Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (ZV) [Zollvertrag] [mit Schlussprotokoll, Anlagen I und II]
Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, während der Übergangszeit alle von den schweizerischen Zollbehörden zur Verhinderung der spekulativen Wareneinfuhr ins Fürstentum und der Umgehung der eidgenössischen Vorschriften über Einfuhrverbot fremder Silbermünzen und Noten verlangten Sicherungsmassregeln anzuordnen.
Art. 41
1) Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
2) Sofern keiner der hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, den Vertrag zu künden, bleibt dieser auch nach Ablauf der fünf Jahre ohne weiteres in Kraft bestehen, wobei beiden Teilen das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit auf ein Jahr zu künden.
Art. 42
Änderungen dieses Vertrages können im gegenseitigen Einverständnis auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden.
Art. 43
Streitfragen, die sich auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages beziehen, sind, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann.
Art. 44
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und es soll der Austausch der Ratifikationsurkunden baldmöglichst in Bern stattfinden.
Art. 45
Der gegenwärtige Vertrag tritt auf den 1. Januar 1924 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertdreiundzwanzig (29. März 1923).
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Motta
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. E. Beck
Schlussprotokoll zu dem
schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrag
1. Aufgehoben
2. Die vertragschliessenden Teile sind sich ferner darüber einig, dass die Sömmerung liechtensteinischen Viehes in Vorarlberger Alpen in Anwendung des Art. 75 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 grundsätzlich gestattet sein soll, unter Vorbehalt der Durchführung der vom Fürstentum Liechtenstein gemäss vorliegendem Vertrage übernommenen Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Sofern das in den Vorarlberger Alpen untergebrachte liechtensteinische Sömmerungsvieh infolge dieser Vorschriften beim Heimtrieb sich einer Quarantäne unterziehen muss, besteht Einverständnis darüber, dass diese Quarantäne, wenn die erforderlichen seuchenpolizeilichen Vorbedingungen hierzu vorhanden sind, auf liechtensteinischem Gebiete durchgeführt wird.
3. Es besteht Einverständnis darüber, dass auf die Erhebung von Stempelabgaben aufgrund der eidgenössischen Stempelgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein in denjenigen Fällen verzichtet wird, wo dieser Erhebung bestimmte, vor dem 27. Januar 1923 eingegangene Verpflichtungen der Fürstlichen Regierung entgegenstehen.
4. Die Fürstliche Regierung wird der eidgenössischen Oberzolldirektion innert nützlicher Frist die erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass die ihr gemäss den Art. 16, 38 und 40 des vorstehenden Vertrages obliegenden Verpflichtungen bis zum 1. Januar 1924 erfüllt sein werden. Sollten auf diesen Zeitpunkt hin die in den vorerwähnten drei Artikeln genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Schweizerischen Bundesrates nicht gegeben sein, so ist er berechtigt, bis zu deren Vorliegen das Inkrafttreten des Vertrages hinauszuschieben.
Bern, den am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertdreiundzwanzig (29. März 1923).
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Motta
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. E. Beck
Anlage I
zum Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz