1
Mitarbeitende, die einem Nebenerwerb nachgehen wollen, müssen vorgängig eine Bewilligung beim Personaldienst einholen.
2
Der Personaldienst erteilt die Bewilligung, sofern die Interessen der Gemeinde gewahrt bleiben und die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.
§ 42 Sorgfalts- und Treuepflicht
1
Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren.
2
Sie haben Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge der Gemeinde fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihnen zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln.
3
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Mitarbeitende keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere die Gemeinde konkurrenzieren.
§ 43 Amtsgeheimnis
1
Die Mitarbeitenden unterstehen dem Amtsgeheimnis. Mitarbeitende dürfen geheim zu haltende Tatsachen, von denen sie im Dienst der Gemeinde Kenntnis erlangen, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2
Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schützenswertes privates Geheim-haltungsinteresse besteht, so wird bis zum Entscheid durch den Gemeinderat das Bestehen des Amtsgeheimnisses vermutet.
§ 44 Rechenschafts- und Herausgabepflicht
1
Die Mitarbeitenden haben die Gemeinde über alles, was sie bei ihrer vertraglichen Tätigkeit für diese von Dritten erhalten, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihr alles sofort herauszugeben.
2
Sie haben der Gemeinde alles sofort herauszugeben, was sie in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit hervorbringen.
3
Scheiden Mitarbeitende aus dem Dienst der Gemeinde, sind sie zur ordnungsgemässen Übergabe der Arbeit verpflichtet.
§ 45 Überstunden und Überzeit
1
Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden und Überzeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
§ 46 Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1
Die zuständige Instanz kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Mitarbeitenden allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2
Die Mitarbeitenden haben die allgemeinen Anordnungen der Gemeinde und die ihnen erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
3
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit nach den Weisungen der vorgesetzten Person gegenseitig zu vertreten. Daraus entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 47 Haftung der Mitarbeitenden
1
Mitarbeitende sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig der Gemeinde zufügen.
2
Das Mass der Sorgfalt, für die die Mitarbeitenden einzustehen haben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die die Gemeinde gekannt hat oder hätte kennen sollen.
3
Bei einer Vertragsverletzung trägt die Gemeinde die Beweislast, wobei die Vermutung einer Vertragshaftung gilt, wenn der Schaden adäquat kausal verursacht wurde. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat jedoch die Möglichkeit der (Selbst)Entlastung vom Vorwurf des Verschuldens (Exkulpation).
§ 48 Ausstandspflicht
1
Bezüglich der Ausstandsgründe und der Ausstandspflicht gelten die einschlägigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sowie die Regelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 49 Meldung von Missständen
1
Stellen Mitarbeitende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, fest, melden sie diese Feststellungen an die vorgesetzte Stelle oder den Personaldienst. Geben die vorgesetzten Stellen oder der Personaldienst der Meldung keine Folge oder verweigern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeitenden den Missstand bei der Ombudsstelle des Kantons Zug melden.
2
Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden.
3
Die Mitarbeitenden verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4
Soweit dieses Reglement oder die entsprechenden Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten, sind für das Verfahren zur Meldung von Missständen die Bestimmungen über das Verfahren im Gesetz über die Ombudsstelle sinngemäss anwendbar.
§ 50 Geschenkannahmeverbot
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.
3
Die Personalrichtlinie regelt das Nähere.
§ 51 Fort- und Weiterbildung
1
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.
2
Die Modalitäten zur Aus- und Weiterbildung werden in der Entschädigungsrichtlinie geregelt.
§ 52 Pensionskasse
1
Für die Mitarbeitenden ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.
2
Der Gemeinderat kann besonders geeigneten Mitarbeitenden ausnahmsweise Einlagen in die Pensionskasse gewähren oder vorschiessen, wenn anzunehmen ist, dass sie anders nicht in den Dienst der Gemeinde treten.
§ 53 Unfallversicherung
1
Die Gemeinde versichert ihre Mitarbeitenden angemessen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen.
§ 54 Krankentaggeldversicherung
1
Die Gemeinde kann für ihre Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
§ 55 Mitspracherecht
1
Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie davon allgemein betroffen sind.
§ 56 Rechtschutz und Verfahren
1
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt für die Rechtspflege das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2
Ist eine Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gutzuheissen, hat die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei, die aufgrund dieses Reglements geschuldeten finanziellen Leistungen auszusprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufgelöst, ausgenommen bei Nichtigkeit der Kündigung.
3
Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelten für die Rechtspflege die Zivilprozessordnung und das Obligationenrecht.
4
Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde, bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 kostenlos.
§ 57 Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement
1
Für die Ausführungsbestimmungen erlässt der Gemeinderat folgende Richtlinien:
a)
Personalrichtlinie: Sie regelt namentlich meist variable Bestandteile zum Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden der Gemeinde, insbesondere Vertrags- und Lohnbestimmungen
b)
Arbeitszeitrichtlinie: Sie regelt namentlich Ausführungsbestimmungen zur Arbeitszeit, insbesondere zur Zeiterfassung, Kompensation und Zuschlagswesen
c)
Entschädigungsrichtlinie: Sie regelt namentlich die Entschädigungen für Mitarbeitende insbesondere in Bezug auf Spesen, Pikett- und Bereitschaftsdienst sowie die Entschädigung des Gemeinderates, der Kommissionen und der nebenamtlichen Funktionen
2
Über wesentliche Änderungen dieser Richtlinien informiert der Gemeinderat im Rahmen des Verwaltungsberichtes zu Handen der Gemeindeversammlung.
3
Sofern betrieblich angezeigt, kann der Gemeinderat weitere Weisungen und Merkblätter erlassen.