Art. 18
Selbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dies
sind in einer Organisation auf eigenes Risiko ausgeübte Tätigkeiten, welche
mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden und in deren
Rahmen Leistungen am Markt angeboten werden (z.B. Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, freie Berufe usw.).
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft, sofern der Eigentümer
sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
Artikel 63 dieses Gesetzes sinngemäss.
4 Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die
Anlagekosten nicht übersteigt. Artikel 113 dieses Gesetzes wird sinngemäss
angewendet.
Art. 18a * Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person
verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen
den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender
Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven
als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den
Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,
so weit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 18b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 18c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 63a und 63b sinngemäss anwendbar.
Art. 19 * Selbstständige Erwerbstätigkeit: Umstrukturierungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der
Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Ziffer 2 werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert, soweit
während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen
Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann
in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 20 Bewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus
rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebnisfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die
Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen
Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen;
3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rückzahlung von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer);
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
5. Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel 53 Absatz 2
dieses Gesetzes, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die
Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70
Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen
des Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus
Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen
von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 66
Absatz 1 Ziffer 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 oder
der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach
dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen. *
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenrechts (OR)2) geleistet
werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses
Kapitalbandes übersteigen. *
2) SR 220
Art. 20a * Besondere Fälle
1 Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 gilt auch:
1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens
20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen
Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden
und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche
Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete
Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach
Artikel 174 nachträglich besteuert;
* der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50
Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene
Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen
Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20
Absätze 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere
Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 21 Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung;
2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die
dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung
stehen;
3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung des Marktwertes, der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Der
Landrat regelt die Einzelheiten durch eine Verordnung.
Art. 22 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen
aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
Art. 23 Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch: *
1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
5.
* …
6. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen
Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.2.2.2. Steuerfreie Einkünfte
Art. 24
1 Steuerfrei sind3): *
1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum
Privatvermögen gehören;
2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
3. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 106 Absatz 1 dieses Gesetzes
(wirtschaftliche Handänderung);
3) Betrag in Ziff. 12 geändert gemäss Art. 7 Abs. 3 der Kantonalen Verordnung über
die kalte Progression vom 3. Oktober 2023 (SBE 2023 32); Beträge in Ziff. 9a und
11a geändert gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Verordnung über die kalte Progression vom 30. September 2025 (SBE 2025 35).
4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
5.
* die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber
oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,
ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Artikel 23 Ziffer 6
dieses Gesetzes;
8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für
Zivildienst;
9. die Zahlung von Genugtuungssummen;
9a.
* der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5400 Franken
für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse,
Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung.
Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für
Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
11.
* die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt
werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017
(BGS)4) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
11a.
* die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus
der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen
sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die
nach dem BGS zugelassen sind;
11b.
* die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
12.
* die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d
und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100
Franken nicht überschritten wird;
13.
* Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose5).
4) SR 935.51
5) SR 837.2
1.2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens
Art. 25 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten), die allgemeinen Abzüge gemäss Artikel 31 und die Sozialabzüge gemäss Artikel 33 dieses Gesetzes abgezogen.
2 Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon
lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der
Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 26 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen
Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere
1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
* die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten.
2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat
Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
Art. 27 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
1. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
2. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe
noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken
sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge
an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
5.
* Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen
nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes entfallen;
6.
* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
7.
* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck
haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
* Bussen und Geldstrafen;
* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Ziffer 3 und 4 von einer ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,
wenn: *
1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;
oder
2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 28 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen
Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 29 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen
verrechnet werden konnten.
Art. 30 Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten
Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch
die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. *
2a Investitionskosten sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Die den Erträgen aus Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen
können abgezogen werden.
4 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der
Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
5 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle
der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat legt diesen Pauschalabzug fest.
Art. 31 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen6): *
* die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20,
20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer
50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Personen zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder
Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
6) Beträge in Ziff. 7 geändert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über
die kalte Progression vom 3. Oktober 2023 (SBE 2023 32) und Art. 3 Abs. 1 der
Kantonalen Verordnung über die kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE
2024 35); Beträge in Ziff. 10–12 geändert gemäss Art. 3 Abs. 2–4 der Kantonalen
Verordnung über die kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35).
4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 BVG;
6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die
Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
7.
* die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter Ziffer 6 fallende Unfallversicherung sowie die
Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm
unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 6200 Franken
für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von bis zu
3100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 erhöhen sich diese
Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um
1000 Franken für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen
Kinderabzug geltend machen kann;
8.
* die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der
von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die
Kosten selbst trägt und diese 2 Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen;
8a.
* die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der
von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
9.
* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick
auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 7), wenn diese Leistungen
im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent
der um die Aufwendungen (Art. 26–31) verminderten Einkünfte
nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und
deren Anstalten (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1–4).
10.
* die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken,
für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr
noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die
für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese
Kosten in direktem und kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
11.
* die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag
von 10 600 Franken an politische Parteien, die:
a. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
eingetragen sind,
b. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
c. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen
Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht
haben.
12.
* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
13 000 Franken, sofern:
a. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt,
oder
b. das 20. Altersjahr vollendet ist und soweit es sich nicht
um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf
der Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen
beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 10 Prozent, jedoch mindestens 3600 Franken und höchstens
10 300 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren
Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–29 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Ziffern 4–6. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im
Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer
selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist
vom Ehepaar nachzuweisen7). *
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche
nicht nach Artikel 24 Ziffern 11–12 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch
höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen
Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24
Ziffer 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze
im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen8). *
7) Beträge geändert gemäss Art. 3 Abs. 5 der Kantonalen Verordnung über die kalte
Progression vom 3. Oktober 2023 (SBE 2023 32) und Art. 3 Abs. 5 der Kantonalen
Verordnung über die kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35).
8) Beträge geändert gemäss Art. 3 Abs. 6 der Kantonalen Verordnung über die kalte
Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35).
Art. 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
1. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und
seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
* die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (einschliesslich der Baukreditzinsen für Liegenschaften);
5. Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern
sowie gleichartige ausländische Steuern auf Einkommens- und
Vermögensteilen, die ausschliesslich im Ausland besteuert werden.
Art. 33 Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen9): *
* als Kinderabzug:
a.
* für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder
Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder,
die in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je 7200 Franken;
b.
* für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des
Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in
der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und
sich hiefür ständig am Ausbildungsort ausserhalb des
Kantons aufhalten muss und dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet; zusätzlich je 7200
Franken;
c. stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht
gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug
jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge
gemäss Artikel 23 Ziffer 6 dieses Gesetzes erhält; werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des
Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Artikel 23 Ziffer 6 dieses Gesetzes beansprucht;
9) Beträge geändert gemäss Art. 4 der Kantonalen Verordnung über die kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35).
* als weiterer Abzug für alleinstehende AHV/IV-Rentner soweit das
satzbestimmende Einkommen 30 000 Franken und das satzbestimmende Vermögen 300 000 Franken nicht übersteigt 2100 Franken;
* als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige
mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, je 2100 Franken;
4.–5.
* …
2 Der Unterstützungsabzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss Ziffer 1 oder Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 3 dieses Gesetzes gewährt wird.
3 Die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
1.2.2.4. Steuerberechnung
Art. 34 * Steuertarife
1 Die einfache Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif)10): *
a.
* bis 10 300 Franken
1. Basis ––.–– Franken
2. und für je weitere 100 Franken 8.00 Franken
b.
* für 20 600 Franken
* Basis 824.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 11.00 Franken
c.
* für 30 900 Franken
* Basis 1957.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 13.00 Franken
d.
* für 51 600 Franken
* Basis 4648.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken
e.
* für 103 200 Franken
* Basis 12 388.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken
f.
* für 154 700 Franken
* Basis 20 628.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken
g.
* für 257 900 Franken
* Basis 38 688.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken
10) Beträge in Bst. a–c geändert gemäss Art. 2 der Kantonalen Verordnung über die
kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35); Beträge in Bst. d–i geändert gemäss Art. 2 der Kantonalen Verordnung über die kalte Progression vom
30. September 2025 (SBE 2025 35).
h.
* für 412 600 Franken
* Basis 68 081.00 Franken
2. und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken
i.
* für 464 200 Franken
* Basis 78 917.00 Franken
2. für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich
17 Prozent.
2 Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im
Sinne von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben, ist für die Ermittlung
des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen
durch den Divisor 1,7 zu teilen. *
3 … *
Art. 35 * Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 35a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die
Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten
und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die
Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Artikel 91 Absatz 1 Ziffer 1 gilt sinngemäss. Die Steuern sind
periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den
Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 91 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
2 Der Steuersatz beträgt 4,5 Prozent vom Bruttoeinkommen. *
Art. 35b * Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv
aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.
Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 4 sind abziehbar. Werden
keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag
der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit
eines Einkaufs gemäss Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 4 nachweist, gemäss Artikel 36 berechnet. Die Steuer auf den verbleibenden realisierten stillen Reserven wird ebenfalls gemäss Artikel 36 berechnet. *
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und
die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht
fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre
nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Art. 36 Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen gemäss Artikel 22 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Es
wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die einfache Steuer beträgt
4 Prozent. *
2 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die
Leistung fällig wird. *
1.2.3. Vermögenssteuer
1.2.3.1. Steuerobjekt
Art. 37 Grundsatz
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel 53 Absatz 2 dieses Gesetzes
ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und
dessen direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
Art. 38 Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
2a Das steuerbare Vermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und
vergleichbaren Rechte nach Artikel 63a zum gesamten Geschäftsvermögen. *
3 Der Landrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendige Verordnung11).
4 Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Bewertung vorliegt, erfolgt ein
Zuschlag zur geltenden amtlichen Bewertung in der Höhe von 80 Prozent
der Neu- oder Anbaukosten.
Art. 38a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert
einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei
Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art. 38b * Bewertung von Beteiligungen an neu gegründeten Unternehmen
von juristischen Personen
1 Für Beteiligungen an einem neu gegründeten Unternehmen einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton, welches
dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dient, kann der Regierungsrat auf Antrag der Inhaber der Beteiligungsrechte für die ersten zehn
Geschäftsjahre einen reduzierten Verkehrswert festlegen. Gegen die Entscheide des Regierungsrates besteht kein kantonales Rechtsmittel.
Art. 39 Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert berechnet.
Art. 40 Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke
1 Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.
2 Der Anspruch auf die ergänzende Vermögenssteuer entsteht mit dem die
Steuer auslösenden Ereignis.
11) GS VI C/1/4
Art. 41 Aufschub ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche
Grundstücke
1 Die ergänzende Vermögenssteuer wird bei Eigentumswechseln gemäss Artikel 107 Ziffern 1–4 dieses Gesetzes aufgeschoben.
2 Vorbehalten bleibt die Besteuerung bei Ersatzbeschaffung gemäss Artikel 107 Ziffer 5 dieses Gesetzes ausserhalb des Kantons.
Art. 42 Berechnung ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke
1 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem
Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der amtlichen Werte des Grundstücks am Anfang und am Ende der massgeblichen Dauer.
2 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben,
wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer auf die letzte
Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der das Grundstück zum
Ertragswert berechnet wurde, längstens für 20 Jahre. Artikel 45 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.
Art. 43 Lebens- und Rentenversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Steuerwert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *
2 Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf Leistungen
aus Versicherungen werden nicht besteuert.
Art. 44 Abzug von Schulden
1 Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden
voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,
nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.
1.2.3.2. Steuerberechnung
Art. 45 Steuerfreie Beträge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen12): *
* 77 400 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;
12) Beträge in Ziff. 3 und 4 geändert gemäss Art. 5 der Kantonalen Verordnung über
die kalte Progression vom 1. Oktober 2024 (SBE 2024 35); Beträge in Ziff. 1 und 2
geändert gemäss Art. 3 der Kantonalen Verordnung über die kalte Progression
vom 30. September 2025 (SBE 2025 35).
* 154 700 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie
verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne
von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben;
* 25 800 Franken für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge
oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind;
* zusätzlich 25 800 Franken für Steuerpflichtige, die mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen.
2 Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
Art. 46 Steuertarif
1 Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt 3 Promille.
2 Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter 1000 Franken fallen für die
Steuerberechnung ausser Betracht.
1.2.4. Ausgleich der kalten Progression
Art. 47 Anpassung Tarife und Abzüge
*
1 Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen
werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung
der Tarifstufen gemäss Artikel 34 und der in Frankenbeträgen festgesetzten
Abzüge vom Einkommen gemäss den Artikeln 31, 33 und 45 voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. *
1a Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den
Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand
am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf
ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird
vom Indexstand per 30. Juni 2022. *
2–3 … *
4 Der Regierungsrat kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1, Artikel 24 Absatz 1 Ziffern 9a, 11a und 12,
Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 und Artikel 31 eine Anpassung ungeachtet der
Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen. *
1.2.5. Zeitliche Bemessung
Art. 48 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode
festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei
bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem
auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende
Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Artikel 36 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 49 Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse
massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst
im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 50 Vermögensbesteuerung
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt bzw. ändert die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton
während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss. *
Art. 51 Mündigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig
werden, selbstständig veranlagt.
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode
gemeinsam besteuert.
3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder
Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 52 Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
1.3. Besteuerung der juristischen Personen
1.3.1. Steuerpflicht
Art. 53 Begriff der juristischen Person
1 Als juristische Personen werden besteuert
1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und
die Genossenschaften;
2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit
direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 58 des Bundesgesetzes über die
kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. *
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss Artikel 8 Absatz 2 dieses
Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere
ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden
den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich
oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 54 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Art. 55 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb
des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: *
1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
* an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben;
* mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *
1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind;
* im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 56 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz
liegt auch dann vor, wenn mindestens 80 Prozent der Erträge aus ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen
oder durch Dritte geleisteten Betrages zur Leistungserstellung im Ausland
erbracht wird.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Artikel 55 dieses Gesetzes
eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland
nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz 4.
4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten den im Kanton erzielten
Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
Art. 57 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und
Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital
entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz 2.
2 Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten
im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem
im Kanton gelegenen Kapital entspricht.
Art. 58 Beginn und Ende der Steuerpflicht; Steuernachfolge
1 Vorbehältlich Absatz 3 beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren
Werten. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des
Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem
Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
2 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
bestimmt.
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und
Pflichten ein.
Art. 59 Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die
von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses
oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung
ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach
den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die
1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für
die aus der Vermittlungs- oder Handelstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 5 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde oder handelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz
noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. *
4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
Art. 60 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
2. der Kanton und seine Anstalten;
* die politischen Gemeinden und ihre Anstalten;
4. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden sowie ihre
Anstalten;
5. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen
nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung
dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
6. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der
konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
7. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.
Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck
untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
8. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
9.
* die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
10.
* die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler
Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit,
die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung werden jedoch
Nebenbetriebe und Liegenschaften ausgenommen, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 … *
3 Für die gemäss Absatz 1 Ziffern 5–8 dieser Bestimmung von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten.
Art. 61 Steuererleichterungen für Unternehmen
1 Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und
dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann
einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrates betreffend Steuererleichterungen besteht kein kantonales
Rechtsmittel; vorbehalten bleiben Entscheide betreffend den Widerruf
gewährter Steuererleichterungen. *
2 Steuererleichterungen für Risikokapitalgesellschaften richten sich nach
dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften.
3 Als Risikokapitalgesellschaften werden schweizerische Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 620 ff. OR anerkannt, die zum Zweck haben,
schweizerischen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes
über die Risikokapitalgesellschaften Risikokapital zur Verfügung zu stellen
und im Register der Risikokapitalgesellschaften des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Aufnahme gefunden haben.
1.3.2. Gewinnsteuer
Art. 62 Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1.3.2.1. Berechnung des Reingewinns
Art. 63 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung
von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
wie insbesondere
a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen,
c. Einlagen in die Reserven,
d. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
e. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie
Gewinnvorwegnahmen,
f. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an
Dritte;
3. Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Artikel 72 Absatz 3 dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind;
4. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit
Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne,
vorbehältlich Artikel 67 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist die
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes
oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
5. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 79 dieses Gesetzes).
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, können zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis
abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge bewertet werden; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Art. 63a * Patente und vergleichbare Rechte, a. Begriffe
1 Als Patente gelten:
1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.
Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November
2000 mit Benennung Schweiz13);
2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414);
3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Ziffern 1 oder 2
entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
1954 und deren Verlängerung;
2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992 geschützt sind15);
3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März
1975 geschützt sind16);
4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember
2000 geschützt sind17);
5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht18);
13) SR 0.232.142.2
14) SR 232.14
15) SR 231.2
16) SR 232.16
17) SR 812.21
18) SR 910.1
6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Ziffern 1–5 entsprechen.
Art. 63b * Patente und vergleichbare Rechte, b. Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-
und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 10 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns
einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals
ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits
berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren
Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist
eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
Art. 63c * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 63b Absätze 1 und 2
darf nicht höher sein als 10 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 71 und 72 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten
steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 64 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
* eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit
Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 60
Abs. 1 Ziff. 7), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1–4);
4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen
auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
5.
* die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge
an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt
jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
6.
* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
7.
* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck
haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
* Bussen;
* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;
oder
2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 65 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu;
2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs
oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen
werden;
3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 66 * Umstrukturierungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und
soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen
einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von
Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent
am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene
Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und
Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *
3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4
werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174
nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden;
die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder
indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4. *
5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert.
Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der
Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden;
ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 66a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und
an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 60 sowie die Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 66b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 60 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 67 Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion
übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und
diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem
Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 68 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen
der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere
Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Anlagefonds unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem
Grundbesitz.
Art. 68a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 69 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie
bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel 65 Ziffer 1 dieses Gesetzes
sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
1.3.2.2. Steuerberechnung
Art. 70 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die einfache Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 4,5 Prozent des steuerbaren Gewinnes. *
Art. 71 Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven
einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte
einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die
Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten
zum gesamten Reingewinn. *
1a–1b … *
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um
die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung
vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang
steht.
Art. 72 Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis
4, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670 OR. *
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670
OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss Artikel 71 dieses
Gesetzes nur berücksichtigt:
1. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
* sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens
10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der andern Gesellschaft ausmacht und als solche während wenigstens eines Jahres
im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3 Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann
die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt
werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von wenigstens 1 Million Franken hatten. *
4 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen
herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 71 Absatz 3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung
gemäss Artikel 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht.
Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *
Art. 73–75 * …
Art. 76 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sowie Anlagefonds
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie Anlagefonds mit direktem Grundbesitz beträgt 4,5 Prozent des
Reingewinns. *
2 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, die
auf ein Jahr berechnet 5000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.
3 Bei Zusammenschlüssen und Teilungen wird Artikel 66 dieses Gesetzes
sinngemäss angewendet.
1.3.3. Kapitalsteuer
Art. 77 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 78 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem
Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absatz 3. *
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
3 Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen
nach Artikel 71 Absatz 1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach Artikel 63a sowie der Darlehen an die Konzerngesellschaft zu den gesamten Aktiven. *
Art. 79 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich
die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 80 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
1. den Anlagefonds der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
2. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das
Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher
Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3 Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende
Kapitalsteuer zum Steuersatz von 3 Promille erhoben; im Übrigen werden
die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.
Art. 81 Steuerberechnung
1 Die Kapitalsteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen,
einschliesslich der Anlagefonds, unter 50 000 Franken wird nicht besteuert.
Art. 81a * …
*
1.3.4. Zeitliche Bemessung
Art. 82 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland
sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 83 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf
Monate umgerechnet.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so
werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
4 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
Art. 84 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das
steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
Art. 85 Tarife und Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.
1.4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
1.4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Art. 86 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
*
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon
ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 35a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer
Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 87 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: *
* die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 86 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus
Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die
vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus-
und Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 1a;
* die Ersatzeinkünfte; und
* die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung19) (AHVG).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen
bewertet.
Art. 88 Quellensteuerabzug
*
1 Die kantonale Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen
geltenden Steuertarife. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch den
Regierungsrat. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife. *
2 Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, die kantonalen Zuschläge sowie die direkte Bundessteuer. *
3 Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem arithmetischen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.
19) SR 831.10
4 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten
(Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4, 6 und 7) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 33) berücksichtigt. *
5 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 7 Abs. 1) Rechnung tragen und die
Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 31 Abs. 2) berücksichtigen. *
6 Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen
einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie
Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden
Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechsel,
rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor
Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. *
Art. 89–90 * …
Art. 91 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über
den Steuerabzug auszustellen;
* die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
* die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer
ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer.
3a Handelt es sich beim Schuldner gemäss Artikel 91 Absatz 3 um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit
der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch. Sind
mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für
den ganzen Schaden solidarisch. *
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; der Regierungsrat setzt
die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision
1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen. *
Art. 92 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
*
1 Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *
* ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder
übersteigt; oder
* sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Ziffer 2 müssen das Formular für
die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden
Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der
Quellensteuerpflicht. *
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 92a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und
keine der Voraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres
eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die
Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 Artikel 92 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
1.4.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 93 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
*
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalter
oder sonstige Arbeitnehmer unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 87 und 88. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 35a unterstehen. *
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 87 und 88 unterliegen im
Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr
an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport
auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit
Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *
Art. 93a * Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG
1 Empfänger von Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG, die keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer.
Art. 94 Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für
Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für
weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch
für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder
Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. *
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *
* 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
* 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 … *
5 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 95 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen
steuerpflichtig. Leitende Angestellte sind für ihre Einkünfte im vorstehend
beschriebenen Sinne steuerpflichtig, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen deren Einkünfte der Schweiz zur Besteuerung zuweist. Dies gilt auch,
wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten
Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
2a Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus
Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 3 im Ausland wohnhaft
sind, sind nach Artikel 17d anteilsmässig für den geldwerten Vorteil steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 96 Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz
oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 97 Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder
anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung
mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 98 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind
hierfür steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 99 * …
Art. 99a * Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Art. 99b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 93 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres
eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich
der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften
steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu
machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen
sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen
nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
Art. 99c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.
