Art. 1 als Verordnung:2
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St. Gallen · 213.551 · ordinance
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Bemessungsgrundlage 1 Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungsrates3 ausgerichteten Renten gewährt. 2 Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
Berechnung 1 Die Teuerung wird gemäss dem vom Bund erhobenen Landesindex der Konsumentenpreise berechnet. Massgebend ist der Stand im November des Vorjahres.* 2 Für die Berechnung der Teuerungszulage wird vom durchschnittlichen Stand der Lebenskosten in dem Jahre, in dem die Rentenberechtigung begonnen hat, ausgegangen. Für die Witwe eines Rentenbezügers wird auf den Beginn des Rentenanspruches des Ehemannes abgestellt. 1 sGS 213.51 2 nGS 7, 829. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Dezember 1971, SchBl 1971, 532; in Vollzug ab 1. Januar 1972. 3 Vgl. VLVK, sGS 213.55 (aufgehoben). nGS 7, 829 213.551 3 Dem Bezüger wird mitgeteilt, bis zu welchem Indexstand die Teuerung ausgeglichen wird.
Auszahlung a) Teuerungszulage 1 Die Teuerungszulage wird zusammen mit der monatlichen Rente der kantonalen Lehrerversicherungskasse ausbezahlt. 2 Massgebend für die Auszahlung ist der Anspruch des Rentenbezügers am ersten Tag des Auszahlungsmonats.
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Zuständigkeit 1 Zuständig zur Auszahlung der Teuerungszulage ist die Verwaltung der kantonalen Lehrerversicherungskasse.
Ergänzende Vorschriften 1 Die Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse4, namentlich über Anspruch, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Rückerstattung von Renten, werden auf die Teuerungszulagen sachgemäss angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse vom 21. März 19665 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen 1 Für die Berechnung der Teuerungszulagen an die Rentenbezüger, die bereits vor dem 1. Januar 1940 Renten bezogen haben, wird vom Stand der Lebenskosten im August 1939 ausgegangen. 2 Die Teuerungszulagen an Bezüger, die schon vor dem 1. Januar 1966 eine Zulage empfangen haben, betragen nicht weniger als bisher. Vorbehalten bleiben Kürzungen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung. 4 sGS 213.55 (aufgehoben). 5 nGS 4, 77; nGS 6, 432. 213.551
Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1972 angewendet. 213.551 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 829 07.12.1971 01.01.1972 Ingress geändert 30-7 20.12.1994 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 30-7 20.12.1994 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 19-103 20.11.1984 keine Angabe Art. 4 geändert 9, 734 12.11.1974 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 10-92 16.12.1975 keine Angabe Art. 6 geändert 10-92 16.12.1975 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 07.12.1971 01.01.1972 Erlass Grunderlass 7, 829 12.11.1974 keine Angabe Art. 4 geändert 9, 734 16.12.1975 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 10-92 16.12.1975 keine Angabe Art. 6 geändert 10-92 20.11.1984 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 19-103 20.12.1994 keine Angabe Ingress geändert 30-7 20.12.1994 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 30-7