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Gesetz über das Personal des Staates Wallis

Valais · 172.2 · statute

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Funktion immer noch erfüllt. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. *
  31. Art. 31 und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. *
  32. Art. 33
  33. Art. 35 Art. 34 * …
  34. Art. 37 Art. 36 * …
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 52 Art. 51 * …
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56
  53. Art. 57
  54. Art. 58
  55. Art. 59 Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. *
  56. Art. 60
  57. Art. 61
  58. Art. 62
  59. Art. 63
  60. Art. 64
  61. Art. 66 Art. 65 * …
  62. Art. 67
  63. Art. 68
  64. Art. 69
  65. Art. 70
  66. Art. 71
  67. Art. 72
  68. Art. 73

68 provisions

Art. 44

Persönliche Entwicklung - Berufliche Aus- und Weiterbildung 1 Der Staatsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche und berufliche Entwicklung. 2 Er reglementiert die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung und fördert die persönlichen, fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen. 3 Er stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.

Art. 45

Vereinsrecht 1 Das Vereinsrecht des Angestellten ist unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gewährleistet.

Art. 46

Erfindungen und geistiges Eigentum 1 Der Staatsrat fördert Erfindungen und Vorschläge der Angestellten. 2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ergänzend zum kantonalen öffentlichen Recht Anwendung auf Erfindungen, die Angestellte während ihrer Arbeitsverrichtung machen.

Art. 47

Anerkennung der Diensttreue 1 Der Staat Wallis anerkennt die Treue seiner Angestellten durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen. 2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Kompetenzen und Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest.

Art. 48

Chancengleichheit 1 Der Staat Wallis fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und unterstützt in diesem Sinne angemessene materielle und immaterielle Massnahmen.

Art. 49

Vereinbarkeit von Beruf und Familie 1 Der Staat Wallis unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch angemessene materielle und immaterielle Massnahmen. Er informiert die Angestellten über die angebotenen Leistungen. 2 Die Massnahmen sind in den Gesetzen und in Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte: a) die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen; b) der bezahlte und unbezahlte Urlaub; c) die erzieherischen Aufgaben bei der Festlegung der Besoldung; d) die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung; e) die Kinderbetreuungseinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung; f) die Unterstützung der Angestellten in Notfallsituationen ihrer Kinder; g) die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.

Art. 50

Wohnort 1 Die Angestellten sind grundsätzlich frei ihren Wohnort dort zu wählen, wo es ihnen beliebt. 2 Die Anstellungsbehörde kann von einem Angestellten die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region fordern, wenn die Bedürfnisse der Arbeitsverrichtung dies erfordern.

Art. 52 Art. 51 * …

Erwerbsausfallversicherung 1 Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit kann der Staat Wallis eine Erwerbsausfallversicherung für sein Personal abschliessen. 6 Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 53

Beförderung 1 Als Beförderung gilt die Ernennung eines Angestellten in eine höhere Funktion, die in einer höheren Besoldungsklasse eingestuft ist.

Art. 54

Versetzung 1 Im Rahmen einer internen oder externen Stellenausschreibung kann der Angestellte auf sein Begehren hin in eine andere Funktion versetzt werden. 2 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten ohne Stellenausschreibung vorübergehend oder dauernd in eine andere Funktion versetzen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Anstellungsbehörde den Arbeitsort des Angestellten ändern, sofern der neue Arbeitsort für die betroffene Person vernünftigerweise zumutbar ist. 4 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete provisorische Versetzung nicht auf ungenügende Leistung des Angestellten zurückzuführen ist, hat sie grundsätzlich keine Besoldungskürzung zur Folge. 5 Wenn die von der Anstellungsbehörde angeordnete dauernde Versetzung nicht auf ungenügende Leistung zurückzuführen ist, wird die neue Besoldung in Anbetracht der gesamten Umstände und entscheidenden Kriterien festgelegt.

Art. 55

Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung 1 Die Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung: a) * am Ende des Monats, in dem der Angestellte das AHV-Referenzalter erreicht, das Dienstverhältnis kann höchstens bis zum 70. Altersjahr verlängert werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg fest; abis) * für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei am Ende des Monats, in dem der Angestellte 2 Jahre später das AHV-Referenzalter erreicht, das Dienstverhältnis kann höchstens bis zum 70. Altersjahr verlängert werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg fest; b) beim Tod des Angestellten; c) drei Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr oder bei Nachrichtenlosigkeit; d) bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages unter Vorbehalt einer allfälligen Verlängerung.

Art. 56

Kündigung während der Probezeit 1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden.

Art. 57

Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Angestellten 1 Nach der Probezeit kann der Angestellte seine Kündigung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats einreichen. 2 Unter Wahrung derselben Frist hat der Angestellte nach Eintritt des Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in den Ruhestand zu treten. * 3 In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Anstellungsbehörde und Angestelltem können die vorerwähnten Fristen verkürzt werden.

Art. 58

Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber 1 Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstellung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung. 3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die rechtliche Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten

Art. 59 Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. *

Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsunfähigkeit 1 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zuständige Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht. 2 Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende Stelle frei ist.