Art. 100 Direkte Bundessteuer
1 Der Steuerabzug gemäss den Artikeln 94–98 dieses Gesetzes erhöht sich
um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.
Art. 101 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung richten sich nach
Artikel 91. *
2–4 … *
Art. 102 * Verteilung der Steuer
1 Der Steuerbetrag, der sich gemäss den Artikeln 94–99 dieses Gesetzes ergibt, wird nach Massgabe der Einkommenssteuer auf den Kanton und die
Gemeinden verteilt.
1.4.3. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis *
Art. 103 Ausserkantonale Gläubiger
1 Ist der Gläubiger der steuerbaren Leistung nicht im Kanton steuerpflichtig,
überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge
der Steuerbehörde des Kantons, in welchem der Gläubiger steuerpflichtig
ist.
Art. 104 Ausserkantonale Schuldner
1 Gläubiger mit ausserkantonalen Schuldnern unterliegen der Quellensteuer
nach diesem Gesetz.
2 Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer
wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer angerechnet.
3 Dem Gläubiger werden zuviel bezogene Steuern zurückerstattet; zuwenig
bezogene werden von ihm nachgefordert.
Art. 104a * Örtliche Zuständigkeit
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die
Quellensteuer wie folgt:
1. für Arbeitnehmer nach Artikel 86: nach dem Recht jenes Kantons,
in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
2. für Personen nach Artikel 93 und den Artikeln 95–98: nach dem
Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in
einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung
der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die
Betriebsstätte liegt;
3. für Personen nach Artikel 94: nach dem Recht jenes Kantons, in
dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 93 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1
Ziffer 1 sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an
den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
1. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Ziffer 1: der Kanton, in dem die
steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
2. für Personen nach Absatz 1 Ziffer 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
3. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
5 Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
1.5. Grundstückgewinnsteuer
Art. 105 Gegenstand
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen
erzielt werden.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
1. Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen, soweit der Erlös die Anlagekosten
(Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt;
* …
* Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Artikel 60 Ziffern 5–9 dieses Gesetzes von der
Steuerpflicht befreit sind.
* …
1.5.1. Veräusserungen
Art. 106 Steuerbegründende Veräusserungen
1 Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung
der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, insbesondere
die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften.
2 Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer
Veräusserung gleichgestellt.
3 Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken
mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
Art. 107 Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei
1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
3. Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und
scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge gemäss Artikel 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
4. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
5. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
6. Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im
Eigentum einer juristischen Person steht, die gemäss Artikel 60 Ziffern 5–9 dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist,
soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in
der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion verwendet wird. Bei Umstrukturierungen wird Artikel 66 dieses Gesetzes sinngemäss angewendet;
7. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum
Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Art. 108 Steuersubjekt und Steueranspruch
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen
unter solidarischer Haftung.
3 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung.
1.5.2. Steuerobjekt
Art. 109 Grundstückgewinn
1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Art. 110 Erlös
1 Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis.
3 Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen
im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken,
an denen ein Enteignungsrecht besteht.
1.5.2.1. Anlagekosten
Art. 111 Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis.
2 Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im
Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt.
3 Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Pfandverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises.
4 Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis
bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.
5 Liegt die massgebende Handänderung mehr als 30 Jahre zurück, kann der
Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren in Anrechnung bringen. *
6 Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr
geahndet werden kann, werden nicht angerechnet.
Art. 112 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
1. Ausgaben, die eine dauernde Werterhöhung des Grundstückes
bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung;
2. Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen und Wegen, für Bodenverbesserung und
Wasserbau;
3. durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese
mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;
4. Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
5. Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt
hat;
6. die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten;
7. bei Teilveräusserungen eines Grundstücks Verluste aus früheren
Teilveräusserungen.
2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden
nicht angerechnet.
Art. 113 Leistungen Dritter
1 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen
und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 114 Anlagekosten in besonderen Fällen
1 Wird nur ein Teil des Grundstückes veräussert, berechnen sich die Anlagekosten nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Aufwendungen.
2 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Artikel 107 Ziffern 4–6 dieses Gesetzes
oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
1.5.3. Steuerberechnung
Art. 115
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
a. 10 Prozent für die ersten 5 000 Franken,
b. 15 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
c. 20 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
d. 25 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
e. 30 Prozent für die weiteren Beträge über 20 000 Franken.
2 Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei
einer anrechenbaren Eigentumsdauer *
a. von weniger als 1 Jahr um 30 Prozent,
b. von weniger als 2 Jahren um 20 Prozent,
c. von weniger als 3 Jahren um 15 Prozent,
d. von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent.
3 Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich
bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer *
a. von vollen 5 Jahren um 5 Prozent,
b. von vollen 6 Jahren um 8 Prozent,
c. von vollen 7 Jahren um 11 Prozent,
d. von vollen 8 Jahren um 14 Prozent,
e. von vollen 9 Jahren um 17 Prozent,
f. von vollen 10 Jahren um 20 Prozent,
g. von vollen 11 Jahren um 23 Prozent,
h. von vollen 12 Jahren um 26 Prozent,
i. von vollen 13 Jahren um 29 Prozent,
j. von vollen 14 Jahren um 32 Prozent,
k. von vollen 15 Jahren um 35 Prozent,
l. von vollen 16 Jahren um 40 Prozent,
m. von vollen 17 Jahren um 45 Prozent,
n. von vollen 18 Jahren um 50 Prozent,
o. von vollen 19 Jahren um 55 Prozent,
p. von vollen 20 Jahren um 60 Prozent,
q. von vollen 21 Jahren um 65 Prozent,
r. von vollen 22 Jahren um 70 Prozent,
s. von vollen 23 Jahren um 75 Prozent,
t. von vollen 24 Jahren um 80 Prozent,
u. von vollen 25 Jahren um 85 Prozent,
v. von vollen 30 Jahren und mehr um 90 Prozent.
4 Grundstückgewinne unter 5000 Franken, bei parzellenweiser Veräusserung
unter 2000 Franken, werden nicht besteuert.
1.6. Erbschafts- und Schenkungssteuern
1.6.1. Gegenstand
Art. 116 Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
Art. 117 Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden sowie aus Stiftungen, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines
andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge
in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung
einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung.
Art. 118 Ansprüche aus Versicherungen
1 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten
des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
1.6.2. Steuerfreie Vermögensübergänge
Art. 119 An juristische Personen
1 Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Artikel 60 Absatz 1 dieses
Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es
vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.
Art. 120 An natürliche Personen
1 Zuwendungen an den Ehegatten, an direkte Nachkommen sowie an Adoptivkinder des Erblassers oder Schenkers sind steuerfrei.
2 Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbanteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils, so bleibt diese Zuwendung
ebenfalls steuerfrei. Der Verzicht ist spätestens mit dem amtlichen Inventar
zu erklären. *
3 Steuerfrei sind ausserdem: *
1. die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen gemäss Artikel 37 Absatz 4 dieses Gesetzes;
2. übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von 5000 Franken.
1.6.3. Steuerpflicht
Art. 121 Steuerliche Zugehörigkeit
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
2. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im
Kanton hat;
3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im
Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
Art. 122 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen
ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft
ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
Art. 123 Steueranspruch
1 Der Steueranspruch entsteht:
1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die
Vorerbschaft ausgeliefert wird;
3. Bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in
dem die Bedingung eintritt.
