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14 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis von Praktikantinnen und
Praktikanten auf Sekundarstufe II, auf Tertiärstufe, im Sprachpraktikum und im
Praktikumsnetz (Art. 9), die in einer der Personalgesetzgebung unterstellten
Organisationseinheit der Kantonsverwaltung oder Hochschule beschäftigt werden.
2 Soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann, findet
die Personalgesetzgebung Anwendung.
Art. 2
Begriff Praktikum
1 Als Praktikum gilt die begleitete Einführung in den Berufsalltag, während der
Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lernumfeld vor, während oder nach
der Ausbildung berufliche Fähigkeiten erwerben oder vertiefen können. Praktika dienen der Ausbildung, um theoretisch erworbene Kenntnisse in die Praxis
umzusetzen und Berufserfahrung zu sammeln oder ihre sprachlichen Kompetenzen in der anderen Amtssprache zu erweitern.
2 Die Praktikantinnen und Praktikanten können während ihres Praktikums
selbstständig Aufgaben erfüllen, werden dabei aber begleitet, ausgebildet und
unterstützt.
3 Für jedes Praktikum ist eine Zielvereinbarung festzulegen.
1) BSG 153.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
24-055
153.012.1 2
Art. 3
Praktikumsarten
1 Es werden folgende Arten von Praktika unterschieden:
a das Praktikum auf Tertiärstufe mit den Vorstudienpraktika sowie den
Praktika während oder nach dem Abschluss auf Tertiärstufe,
b das Praktikum während der Ausbildung auf Sekundarstufe II als Bestandteil einer Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss,
c das Praktikum vor der Ausbildung auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung
auf eine bevorstehende Ausbildung,
d das Praktikumsnetz für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der kantonalen Verwaltung und Hochschulen, die nach dem Abschluss stellenlos
sind oder die Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen,
e das Sprachpraktikum zur Erweiterung der Sprachkenntnisse in der anderen Amtssprache für Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis
mit dem Kanton Bern stehen.
Art. 4
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad beträgt
a in der Regel mindestens 50 Prozent,
b für Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz mindestens 20
Prozent.
2 In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde eine abweichende
Regelung festlegen.
Art. 5
Dauer
1 Das Praktikum dauert
a in der Regel zwischen zwei und zwölf Monaten,
b für stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9) in der Regel vier Monate, längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31. Dezember),
c für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und
Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9), die nach dem Abschluss die
Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen, in der Regel zwölf Monate,
längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres (31. Juli).
2 In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde eine abweichende
Regelung von Absatz 1 Buchstabe a festlegen.
3 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
3 153.012.1
Art. 6
Jahresgehalt
1 Der Regierungsrat setzt das Gehalt der Praktikantinnen und Praktikanten
jährlich fest.
2 Der Regierungsrat kann das Gehalt der Teuerung anpassen.
Art. 7
Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Praktikantinnen und Praktikanten das Gehalt für höchstens einen Monat ausgerichtet, sofern der Praktikumsvertrag für mehr als einen Monat abgeschlossen worden ist
oder das Arbeitsverhältnis mehr als einen Monat gedauert hat.
2 Für Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II richtet sich das
Gehalt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nach Artikel 52b
der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)2).
3 Artikel 55 PV ist nicht anwendbar.
Art. 8
Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach
Artikel 144 Absatz 2 PV.
2 Der Ferienanspruch der Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe
II richtet sich nach Artikel 144 Absatz 3 PV.
Art. 9
Praktikumsnetz
1 Das Personalamt ist zuständig für
a die Anstellung der Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz,
b die Zuteilung der Praktikumsplätze in den Organisationseinheiten.
2 Die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle gewährt den Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz bezahlten Kurzurlaub im erforderlichen Umfang für die Stellensuche und berufsspezifische Weiterbildungen,
höchstens jedoch drei halbe Arbeitstage pro Woche gemäss Beschäftigungsgrad.
3 Tritt die Praktikantin oder der Praktikant vor Ablauf der vereinbarten Praktikumsdauer eine neue Stelle an,
a endet das Praktikum auf schriftliche Anzeige hin auf den Zeitpunkt des
Antritts der neuen Stelle,
2) BSG 153.011.1
153.012.1 4
b teilt die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle dem Personalamt
umgehend die Beendigung des Praktikums mit.
Art. 10
Stellenplan
1 Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt ausserhalb des
Stellenplans.
Art. 11
Unfallversicherung Prämienfinanzierung
1 Der Kanton übernimmt für die Praktikantinnen und Praktikanten die ganze
Prämie für die Berufsunfallversicherung, die Nichtberufsunfallversicherung und
die UVG-Zusatzversicherung.
Art. 12
Übergangsrecht
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anstellungsverhältnisse
der Praktikantinnen und Praktikanten werden nach neuem Recht weitergeführt.
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV)3) wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 13. November 2024 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
3) BSG 153.012.1
5 153.012.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-055
153.012.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-055