Open at the publisher →
In force since 2021-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b2725aa786abade0e7db304465a7e665efdcdd77afdb46f32b3cc8b501ea1ba7
4 provisions
Art. 1
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:
– 372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1
– 322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2
– 273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.
Art. 2
Die Gebührenkategorie 1 gilt für alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-VI-Norm zugelassen wurden.
Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.
Art. 3
Der Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 wird aufgehoben.
[AS 2011 4563]
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Geschehen zu Bern, den 16. Dezember 2020.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Peter Füglistaler
Für die
Europäische Union:
Elisabeth Werner