1.6.4. Steuerbemessung
Art. 124 Grundsatz
1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit Artikel 125 dieses Gesetzes
nichts anderes vorsieht.
2 Die Artikel 38 und 39 dieses Gesetzes werden sinngemäss angewendet.
Art. 125 Besondere Fälle
1 Für Grundstücke können die Steuerbehörden und der Steuerpflichtige eine
Neuschätzung verlangen.
2 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden
nach ihrem Kapitalwert bewertet.
3 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
4 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung
der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.
1.6.5. Steuerberechnung
Art. 126 Abzüge und steuerfreie Beträge
1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
1. Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den
Empfänger übertragenen Schulden;
2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie
die Zuwendung vermindern;
3. die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 ZGB.
2 Von Vermögensanfällen und Schenkungen können in Abzug gebracht werden:
1. 100 000 Franken für jedes Stief- und Pflegekind;
2. 50 000 Franken für jeden Elternteil;
3. 10 000 Franken für jeden übrigen Empfänger.
3 Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den
gleichen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen.
4 Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt.
Art. 127 Steuersätze
1 Die Steuer beträgt:
a. Klasse 1: 2,5% für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern;
b Klasse 2: 4,0% für vollbürtige Geschwister sowie für Lebenspartner im eheähnlichen Verhältnis, welche nachweislich mindestens
fünf Jahre vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben;
c. Klasse 3: 5,0% für halbbürtige Geschwister;
d. Klasse 4: 6,0% für Stief- und Pflegekinder, Stiefeltern, Pflegeeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern und
Verschwägerte;
e. Klasse 5: 7,0% für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten;
f. Klasse 6: 8,0% für Stiefneffen und Stiefnichten, Stiefonkel und
Stieftanten;
g. Klasse 7: 9,0% für Geschwisterkinder, Grossneffen und Grossnichten;
h. Klasse 8: 10,0% für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte.
2 Zu den nach Absatz 1 berechneten Steuerbeträgen werden folgende
Zuschläge, auf den einzelnen Empfänger berechnet, erhoben:
a. 50 Prozent der Steuer bei mehr als 200 000 Franken Vermögensanfall;
b. 100 Prozent der Steuer bei mehr als 400 000 Franken Vermögensanfall;
c. 150 Prozent der Steuer bei mehr als 2 000 000 Franken Vermögensanfall.
3 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser
massgebend.
4 Die Steuer ermässigt sich um 50 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden
wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Empfängers dient.
5 Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist.
6 Als Beteiligungen im vorstehenden Sinne gelten Vermögensrechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn
die Beteiligung mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm-
oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte im Sinne von Absatz 5
nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 40 Prozent des Kapitals bestimmt.
7 Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin und der Betrag, um
den die Steuer ermässigt wurde, wird ohne Zins als Nachsteuer erhoben,
wenn und soweit innert zehn Jahren:
1. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die
Ermässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für
sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für sich
keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten
zugewendet wird oder wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit
im Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
aufgegeben wird.
8 Nicht als Geschäftsvermögen gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht
abzustellen.
1.6.6. Haftung
Art. 128
1 Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch
bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht.
2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.
1.7. Kantonale Bausteuer
Art. 129 Zweck der Bausteuer
1 Für die Finanzierung grosser, frei bestimmbarer Bauvorhaben kann der
Kanton eine zweck- und objektgebundene Bausteuer erheben. *
Art. 130 Steuerobjekt und Verfahren
1 Die Bausteuer wird in einem prozentualen Zuschlag der einfachen Steuer sowie auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. *
2 … *
3 Die Vorschriften über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie
über den Steuerbezug, die Sicherung und den Erlass der Steuern werden
sinngemäss angewendet.
Art. 131 Steuermass
1 Die Bausteuer darf folgende Ansätze nicht übersteigen: *
a. 10 Prozent Zuschlag der einfachen Steuer im Sinne von Artikel 2
dieses Gesetzes,
b. 20 Prozent Zuschlag auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates die Höhe und
die Verwendung der Bausteuer für das Folgejahr fest.1.8. Organisation der Steuerbehörden und Verfahrensrecht
1.8.1. Behörden
Art. 132 Verwaltungsbehörden
1 Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden
bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung wird durch den Regierungsrat geregelt.
Art. 133 * Zuständigkeit zur Veranlagung
1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung vor. Sie erlässt
nach den vom für das Steuerwesen zuständigen Departement aufgestellten
allgemeinen Richtlinien die für die richtige und einheitliche Anwendung des
Steuergesetzes erforderlichen Weisungen und Anordnungen.
Art. 134 * Aufsicht
1 Die Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden stehen unter der Aufsicht
des zuständigen Departements.
Art. 135 Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über
die Verwaltungsrechtspflege20), insbesondere Artikel 84.
1.8.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 136 Amtsgeheimnis
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren
und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn
hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder
des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur
zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das zuständige Departement. Der Entscheid des
zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 166 dieses Gesetzes. *
2a Das zuständige Departement kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte
des Steuerpflichtigen darstellt. Es erlässt dazu eine Weisung. *
3 Auf Verlangen der Gemeindevorsteherschaft sind jährlich für jede in ihrer
Gemeinde steuerpflichtige natürliche und juristische Person die anfallenden
Steuerbeträge und die ausstehenden Steuern bekannt zu geben. *
4 Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen
Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den
Datenschutz und das Archivwesen21) finden in Steuersachen keine Anwendung. *
Art. 137 Auskunftspflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten
1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben
ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf
Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie können von sich aus den
Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer
amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
2 Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Anwälte in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank
sowie der Sparkassen und Banken.
20) GS III G/1
21) GS I F/1
Art. 138 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform gemeinsam. Ist die
Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird
die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten
gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 139 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern
die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden,
wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Veranlagungsbehörde die
Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Art. 140 Beweisabnahme
1 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit
sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 141 Mitteilung von Entscheiden
1 Abweichungen von der Steuererklärung sind bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekanntzugeben.
2 Übrige Entscheide der Veranlagungsbehörde sind den Beteiligten mit einer
kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen.
3 Ist die Einsprache oder die Beschwerde zulässig, sind im Entscheid die Art
des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen
ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels anzugeben.
4 Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, ist auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wieder herzustellen.
5 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich
im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine
Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 142 Vertragliche Vertretung
1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche
Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen
Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich
durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt,
so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 143 * …
Art. 144 Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende
Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
Art. 145 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,
1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
3. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit
1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung
gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den
Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 146 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
richten sich nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes.
2 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
1.8.3. Ordentliches Verfahren
Art. 147 Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und,
mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder
andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese
Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Art. 148 Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und, soweit
der Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. *
2 Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. *
3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist
nachzuholen.
4 Für Mahnungen können Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat
setzt die Gebühren fest.
5 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er
durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Art. 148a * Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papierform
1 Die Steuererklärung kann in elektronischer Form oder in Papierform eingereicht werden.
2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten für die elektronische Einreichung
der Steuererklärung und den elektronischen Versand von Dokumenten fest.
3 Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei der
Steuerverwaltung bezogen werden.
4 Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben.
