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18 provisions
§ 1 in der Offiziellen Gesetzessammlung
1 Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6
Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht
werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Vereinbarung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des
öffentlichen Interesses mit.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines
Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG.
Zeitpunkt
der
§ 2 Veröffentlichung
Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte gemäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald
der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht
und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.
Form der
§ 3 Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Gesetzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.
2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monatlich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine
zusätzliche Nachführung.
3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführungen des Vorjahres erstellt.
§ 4 b. LS
1 Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird
laufend nachgeführt.
2 Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
a. OS
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
§ 5 Register
1 Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch
teilweise in Kraft gesetzt worden sind.
2 Es wird jährlich auf den 1. Januar herausgegeben.
3 Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fassung der OS.
§ 6 Separatdrucke
Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus,
soweit dafür eine Nachfrage besteht.
B. Amtsblatt
§ 7 Meldestelle
1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amtsblatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die
Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der
amtlichen Texte verantwortlich.
Zustellung der
§ 8 amtlichen Texte
1 Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der
Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die
von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen errichten.
§ 9 Rubriken
Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik
«Rechtsetzung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken,
welche die Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publikationsplattform festlegt.
b. Rubrik
«Rechtsetzung
und politische
Rechte» im
§ 10 Besonderen
1 In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» werden insbesondere veröffentlicht:
a. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der
antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des
Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffentlicht werden,
b. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die
dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,
a. im
Allgemeinen
Publikationsverordnung (PublV) 170.51
c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 7 Abs. 1
einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es um die Rechtsetzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Organen geht.
2 Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen
sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.
Weitere amtliche Texte und
nicht amtliche
§ 11 Anzeigen
1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die
Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.
2 Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen
werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies
keine politische Werbung enthalten.
3 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.
Erscheinungsweise
§ 12.3 1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form.
2 Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss
Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB)6.
3 Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden.
4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die
Meldestelle festgelegt hat.
6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische
Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche
Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.
§ 13 Datenschutz
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und
Stichworten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist
für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die
Zeitdauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit
besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so
lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt
veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB6.
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
Automatische
Zustellung
von amtlichen
§ 14 Texten
1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung
amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).
2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.
§ 15 C. Schulblatt
1 Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan
für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates.
2 Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben.
3 Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und
legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.
D. Ausserordentliche Veröffentlichung
§ 16 Formen
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG
kann insbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der
Gesetzessammlung und des Amtsblattes,
b. über Radio und Fernsehen nationaler und lokaler konzessionierter
Radio- und Fernsehveranstalter,
c. durch Medienmitteilungen,
d. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die
vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind,
e. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern
der Text nur örtliche Geltung hat,
f. durch direkte Eröffnung gegenüber den Adressatinnen und Adressaten des Textes.
2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder
dessen wesentlichen Inhalt wieder.
E. Veröffentlichung durch Verweisung
§ 17 Voraussetzungen
1 Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen,
namentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Umstände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikationsorgan, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Textes beschränken.
Publikationsverordnung (PublV) 170.51
2 Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen
Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich,
wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.
§ 18 Zuständigkeit
1 Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung
veröffentlichen, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entscheidet über die Veröffentlichung durch Verweisung.
2 Das zuständige Organ stellt sicher, dass
a. die Verweisung auf die Fundstelle aktuell ist,
b. der verwiesene amtliche Text stets zugänglich ist,
c. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Gedruckte
Fassung der LS
§ 19. Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen,
kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der Angabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separatdruck veröffentlicht werden.
2. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Zuständigkeit§ 20. 1 Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei herausgegeben.
2 . . .8
§ 21.8
3. Abschnitt: Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und
des Behördenverzeichnisses
Zuständigkeit§ 22. Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses.
Datensicherheit§ 23. 1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten
Texte
a. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität)
und
b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt
verändert wurden (Integrität).
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
2 Sie ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen,
die notwendig sind, um den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sicherzustellen.
Aufbewahrung
und
Berichtigung
§ 24. 1 Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um
die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten).
2 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publikationsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren
Ort aufbewahrt.
3 Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text
umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.
4. Abschnitt: Bezug und Gebühren
Bezug § 25. Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale können als Jahresabonnement bezogen werden:
a. die OS als gebundene Jahresausgabe,
b. die LS als vollständige Sammlung und ihre regelmässigen Nachträge,
c. Separatdrucke gemäss § 6.
d. . . .8
Gebührenpflicht
§ 26. 1 Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für
a. die Veröffentlichung amtlicher Texte im Amtsblatt,
b. den Bezug einer Gesetzessammlung in gedruckter Form,
c.7 den Bezug von Separatdrucken,
d.7 die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt.
2 Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.
3 Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte
im Amtsblatt, ist für jeden sach- oder personenbezogenen Text die Gebühr zu entrichten.
Publikationsverordnung (PublV) 170.51
Gebührenansätze
§ 27.7 1 Die Gebühren betragen:
Fr.
a. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung
oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt 30
b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband 200
c. Loseblattsammlung 680
d. Nachträge der Loseblattsammlung Gebühr gemäss
den Kosten
e. Separatdrucke, nach Umfang 5 bis 20
2 Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu
denjenigen gemäss lit. b–e hinzugerechnet wird.
3 Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem
aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.
5. Abschnitt: Verwertung durch Dritte
Verwertung
der amtlichen
Publikationsorgane und des
Behördenverzeichnisses
durch Dritte
§ 28. Die Verwertung amtlicher Texte der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
b. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommentaren oder anderen Zusätzen unterscheiden.
c. Die Texte sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine
amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist einzig die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich.»
d. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger
oder im elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden,
es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
e. Texte mit besonderen Personendaten dürfen nur während des Suchzeitraums gemäss § 13 Abs. 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden. Danach sind sie zu entfernen.
6. Abschnitt: Einsichtnahmestelle
Art. 18des § 29. Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt5 und gemäss § 21 Abs. 2 PublG.
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
§ 30. Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirtschaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhythmus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung
vom 2. Dezember 1998.
1 OS 72, 537; Begründung siehe ABl 2017-11-03.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABl 2017-12-22).
3 Inkrafttreten: 1. Juli 2019 (OS 74, 257).
4 LS 170.5.
5 SR 170.512.
6 SR 221.415.
7 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 441; ABl 2024-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 441; ABl 2024-11-08).
In Kraft seit 1. Januar 2025.