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6 provisions
Art. 1 vom 22.09.1971 (Stand 22.09.1971)
1 Tritium ist ein Radioisotop des Wasserstoffes mit einer Halbwertzeit von etwa
zwölf Jahren. Der radioaktive Zerfall der Tritiumkerne erfolgt durch Emission eines schwachen Betateilchens mit einer Reichweite im Gewebe von wenigen
tausendstel Millimetern.
Art. 2
1 Seit 1953 enthält Regenwasser geringe aber gut messbare Mengen Tritium,
das aus den seit dieser Zeit immer wiederkehrenden Wasserstoffbomben-
Explosionen frei wurde.
2 Der Tritiumgehalt des Regenwassers wird in der Schweiz an verschiedenen
Messstellen monatlich festgestellt. Die Messungen zeigen gesetzmässige,
jahreszeitliche Schwankungen. Diese Messungen – in erster Linie zum Schutze der Bevölkerung gedacht – bieten gleichzeitig die einmalige Möglichkeit,
neben anderen Messgrössen die Verweildauer von Niederschlagswasser in
den ober- und vor allem in den unterirdischen Gewässern zu messen. Solche
Messungen können für die Grundwassererkundung im Rahmen der Wassernutzung zu Trinkwasserzwecken von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Art. 3
1 Seit einiger Zeit besteht die Tendenz, Tritiummengen für hydrologische
Zwecke zu verwenden. Mit dieser künstlichen Markierung von Wasserläufen
ginge die unter Ziffer 2 genannte Messgrösse unwiederbringlich verloren.
Art. 4
1 Die bei künstlicher Markierung notwendige Tritiummenge kann zudem die gesundheitsschädigenden Grenzwerte übersteigen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1971 d 311 | f 291
752.511 2
Art. 5
1 Aus diesen Gründen und aus der Erkenntnis, dass für die Untersuchung von
Wasserläufen eine grosse Zahl von mindestens ebenso geeigneten Markierstoffen zur Verfügung steht, erachtet es der Regierungsrat für notwendig, gemäss Artikel 127 a des Gesetzes über die Nutzung des Wassers1) in der Fassung vom 6. Juni 1971 und von Artikel 114 in der Fassung vom 6. Dezember
1964, die Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen zu verbieten.
Art. 6
1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt sofort
in Kraft.
Bern, 22. September 1971 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schneider
Der Staatsschreiber i. V.: Häusler
1) Aufgehoben durch G vom 23.11.1997 Wassernutzungsgesetz (WNG); BSG 752.41
3 752.511
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.1971 22.09.1971 Erlass Erstfassung 1971 d 311 | f 291
752.511 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.09.1971 22.09.1971 Erstfassung 1971 d 311 | f 291