Kinderbetreuung;
f) die Unterstützung der Angestellten in Notfallsituationen ihrer Kinder;
g) die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.
Art. 50
Wohnort
1 Die Angestellten sind grundsätzlich frei ihren Wohnort dort zu wählen, wo
es ihnen beliebt.
2 Die Anstellungsbehörde kann von einem Angestellten die Wohnsitznahme
an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region fordern, wenn die
Bedürfnisse der Arbeitsverrichtung dies erfordern.
Art. 52 Art. 51 * …
Erwerbsausfallversicherung
1 Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit kann der Staat Wallis eine Erwerbsausfallversicherung für sein Personal abschliessen.
6 Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 53
Beförderung
1 Als Beförderung gilt die Ernennung eines Angestellten in eine höhere
Funktion, die in einer höheren Besoldungsklasse eingestuft ist.
Art. 54
Versetzung
1 Im Rahmen einer internen oder externen Stellenausschreibung kann der
Angestellte auf sein Begehren hin in eine andere Funktion versetzt werden.
2 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten ohne Stellenausschreibung vorübergehend oder dauernd in eine andere Funktion versetzen, wenn
die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Anstellungsbehörde den
Arbeitsort des Angestellten ändern, sofern der neue Arbeitsort für die betroffene Person vernünftigerweise zumutbar ist.
4 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete provisorische Versetzung nicht auf ungenügende Leistung des Angestellten zurückzuführen ist,
hat sie grundsätzlich keine Besoldungskürzung zur Folge.
5 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete dauernde Versetzung
nicht auf ungenügende Leistung zurückzuführen ist, wird die neue Besoldung in Anbetracht der gesamten Umstände und entscheidenden Kriterien
festgelegt.
Art. 55
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
1 Die Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung:
a) * am Ende des Monats, in dem der Angestellte das AHV-Referenzalter
erreicht, das Dienstverhältnis kann höchstens bis zum 70. Altersjahr
verlängert werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen
auf dem Verordnungsweg fest;
abis) * für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei am Ende
des Monats, in dem der Angestellte 2 Jahre später das AHV-Referenzalter erreicht, das Dienstverhältnis kann höchstens bis zum 70. Altersjahr verlängert werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg fest;
b) beim Tod des Angestellten;
c) drei Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr
oder bei Nachrichtenlosigkeit;
d) bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages unter Vorbehalt einer allfälligen Verlängerung.
Art. 56
Kündigung während der Probezeit
1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden.
Art. 57
Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den
Angestellten
1 Nach der Probezeit kann der Angestellte seine Kündigung unter Wahrung
einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats einreichen.
2 Unter Wahrung derselben Frist hat der Angestellte nach Eintritt des Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den
Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in den Ruhestand zu
treten. *
3 In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Anstellungsbehörde und Angestelltem können die vorerwähnten Fristen verkürzt werden.
Art. 58
Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den
Arbeitgeber
1 Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstellung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und
bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen.
2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:
a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten;
b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen
Aufgaben zu erfüllen;
c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung.
3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der
Kündigungsfrist wird die rechtliche Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten
Art. 59 Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. *
Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsunfähigkeit
1 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die
zuständige Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen
des Gehaltsanspruchs entspricht.
2 Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die allfällige gänzliche oder teilweise
Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende Stelle frei ist.
Art. 60
Versetzung in den Ruhestand
1 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten, der die Anforderungen
an seine Funktion aufgrund seiner Leistung, seines Verhaltens oder seiner
Fähigkeiten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in
den Ruhestand versetzen. *
2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt. *
Art. 61
Aufhebung und Änderung der Funktion
1 Wird eine Funktion aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so
dass der Angestellte sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im
Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung
und seiner Eignung entspricht.
2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des
Angestellten entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit
dem Angestellten.
3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Angestellte, dessen
Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die auf
der Grundlage des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens 6 Monatsgehältern entspricht. *
4bis Die Entschädigung wird anteilig gekürzt oder gestrichen, wenn der Angestellte während der Entschädigungsdauer eine neue Stelle findet. *
5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte das Angebot
einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht,
ausgeschlagen hat, oder wenn der Staat dem Angestellten eine Stelle mit
vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder
privaten Arbeitgeber verschaffte.
6 Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit
erstellt der Staatsrat nach Verhandlungen mit den anerkannten Personalverbänden einen Sozialplan mit angepassten finanziellen Begleitmassnahmen.
Art. 62
Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jederzeit auflösen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
3 Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle des
Disziplinarverfahrens angewandt werden.
Art. 63
Kündigung einer befristeten Anstellung
1 Die befristete Anstellung kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen Einverständnis der Parteien und aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
Art. 64
Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde gilt als zuständige Behörde für die Kündigung.
Art. 66 Art. 65 * …
Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte
wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der
Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem
Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine
Wiedereingliederung verweigert.
Art. 67
Änderung und Auflösung einer Anstellung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auf Dienstverhältnisse, die mittels schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag abgeschlossen
wurden, analoge Anwendung, wobei präzisiert wird, dass die Haltung der
Anstellungsbehörde in diesem Fall einer Willenserklärung und nicht einer
Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwal-tungsrechtspflege gleichkommt.
2 Bei Streitigkeiten und wenn keine Einigung erfolgt, erlässt die zuständige
Behörde eine Verfügung im Sinne des vorerwähnten Gesetzes, die gemäss
den Bestimmungen des genannten Gesetzes anfechtbar ist.
6a Rechtsmittel *
Art. 67a * Rechtsmittel
1 Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit
ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist
kann die von einem Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene
Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder
Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen
aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid,
der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen beziehungsweise
sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie
ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und
dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen
kann.
3 Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung
erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68
Bestehende Dienstverhältnisse
1 Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehende Dienstverhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen
aufrechterhalten, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine
Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.
Art. 69
Hängige Verfahren
1 Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden
nach altem Recht behandelt. Auf diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem
Fall anwendbar.
Art. 70
Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle nützlichen Bestimmungen zur Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 71
Änderungen
1 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des
Staates Wallis vom 12. November 1982 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeändert.
3 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird abgeändert.
4 Das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des
Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 wird abgeändert.
5 Die Abänderungen anderer Gesetze werden im Anhang I, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildet, angegeben.
6 Der Staatsrat wird beauftragt, die Abänderung der entsprechenden untergeordneten kantonalen Bestimmungen voranzutreiben.
Art. 72
Aufhebung
1 Das vorliegende Gesetz hebt sämtliche widersprechenden kantonalen Bestimmungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis
der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 auf.