Art. 60

Versetzung in den Ruhestand 1 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten, der die Anforderungen an seine Funktion aufgrund seiner Leistung, seines Verhaltens oder seiner Fähigkeiten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in den Ruhestand versetzen. * 2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt. *

Art. 61

Aufhebung und Änderung der Funktion 1 Wird eine Funktion aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so dass der Angestellte sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung und seiner Eignung entspricht. 2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Angestellten entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem Angestellten. 3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats. 4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Angestellte, dessen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die auf der Grundlage des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens 6 Monatsgehältern entspricht. * 4bis Die Entschädigung wird anteilig gekürzt oder gestrichen, wenn der Angestellte während der Entschädigungsdauer eine neue Stelle findet. * 5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte das Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht, ausgeschlagen hat, oder wenn der Staat dem Angestellten eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschaffte. 6 Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit erstellt der Staatsrat nach Verhandlungen mit den anerkannten Personalverbänden einen Sozialplan mit angepassten finanziellen Begleitmassnahmen.

Art. 62

Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen 1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jederzeit auflösen. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 3 Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle des Disziplinarverfahrens angewandt werden.

Art. 63

Kündigung einer befristeten Anstellung 1 Die befristete Anstellung kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen Einverständnis der Parteien und aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

Art. 64

Zuständigkeit 1 Die Anstellungsbehörde gilt als zuständige Behörde für die Kündigung.

Art. 66 Art. 65 * …

Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung 1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren. 2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiedereingliederung verweigert.

Art. 67

Änderung und Auflösung einer Anstellung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag 1 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auf Dienstverhältnisse, die mittels schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag abgeschlossen wurden, analoge Anwendung, wobei präzisiert wird, dass die Haltung der Anstellungsbehörde in diesem Fall einer Willenserklärung und nicht einer Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-tungsrechtspflege gleichkommt. 2 Bei Streitigkeiten und wenn keine Einigung erfolgt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung im Sinne des vorerwähnten Gesetzes, die gemäss den Bestimmungen des genannten Gesetzes anfechtbar ist. 6a Rechtsmittel * Art. 67a * Rechtsmittel 1 Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die von einem Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen beziehungsweise sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen kann. 3 Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 68

Bestehende Dienstverhältnisse 1 Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehende Dienstverhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen aufrechterhalten, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.

Art. 69

Hängige Verfahren 1 Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.

Art. 70

Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle nützlichen Bestimmungen zur Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes.

Art. 71

Änderungen 1 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 wird abgeändert. 2 Das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeändert. 3 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird abgeändert. 4 Das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 wird abgeändert. 5 Die Abänderungen anderer Gesetze werden im Anhang I, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildet, angegeben. 6 Der Staatsrat wird beauftragt, die Abänderung der entsprechenden untergeordneten kantonalen Bestimmungen voranzutreiben.

Art. 72

Aufhebung 1 Das vorliegende Gesetz hebt sämtliche widersprechenden kantonalen Bestimmungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 auf.

Art. 73

Referendum und Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.05.2019 * Art. T1-1 * Hängige Verfahren 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes hängige Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt. Art. T1-2 * Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Dienstverhältnisse 1 Für das Personal, das vor Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes angestellt wurde, werden die Dauer der Probezeit und die Verlängerungsbestimmungen nach altem Recht behandelt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.11.2010 01.07.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2010, 27/2011 10.11.2016 17.03.2017 Art. 58 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 11/2017 14.12.2018 01.01.2020 Art. 51 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106 14.12.2018 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 14.12.2018 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, abis) eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106 14.12.2018 01.01.2020 Art. 57 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 14.12.2018 01.01.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 14.12.2018 01.01.2020 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 09.05.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 4bis eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 28a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 32 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 32a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 65 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Titel 6a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. 67a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 19.12.2025 01.05.2026 Art. 55 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2026-058 19.12.2025 01.05.2026 Art. 55 Abs. 1, abis) geändert RO/AGS 2026-058 19.12.2025 01.05.2026 Art. 61 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-058 19.12.2025 01.05.2026 Art. 61 Abs. 4bis eingefügt RO/AGS 2026-058 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.11.2010 01.07.2011 Erstfassung BO/Abl. 48/2010, 27/2011 Art. 18 Abs. 4bis 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 18 Abs. 6 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 19 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 19 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 28a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 29 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 29 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 29 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1, a) 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1, b) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1, c) 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1, d) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 1, e) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 30 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 31 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 31 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 31 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 31 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 31 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 32 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 32a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 33 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 33 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 33 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 33 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 33 Abs. 5 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 34 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 35 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 35 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 36 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 37 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 37 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 38 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 39 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 51 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 55 Abs. 1, a) 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 55 Abs. 1, a) 19.12.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-058 Art. 55 Abs. 1, abis) 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 55 Abs. 1, abis) 19.12.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-058 Art. 57 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 58 Abs. 3 10.11.2016 17.03.2017 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 11/2017 Art. 60 Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 60 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106 Art. 61 Abs. 4 19.12.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-058 Art. 61 Abs. 4bis 19.12.2025 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-058 Art. 65 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Titel 6a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. 67a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Titel T1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008 Art. T1-2 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

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