Art. 149 Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines
andern Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und
Schulden;
4. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt
sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
* die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
* bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 OR: Aufstellungen
über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie
über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach
den Artikeln 957–958 f. OR. *
Art. 150 Weitere Mitwirkungspflichten
1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 150a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz
bezeichnet.
Art. 151 Bescheinungungspflicht und Meldepflicht Dritter
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art
und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge;
2. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe;
3. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
4. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
5. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;
6. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund
von Vorsorgeverhältnissen;
7. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte
und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in
Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
8. die einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
9. die Anlagefonds über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des
direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
10. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder
getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen
nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen
Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten
erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes);
* einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle
Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung
sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen
der Gesellschaft;
* die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von
Mitarbeiteroptionen.
4 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
5 Die kantonale Steuerverwaltung kann anstelle einzelner Bescheinigungen
Sammelausweise verlangen.
Art. 152 Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Veranlagungsbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und
Bezüge.
Art. 152a * Meldepflicht von Verwaltungsbehörden
1 Durch Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons
oder der Gemeinden ausgerichtete finanzielle Leistungen an Steuerpflichtige
sind der Veranlagungsbehörde unmittelbar nach der Zahlung unaufgefordert
in der durch die kantonale Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu melden.
2 Zur Meldung verpflichtet ist die für die Auszahlung zuständige Behörde,
insbesondere bei:
* Beiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
2. Sport-Toto-Beiträgen;
* Kulturpreisen;
* …
1.8.3.1. Veranlagung
Art. 153 Durchführung
1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die
erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen
berücksichtigen.
Art. 154 Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
1.8.3.2. Einsprache
Art. 155 Frist und Voraussetzungen
1 Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 156 Einspracheverfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. *
Art. 157 Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
die Einsprache. Sie kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil ändern.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, wenn sie diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
1.8.4. Besondere Verfahrensbestimmungen
1.8.4.1. Quellensteuer
Art. 158 Verfahrenspflichten
1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen
den zuständigen Veranlagungsbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 147–152 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
Art. 158a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz
bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 99b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der
im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen.
3 Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen über die
direkte Bundessteuer.
Art. 159 Verfügung
*
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am
31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *
* mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 91 oder 101 nicht einverstanden ist; oder
* die Bescheinigung nach Artikel 91 oder 101 vom Arbeitgeber nicht
erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer
zu erheben. *
Art. 160 Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder
ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur
Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt
vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug
vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn
die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die
Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
Art. 161 Einsprache
1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige
und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 155
dieses Gesetzes erheben.
1.8.4.2. Grundstückgewinnsteuer
Art. 162
1 Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung gemäss Artikel 107 Ziffern 5–7 dieses Gesetzes den
aufgeschobenen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest.
1.8.4.3. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 163 Veranlagungsgrundlage
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des Inventars (Art. 177–183 dieses Gesetzes) oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.
Art. 164 Verfahrenspflichten
1 Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das
Erbeninventar als Steuererklärung ausfüllen, persönlich unterzeichnen und
zusammen mit den notwendigen Beilagen innert Frist der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
2 Wird das Erbeninventar trotz Mahnung nicht von allen Erben oder nur von
einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung
für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.
3 Die Empfänger von Zuwendungen unter Lebenden müssen der kantonalen
Steuerverwaltung die Zuwendung innert 30 Tagen seit deren Empfang unter
Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum
Schenker anzeigen.
Art. 165 Vertretung
1 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.
1.8.4a. Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission *
Art. 165a
1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen
nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Die Vorschriften von Artikel 90 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine
Anwendung. *
2 Die Beschwerde ist zu begründen. Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. *
3 … *
4 Die Steuerrekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom
Landrat gewählt werden. Die Einzelheiten der Steuerrekurskommission regelt der Landrat in der Verordnung.
1.8.5. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht *
Art. 166 Beschwerdefrist und Klagebefugnis
1 Gegen den Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission können der
Steuerpflichtige und die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 105 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege erheben. Die Vorschriften von Artikel 90
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine Anwendung. *
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht
auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
Art. 167 Verfahren
Art. 168 * …
1.8.6. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1.8.6.1. Revision
Art. 169 Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden,
1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein
mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche
Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst
hat;
4. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt,
dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Glarus sein Besteuerungsrecht
einschränken müsste.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 170 Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.
Art. 171 Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den
Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass
seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind,
sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
Art. 172 Verfahren und Entscheid
1 Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den
früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
3 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in
dem der frühere Entscheid ergangen ist.
1.8.6.2. Berichtigung
Art. 173 Rechnungsfehler und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen
von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.
1.8.6.3. Ordentliche Nachsteuer
Art. 174 Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben
die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Art. 175 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Art. 176 Verfahren
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter
Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.
1a Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf
die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Mit der Kantonssteuer wird gleichzeitig auch die Nachsteuer für die
Gemeinden ermittelt.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das
Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss.
4 Der Bezug der Nachsteuern obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 176a * Vereinfachte Nachbesteuerung
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und
3. Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
4. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
1.8.7. Inventar
Art. 177 Inventarpflicht
1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein
oder unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
Art. 178 Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner
elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 179 Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 180 Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter
und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren
des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss
Auskunft zu erteilen;
2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über
den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser
zur Verfügung gestanden haben. Erben und gesetzliche Vertreter
von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder
verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
2 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von
Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss
er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
3 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und
der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *
Art. 181 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter
1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten
oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen
schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,
kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 151 und 152 dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 182 Mitteilung
1 Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter
und der kantonalen Steuerverwaltung wird eine Ausfertigung des Inventars
zugestellt.
Art. 183 Inventarbehörde
1 Die Inventaraufnahme erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.
2 Ordnet die KESB oder der Richter eine Inventaraufnahme an, wird eine
Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es
übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für die Siegelung bzw. für die Inventaraufnahme die KESB am Wohnsitz des Verstorbenen beauftragen. *
1.8.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen
Art. 184 Gesuch
1 Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung
einzureichen.
Art. 185 Verfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Gesuch um Steuerbefreiung.
2 Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten auferlegt werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das
Veranlagungs-, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.
1.9. Steuerbezug und Steuererlass
1.9.1. Steuerbezug
Art. 186 Bezugsbehörde; Ratabezug; Ablieferung der Steuern
1 Die Kantonssteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen
Personen, Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen,
Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Bausteuer)
sowie die Gemeindesteuern werden zentral durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen. *
2 Der Bezug der Steuern erfolgt in Raten.
3 Die periodischen Steuern werden mehrmals jährlich und die Spezialsteuern
jeweils Anfang Jahr an die Gemeinden abgeliefert. *
4 Die Einzelheiten werden durch eine Verordnung des Landrates geregelt.
Art. 187 Fälligkeitstermine und Verfalltage, Zinsen
1 Fälligkeiten und Zahlungsfristen werden durch Verordnung festgelegt.
2 Für vorzeitige Zahlungen können Skonti oder Vergütungszinsen berechnet
werden. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Das Ergreifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugszinspflicht. *
3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit auf Steuern und Zinsen zugunsten
wie zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet
werden kann. *
4 Der Regierungsrat kann Mahnungen für die nicht fristgemässe Bezahlung
der Steuer kostenpflichtig erklären.
Art. 188 Akontozahlung: Fälligkeit in der Steuerperiode
1 In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden
im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine Akontozahlung
erhoben.
