§ 2
Schutzziel
1 Schutzziele sind:
a. Erhaltung des typischen, durch Fliessgewässer geprägten Tafeljura-Tals
mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, Spezialstandorten
und Geländeformen;
b. * Erhaltung und Förderung als Amphibien-Laichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Amphibien-Populationen;
c. * Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
d. * Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem
Tot- und Altholzanteil;
e. * Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete
als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. * Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer und Auenbereiche
mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) GS 22.641, SGS 790.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
2 790.410
g. * Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Eichen, Orchideen und Reptilien;
h. * Erhaltung und Förderung der Weiher und besonnter Verlandungsbereiche
mit ihren typischen Lebensgemeinschaften sowie als Amphibien-Laichplätze;
i. * Erhaltung und Förderung der Feuchtwiesen mit ihrem vielfältigen Mosaik
aus Wiesen-, Hochstauden-, Saum- und Riedgesellschaften, insbesondere der Dotterblumen- und Kleinseggen-Bestände;
j. * Erhaltung und Förderung von ungedüngten sowie von extensiv genutzten
Blumenwiesen;
k. * Erhaltung und Förderung der Steinbrüche und Felsstandorte mit ihren
spezifischen Lebensgemeinschaften;
l. * Erhaltung und Förderung der Quellaustritte sowie der Wassergräben mit
ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
m. * Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von
standortgemässen Baum- und Gebüschgruppen entlang der Gewässer;
n. * Erhaltung und Neupflanzung von Kopfweiden sowie Förderung der offenen Talaue;
o. * Erhaltung und Förderung von ruhigen und störungsarmen Bereichen
durch gezielte Lenkung und Konzentration der Erholungsnutzung;
p. * Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und
Pflanzenarten der Roten Liste, insbesondere Davall's Segge, Märzenglöcklein, Hirschzunge, Groppe, Geburtshelferkröte und Teichrohrsänger.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen,
sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu
gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
b. Terrainveränderungen, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele
nötig sind;
c. Aufforstungen, Neuanpflanzungen oder Entfernung von Gehölzen, welche den Schutzzielen widersprechen;
d. * Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege, Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
e. * Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
3 790.410
f. * Verwendung von Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln
sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feucht- und Magerwiesen sowie
an Gewässerufern und Waldrändern;
g. * Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Stören oder unbewilligtes Aussetzen von
Tieren;
h. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-
und Pflegeplan nicht enthalten sind;
i. * Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-
und Nutzungskonzept. *
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *
5 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. *
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 * Pflege, Unterhalt und Nutzung
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes
vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben
massgebend. Für den Wegunterhalt ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage
für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Er ist nach 25
Jahren zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
4 Die vom Regierungsrat eingesetzte Aufsichtskommission koordiniert Schutz,
Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden sind durch die Bewirtschafter die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
4 790.410
§ 5 * Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Ausführung der Pflegearbeiten sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturobjektes oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6 * Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
4 Für die Nutzung und Pflege der Waldflächen, welche der Bürgergemeinde
Anwil gehören, ist der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 264
vom 21. Mai 1996 massgebend.
§ 7 * Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
3 Der Weiherbereich (gemäss Plan) gilt als Jagd- und Fischereischutzgebiet.
§ 8 * Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der zuständigen, kantonalen Naturschutz-Fachstelle vorgenommen
werden.
§ 9 * Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft
bestraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
5 790.410
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die jeweils zuständige Fachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
6 790.410
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.1991 01.03.1992 Erlass Erstfassung GS 30.746
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. m. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. n. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. o. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, Bst. p. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 3 geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 4 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 5 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 6 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 7 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 8 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 9 totalrevidiert GS 33.1054
20.03.2007 01.05.2007 § 1 totalrevidiert GS 36.57
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
7 790.410
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.12.1991 01.03.1992 Erstfassung GS 30.746
§ 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.57
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. c. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. j. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. k. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. l. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. m. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. n. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. o. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, Bst. p. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 3 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 4 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 5 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 5 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 6 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 7 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 8 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 9 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746