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Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung

Nidwalden · 841.12 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6 § 5 * …
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 18
  17. § 20
  18. § 21
  19. § 22
  20. § 23
  21. § 24

21 provisions

§ 1

Aufgaben 1 Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung; 2. die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises. 2 Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagdprüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen.

§ 2

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt werden. 1) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung

§ 3

Voraussetzung 1 Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren, die im Anmeldejahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen und bei denen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG2) und gemäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV)3) vorliegt.

§ 4

Anmeldung 1 Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht. 2 Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will, hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden. 3 Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist. 4 Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

§ 6 § 5 * …

Versicherung 1 Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten. 2 Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften besteht. 3 Jagdlehrgang

§ 7

Zweck 1 Der Jagdlehrgang vermittelt Kenntnisse über Jagd, Wildbiologie, Schutz des Wildes, Natur, Brauchtum, Jagdethik, Gesetzgebung und Waffenkunde. 2) NG 841.1 3) NG 841.11

§ 8

Pflichtleistungen 1 Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen: 1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen; 2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd; 3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.

§ 9

Ausschluss 1 Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskommission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicherheitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Ausbildung stören.

§ 10

Leistungsnachweis 1 Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leistungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt. 2 Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 4 Jagdprüfung

§ 11

Zweck 1 Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weidgerechten Jagen verfügt.

§ 12

Praktische Prüfung 1. Inhalt 1 Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschätzen, die Handhabung der Jagdwaffen sowie Kenntnisse über den Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel.

§ 13

2. Schiessprüfung 1 Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm: 1. Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100 m bis 150 m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend aufgelegt; 2. Schrot: 10 Schüsse ohne Doppellieren, Scheibe „laufender Hase“, 30 m bis 35 m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½ mm (Nr. 3), Zielhilfen sind gestattet, Stellung stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss mit zwei umgekippten Segmenten. 2 Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet. 3 Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden. 4 Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden. 5 Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller). 6 Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsgewehre für die Ordonanzmunition (GP 11). 7 Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet.

§ 14

3. Prüfung im Distanzenschätzen 1 Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen. 2 Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht grösser als 25 Prozent ist.

§ 15

Theoretische Prüfung 1 Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG.

§ 16

Bewertung 1 Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet: 1. Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrotschiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten; 2. die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung. § 17 * Ergebnis 1 Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn: 1. die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss § 16 Ziff. 1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt; 2. die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theoretische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und 3. im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindestens 7 und in keinem anderen Fach weniger als die Hälfte der möglichen Punkte erzielt werden.

§ 18

Eröffnung des Ergebnisses 1 Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskommission den Jagdfähigkeitsausweis. 2 Bei Nichtbestehen der Jagdprüfung wird der Entscheid summarisch begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. § 19 * Wiederholung 1 Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden; vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4. 2 Wurden die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 und 2 erreicht, sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen. 3 Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 erreicht, ist nur die theoretische Prüfung zu wiederholen. 4 Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 2 erreicht, ist nur die praktische Prüfung zu wiederholen. 5 In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen.

§ 20

Ausschluss, Nichtzulassung 1 Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht pünktlich zur Jagdprüfung erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvorschriften verletzen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden. 5 Jagdfähigkeitsausweis

§ 21

Inhalt 1 Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum der Jagdprüfung.

§ 22

Ausstellung 1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommission vom Amt ausgestellt. 6 Schlussbestimmungen

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung4) wird aufgehoben.

§ 24

Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. 4) NG 841.112; A 1993, 1083 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1169 14.10.2014 01.11.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1818 14.10.2014 01.11.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 1818 14.10.2014 01.11.2014 § 19 totalrevidiert A 2014, 1818 12.12.2017 01.03.2018 § 5 aufgehoben A 2018, 16 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1169 Erlasstitel 14.10.2014 01.11.2014 geändert A 2014, 1818 § 5 12.12.2017 01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16 § 17 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818 § 19 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818

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