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22 provisions
Artikel 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von
der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte,
welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach
dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den
Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten
bleibt vorbehalten.
Artikel 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.8314 Kanton Uri
Artikel 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug
auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
1. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine
solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt
wird
b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben
werden
2. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder
und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der
Bund
3. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton.
Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder
Artikel 4 Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweis unter nachheriger
Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 ..... (Gegenstandslos).
3 ...... (Gegenstandslos).
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen1) zuständig.
1) Heute die Amtsstellen, die im Tarif 630 der Schweiz. Transportunternehmungen als
zuständig bezeichnet sind.
Artikel 5 Kanton Uri 3.8314
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen
Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone,
und zwar werden die Transporte der 1. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der
Artikel 6 Rückfahrt von Transportbegleitern, vergleiche
Absatz 2 und 3) dem
empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton
in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die
Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist
nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die
Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- eventuell Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der 2. Kategorie stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teil -
weise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den
Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
Artikel 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie 1 (Artikel 3 hievor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie 2
zu Lasten des Bundes, in Kategorie 3 zu Lasten des absendenden Kantons.
Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit)
der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne
von Artikel 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende
Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
3.8314 Kanton Uri
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie 1
dem empfangenden Kanton, in der Kategorie 2 dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten
30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren
Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter
Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein
Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen,
so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der
Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der
Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die
Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt
das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird
von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat,
bescheinigt
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des
Transportbegleiters
3. die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der
gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der
Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an
dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
Artikel 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein
am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort
des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation
b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station
c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im
Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation
Artikel 8 Kanton Uri 3.8314
1 Wenn die Übergabe des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
Artikel 9
1 Bei Übergabe eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die
Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in
deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hiefür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach
jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in
Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf
denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
Artikel 10
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren
Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Ort (in
der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll.
Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf
auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
Artikel 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und
ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien 1, 2 und 3
stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet
werden.
3.8314 Kanton Uri
Artikel 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines
Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die
interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat
der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements bar zu bezahlen.
Artikel 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen
Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden
Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem
Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
Artikel 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden
(Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen
die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall
zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. Artikel 4 Absatz 3)
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in Artikel 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. Artikel 12 Absatz 2)
Artikel 15 Kanton Uri 3.8314
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder
am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag
sind Polizeitransporte zu unterlassen.
Artikel 16
1 Weibliche Personen dürften nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird,
sind sie in dritter Wagenklasse zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport
von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
Artikel 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die
zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in
gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt sind.
Artikel 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des
Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des
Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender
Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
Artikel 19
1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine
Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
Artikel 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen
eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
3.8314 Kanton Uri
Artikel 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens2).
Artikel 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
2) Vom Bundesrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1910.
Kanton Uri 3.8314
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.06.1909 01.01.1910 Erlass Erstfassung BS 3 520
3.8314 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.06.1909 01.01.1910 Erstfassung BS 3 520