2 … *
Art. 189 Akontozahlung: Grundlage und Verfahren
1 Grundlage für die Akontozahlung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
2 Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. *
3 Mit der Einsprache kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode
tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Die Bestimmungen
über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei der Veranlagung gelten
Art. 26
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
05.05.2002 01.01.2002 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 34 totalrevidiert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 111 Abs. 5 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 120 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 120 Abs. 3 eingefügt SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 187 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 251 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 251 Abs. 2 eingefügt SBE VIII/4 212
04.05.2003 01.07.2003 Art. 247 totalrevidiert SBE VIII/8 446
02.05.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 19 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 24 Abs. 1, 5. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 31 Abs. 1, 8a. eingefügt SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 31 Abs. 1, 9. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 50 Abs. 4 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 66 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 67 Abs. 1a eingefügt SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 70 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 156 Abs. 3 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 187 Abs. 2 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 202 totalrevidiert SBE IX/2 84
01.05.2005 01.01.2005 Art. 246 totalrevidiert SBE X/1 212
07.05.2006 07.05.2006 Art. 133 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 134 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 135 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 136 Abs. 2 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 192 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 192 Abs. 3 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 199 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 221 Abs. 3 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 251 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 252 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 01.01.2007 Art. 2a eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1, 8. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1, 9. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 33 Abs. 1, 4. eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 34 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 64 Abs. 1, 3. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 215 aufgehoben SBE X/1 7
06.05.2007 06.05.2007 Art. 236 Abs. 1 geändert SBE X/4 260
06.05.2007 06.05.2007 Art. 237 Abs. 1 geändert SBE X/4 260
06.05.2007 01.01.2008 Art. 20a eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1, 1. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 35 eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 136 Abs. 3 eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 60 Abs. 1, 3. geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 200 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 201 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 202 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 241 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2, 1. geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 247 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 248 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 248 Abs. 2 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 250 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/5 334
21.11.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/6 402
04.05.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1, 5. eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2008 Art. 35a Abs. 2 eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 70 totalrevidiert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 176 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 220 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 220 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 2, 1. geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 2, 4. geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 246 totalrevidiert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 248 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 168 aufgehoben SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 192 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 192 Abs. 3 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 199 totalrevidiert SBE X/7 517
03.05.2009 01.01.2011 Art. 18a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 1. geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 33 Abs. 1, 1. geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 33 Abs. 1, 5. aufgehoben SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 35b eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 67 Abs. 1a geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1b eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 81a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 176a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 211 Abs. 3 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 211 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 213 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 214 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 214 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 217a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 236 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 237 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 259a eingefügt SBE XI/2 165
02.05.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 60 Abs. 1, 3. geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 136 Abs. 3 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 200 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 201 Abs. 1 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 202 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Titel 4. geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 240 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 241 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 242 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 243 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 244 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 245 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 246 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 247 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 248 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 250 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 260 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2010 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE XI/5 341
02.05.2010 01.01.2011 Art. 225 Abs. 1 geändert SBE XI/6 405
02.05.2010 01.01.2011 Art. 234 totalrevidiert SBE XI/6 405
01.05.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 10. eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 11. eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 33 Abs. 1, 4. aufgehoben SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 34 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 35b Abs. 1 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 102 totalrevidiert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 105 Abs. 2, 3. geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 105 Abs. 2, 4. aufgehoben SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 130 Abs. 2 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 152a eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2012 Art. 186 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
06.05.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 3, 1. geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 180 Abs. 3 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 3 geändert SBE XII/4 282
05.05.2013 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2, 2. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17b eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17c eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17d eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1, 9a. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 34 Abs. 3 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 38a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 1, 9. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 1, 10. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 2 aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 70 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 81a Sachüberschrift geänd. SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 81a aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 91 Abs. 1, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 91 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 2a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 101 Abs. 1, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 101 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 105 Abs. 2, 2. aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 115 Abs. 3 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 151 Abs. 3, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 151 Abs. 3, 4 eingefügt SBE 2013 17
04.05.2014 01.01.2015 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 1. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 2. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 3. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 4. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 1. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 3. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 4. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Titel 1.8.4a. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Titel 1.8.5. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 166 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 167 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 188 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 189 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 189 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3, 1. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3, 2. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 199 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 238 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 3. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 3. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 4. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 5. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 6. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 4 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 5 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 6 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 7 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1a eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1, 11. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1, 12. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1, 3. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2, 6. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, 12. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 47 Abs. 4 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 64 Abs. 1, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 64 Abs. 1, 6. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 71 Abs. 1a aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 71 Abs. 1b aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 2, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 3 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 4 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 260a eingefügt SBE 2015 16
07.05.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 38b eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 68a eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 136 Abs. 2a eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 1. geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2. geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2., a. eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2., b. eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 2 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 236 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 237 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 2 geändert SBE 2017 14
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, 3. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2, 4. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1, 5. aufgehoben SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11a. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11b. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 12. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2a eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, 3. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 2, 2. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 204 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 204 Abs. 2 eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 130 Abs. 1 geändert SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1 geändert SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 201 Abs. 2 eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Titel 2.2a. eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206a eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206b eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206c eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2019 21
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, 8. geändert SBE 2019 21
05.05.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 18b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 18c eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 4 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 5 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 6 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 7 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20a Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 2a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63c eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 2 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4, 1. aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4, 2. aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 70 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 73 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 74 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 75 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 3 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 130 Abs. 2 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 201 Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 207 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 260b eingefügt SBE 2019 22
05.09.2021 01.02.2022 Art. 165a Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 166 Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 199 Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 3. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 4 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 6 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 89 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 90 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 3a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 4 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 4 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 1.4.2. geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Abs. 2 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 4 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 95 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99b eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99c eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 1.4.3. geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 104a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 138 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 143 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 150a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 158a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 160 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 216 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 226 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 3.2.2. aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 228 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 229 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2023 Art. 136 Abs. 4 eingefügt SBE 2022 47
01.05.2022 01.01.2023 Art. 129 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 206a Abs. 1 geändert SBE 2022 30
07.05.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 8 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 13. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2, 7. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 1. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 2. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 3. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 4. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1a eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 4 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 6. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 7. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 3. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 4. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 83 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 84 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 24
03.10.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, 1., a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, 1., b. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, c. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, c., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 3. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 4. geändert SBE 2023 33
01.10.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 1., a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 1., b. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 3. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, c. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, c., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 3. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 4. geändert SBE 2024 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2025 36
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlasstitel 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 2 Abs. 2 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 2 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 2 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 2 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 2 Abs. 4 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 2 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 2a 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 4 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 1, 3. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 2, 2. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 4 Abs. 2, 4. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 7 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 7 Abs. 3, 1. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 13 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 1. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 2. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 3. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 13 Abs. 3 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 13 Abs. 3 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 13 Abs. 3, 1. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 1. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 13 Abs. 3, 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 13 Abs. 3, 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 13 Abs. 3, 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 13 Abs. 3, 2. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 3. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 4. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 5. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 6. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 5 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 6 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 7 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 15 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 15 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 17 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 17 Abs. 1a 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 17a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17b 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17c 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17d 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 18a 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 18b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 18c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 19 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 20 Abs. 1a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 20 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 5 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 6 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 7 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 8 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 20a 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 20a Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 23 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 23 Abs. 1, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 23 Abs. 1, 5. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 24 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 5. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 24 Abs. 1, 9a. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 24 Abs. 1, 9a. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 24 Abs. 1, 9a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 9a. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 11. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 24 Abs. 1, 11. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 11a. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 11a. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 24 Abs. 1, 11a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 11a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 24 Abs. 1, 11a. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 11b. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 12. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 24 Abs. 1, 12. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 12. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 13. 07.05.2023 01.01.2023 eingefügt SBE 2023 24
