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Beschluss des Regierungsrates betreffend Verbot der Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 vom 22.09.1971 (Stand 22.09.1971)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 vom 22.09.1971 (Stand 22.09.1971)

1 Tritium ist ein Radioisotop des Wasserstoffes mit einer Halbwertzeit von etwa zwölf Jahren. Der radioaktive Zerfall der Tritiumkerne erfolgt durch Emission eines schwachen Betateilchens mit einer Reichweite im Gewebe von wenigen tausendstel Millimetern.

Art. 2

1 Seit 1953 enthält Regenwasser geringe aber gut messbare Mengen Tritium, das aus den seit dieser Zeit immer wiederkehrenden Wasserstoffbomben- Explosionen frei wurde. 2 Der Tritiumgehalt des Regenwassers wird in der Schweiz an verschiedenen Messstellen monatlich festgestellt. Die Messungen zeigen gesetzmässige, jahreszeitliche Schwankungen. Diese Messungen – in erster Linie zum Schutze der Bevölkerung gedacht – bieten gleichzeitig die einmalige Möglichkeit, neben anderen Messgrössen die Verweildauer von Niederschlagswasser in den ober- und vor allem in den unterirdischen Gewässern zu messen. Solche Messungen können für die Grundwassererkundung im Rahmen der Wassernutzung zu Trinkwasserzwecken von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Art. 3

1 Seit einiger Zeit besteht die Tendenz, Tritiummengen für hydrologische Zwecke zu verwenden. Mit dieser künstlichen Markierung von Wasserläufen ginge die unter Ziffer 2 genannte Messgrösse unwiederbringlich verloren.

Art. 4

1 Die bei künstlicher Markierung notwendige Tritiummenge kann zudem die gesundheitsschädigenden Grenzwerte übersteigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1971 d 311 | f 291 752.511 2

Art. 5

1 Aus diesen Gründen und aus der Erkenntnis, dass für die Untersuchung von Wasserläufen eine grosse Zahl von mindestens ebenso geeigneten Markierstoffen zur Verfügung steht, erachtet es der Regierungsrat für notwendig, gemäss Artikel 127 a des Gesetzes über die Nutzung des Wassers1) in der Fassung vom 6. Juni 1971 und von Artikel 114 in der Fassung vom 6. Dezember 1964, die Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen zu verbieten.

Art. 6

1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. Bern, 22. September 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schneider Der Staatsschreiber i. V.: Häusler 1) Aufgehoben durch G vom 23.11.1997 Wassernutzungsgesetz (WNG); BSG 752.41 3 752.511 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.1971 22.09.1971 Erlass Erstfassung 1971 d 311 | f 291 752.511 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.1971 22.09.1971 Erstfassung 1971 d 311 | f 291

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