Art. 26 Abs. 1, 3. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 6. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 7. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 1. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 2. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 3. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 4. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 30 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2010 geändert SBE XI/5 341
Art. 30 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 30 Abs. 2a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 31 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 1. 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 31 Abs. 1, 7. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 31 Abs. 1, 7. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 21
Art. 31 Abs. 1, 7. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 7. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 8. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 31 Abs. 1, 8. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 21
Art. 31 Abs. 1, 8a. 02.05.2004 01.01.2005 eingefügt SBE IX/2 84
Art. 31 Abs. 1, 9. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 31 Abs. 1, 9. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 31 Abs. 1, 10. 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 31 Abs. 1, 10. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 10. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 10. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 11. 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 31 Abs. 1, 11. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 11. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 11. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 12. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 31 Abs. 1, 12. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 12. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 12. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 31 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 31 Abs. 2 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 2 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 31 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 31 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 3 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 3 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 32 Abs. 1, 2. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 33 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 1. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 33 Abs. 1, 1. 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 33 Abs. 1, 1., a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1, 1., a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 1., b. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1, 1., b. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 2. 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 33 Abs. 1, 2. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 33 Abs. 1, 2. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 33 Abs. 1, 2. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 3. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 4. 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 33 Abs. 1, 4. 01.05.2011 01.01.2011 aufgehoben SBE XII/2 99
Art. 33 Abs. 1, 5. 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 33 Abs. 1, 5. 03.05.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/2 165
Art. 34 05.05.2002 01.01.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 212
Art. 34 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 34 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, b. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, b. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, b., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, b., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, c. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, c. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, c., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, c., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, d. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, e. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, e. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, e. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, f. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, f. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, f. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, g. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, g. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, g. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, h. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, h. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, h. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, i. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, i. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, i. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 2 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 34 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 34 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 34 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 34 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 34 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 34 Abs. 3 05.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 17
Art. 34 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 35 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 35a Abs. 2 04.05.2008 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 479
Art. 35b 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 35b Abs. 1 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 36 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 36 Abs. 3 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 38 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 38 Abs. 2a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 38a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 38b 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 43 Abs. 1 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 45 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 45 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 2. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 2. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 2. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 3. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 3. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 4. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 4. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 47 07.05.2023 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 1a 07.05.2023 01.01.2023 eingefügt SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2015 eingefügt SBE 2015 16
Art. 47 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 50 Abs. 4 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 55 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 1, 3. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 1, 4. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 2, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 59 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 60 Abs. 1, 3. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 60 Abs. 1, 3. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 60 Abs. 1, 9. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 60 Abs. 1, 10. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 60 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 61 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 61 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 63a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 63b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 63c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 64 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 1. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 3. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 64 Abs. 1, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 64 Abs. 1, 6. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 64 Abs. 1, 6. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 7. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 1. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 2. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 3. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 4. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 66 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 66 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4, 1. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4, 2. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 66a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 66b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 67 Abs. 1a 02.05.2004 01.07.2004 eingefügt SBE IX/2 84
Art. 67 Abs. 1a 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 68a 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 70 02.05.2004 01.01.2005 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 70 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 479
Art. 70 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 17
Art. 70 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 71 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1a 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1a 03.05.2015 01.01.2015 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 71 Abs. 1b 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1b 03.05.2015 01.01.2015 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 2, 2. 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2015 eingefügt SBE 2015 16
Art. 73 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 74 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 75 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 76 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 78 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 78 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 78 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 81 Abs. 1 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 81 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 81a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 81a 05.05.2013 01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE 2013 17
Art. 81a 05.05.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 83 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 84 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 86 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 86 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 86 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 86 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 87 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 3. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 88 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 6 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 89 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 90 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 1, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 91 Abs. 1, 4. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 91 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 3a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 1.4.2. 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 93 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 93 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 93 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 93a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 95 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 95 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 95 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 95 Abs. 2a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 99 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 99a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 99b 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 99c 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 101 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 1. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 2. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 101 Abs. 1, 3. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 4. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 101 Abs. 1, 4. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 4 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 102 01.05.2011 01.01.2011 totalrevidiert SBE XII/2 99
Titel 1.4.3. 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 104a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 105 Abs. 2, 2. 05.05.2013 01.01.2013 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 105 Abs. 2, 3. 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 105 Abs. 2, 4. 01.05.2011 01.01.2011 aufgehoben SBE XII/2 99
Art. 111 Abs. 5 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 115 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 115 Abs. 3 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 120 Abs. 2 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 120 Abs. 3 05.05.2002 01.01.2002 eingefügt SBE VIII/4 212
Art. 129 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 130 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Art. 130 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 130 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 131 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 133 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 134 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 135 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 136 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 136 Abs. 2a 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 136 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 136 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 136 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
Art. 138 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 143 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 148 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 148 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 148a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 149 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 2, 1. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 2, 2. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 150a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 151 Abs. 3, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 151 Abs. 3, 4 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 152a 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 152a Abs. 2, 1. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 152a Abs. 2, 3. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 152a Abs. 2, 4. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 156 Abs. 3 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 158a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 160 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 1.8.4a. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 165a Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Titel 1.8.5. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 166 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 166 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 167 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 168 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 517
Art. 176 Abs. 1a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 176a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 180 Abs. 3 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 183 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 183 Abs. 3 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 186 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Art. 186 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 99
Art. 187 Abs. 2 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 187 Abs. 3 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 188 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 189 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 189 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3, 1. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3, 2. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 192 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 192 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 192 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 192 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 199 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 199 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 517
Art. 199 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 199 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 200 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 200 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 201 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 201 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 201 Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 201 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 202 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 202 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 202 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 204 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 204 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Titel 2.2a. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206a Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 206b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 207 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 211 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 211 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 213 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 214 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 214 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 215 07.05.2006 01.01.2007 aufgehoben SBE X/1 7
Art. 216 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 217a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 218 Abs. 1, 1. 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2. 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2., a. 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2., b. 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 220 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 220 Abs. 1a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 221 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 225 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 405
Art. 226 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 3.2.2. 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 228 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 229 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 234 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 405
Art. 236 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 260
Art. 236 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 236 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 237 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 260
Art. 237 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 237 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 238 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 239 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 239 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Titel 4. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 240 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 240 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 240 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 240 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 240 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 241 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 241 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 241 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 241 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 241 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 242 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 242 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 242 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 242 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 242 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 243 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 243 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 243 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 243 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 243 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 244 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 244 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 2 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 244 Abs. 2, 1. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 2, 1. 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 2, 4. 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 4 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 245 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 246 01.05.2005 01.01.2005 totalrevidiert SBE X/1 212
Art. 246 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 246 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 334
Art. 246 21.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 402
Art. 246 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 479
Art. 246 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 247 04.05.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 446
Art. 247 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 247 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 248 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 248 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 248 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 248 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 250 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 250 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 251 Abs. 1 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 251 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 251 Abs. 2 05.05.2002 01.01.2002 eingefügt SBE VIII/4 212
Art. 252 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 259a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 260 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 260a 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 260b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22