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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bern · 841.11 · statute

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Artikel 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 20
  16. Art. 21
  17. Art. 22
  18. Art. 23
  19. Art. 25
  20. Art. 26
  21. Art. 27
  22. Art. 28
  23. Art. 29

23 provisions

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die a Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Ausgleichskasse des Kantons Bern, b Stellung der Zweigstellen, c * Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats, d * … 2 Ausgleichskasse

Art. 2

Name, Rechtsform und Sitz 1 Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)» besteht eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Sitz der AKB wird im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 3

Aufgaben 1 Der AKB obliegen alle ihr vom Bund in der AHV sowie in anderen Bereichen übertragenen Aufgaben. 2 Der Kanton kann der AKB durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Genehmigung des Bundes weitere Aufgaben übertragen. 3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der AKB vom Kanton zu vergüten. 1) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1993 d 413 | f 433 841.11 2

Art. 4

Kassenleitung und Organisation 1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der AKB. 2 Die Direktorin oder der Direktor leitet die AKB und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. 3 Die Organisation der AKB wird im Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5

Dienstverhältnis 1 Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der AKB. 2 Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt. 4 Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das vom Aufsichtsrat genehmigte Budget und der Stellenplan. *

Art. 6

Deckung des Verwaltungsaufwands 1 Die AKB erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten. 2 Die Verwaltungskostenbeiträge werden in Abhängigkeit von den Versicherungsbeiträgen erhoben und sollen zusammen mit den Zuschüssen aus dem AHV-Ausgleichsfonds auf die Dauer zur Deckung der Kosten der AKB ausreichen. Bis zu dem vom Regierungsrat bestimmten Höchstsatz kann die AKB den Ansatz selber bestimmen. 3 Soweit die Verwaltungskosten der AKB nicht durch Verwaltungskostenbeiträge, Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds und allfällige Vermögensreserven der AKB gedeckt werden können, deckt der Kanton den Ausfall. 3 Zweigstellen

Art. 7

Zweigstellen 1 Die Einwohnergemeinden errichten Zweigstellen der AKB. * 3 841.11 2 Mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam führen. * 3 Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 AHVG2), die vom Personal der Zweigstelle verschuldet werden. * 4 Der Träger der Zweigstelle regelt deren Organisation; der Erlass ist der AKB zur Kenntnis zu bringen. * 5 Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt.

Art. 8

2. Besetzung und Führung 1 Für die Besetzung und Führung der Zweigstelle ist der Träger verantwortlich. * 2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen oder wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle für mehrere Gemeinden anordnen. *

Art. 9

Zweigstelle Staatspersonal 1 Der Regierungsrat kann für das Personal der Staatsverwaltung, der Staatsanstalten und anderer mit dem Kanton in Verbindung stehender Anstalten und Betriebe sowie der AKB eine besondere Zweigstelle errichten.

Art. 10

Rechtsverhältnisse 1 Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.

Artikel 11

3 Die AKB a beaufsichtigt die Geschäftsführung der Zweigstellen; b kann den Zweigstellen im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen. Art. 11 Verwaltungskostenzuschüsse 1 Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle. 2 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung. 2) SR 831.10 841.11 4 4 Aufsichtsrat

Art. 12

Allgemeines 1 Die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen, obliegt einem Aufsichtsrat. 2 Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für die Genehmigung von Geschäftsreglement und allenfalls weiteren erforderlichen Reglementen für die AKB sowie von Budget, Geschäftsbericht und Verwaltungskostenrechnung.

Art. 13

Wahl 1 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. * 2 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz gehört dem Aufsichtsrat von Amtes wegen an. * 3 Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Beitragspflichtigen und Versicherten angemessen zu vertreten. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB und ihrer Zweigstellen können nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Im übrigen gelten die für staatliche Behörden massgebenden Unvereinbarkeiten sinngemäss.

Art. 14

Organisation 1 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz. * 2 Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst. 3 Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil. Art. 15 * Entschädigung 1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der AKB nach vom Regierungsrat zu bestimmenden Ansätzen entlöhnt. Die daraus entstehenden Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Verwaltungskostenrechnung der AKB bzw. der IV- Stelle Bern (IVB). 5 … * Art. 16–19 * … 5 841.11 6 Weitere Bestimmungen

Art. 20

Verantwortlichkeit 1 1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG3)). * 2 Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Teil der AKB. 3 Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Art. 21

Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons 1 Die AKB ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen. 2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der AKB und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.

Art. 22

Erlass von Beiträgen 1 Gesuche um Erlass des Mindestbeitrags für Personen, die als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben, sind der Wohnsitzgemeinde der beitragspflichtigen Person zur Beurteilung vorzulegen. 2 Die Wohnsitzgemeinde hat den Mindestbeitrag zu leisten.

Art. 23

Strafverfahren 1 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die AHV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. 2 Die AKB bringt strafbare Handlungen von Amtes wegen diesen Behörden zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten. 3 Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der AKB bekannt. Art. 24 * Revision und Kontrollen 1 Der Regierungsrat regelt die Revision der AKB sowie die Kontrollen der Zweigstellen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Verordnung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Finanzkontrolle zur Prüfung der Jahresrechnung kantonaler Anstalten. 3) BSG 153.01 841.11 6 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Besitzstand 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Besitzstand für ihr bisheriges Dienstverhältnis vollumfänglich gewahrt. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihr Dienstverhältnis jederzeit in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umwandeln.

Art. 26

Neues Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird am Ende der Amtsperiode ohne weiteres in ein neues umgewandelt. 2 Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der AKB ist der Besitzstand zum Zeitpunkt der Umwandlung bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Mitgliedschaftsrechten bei der Versicherungskasse zu gewährleisten.

Art. 27

Änderung von Erlassen 1 Es werden folgende Erlasse geändert: 1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung4) (ELGK): 2. Gesetz vom 10. November 1983 über Familienzulagen in der Landwirtschaft5) (FLGK):

Art. 28

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Einführungsgesetz vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Art. 29

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat bezeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im Inkraftsetzungsbeschluss. 4) Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31 5) Aufgehoben, jetzt G vom 27. 11. 2000 über den Finanz-und Lastenausgleich; BSG 631.1 7 841.11 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29.06.1995 * Art. T1-1 * 1 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leistet an den vom Kanton an den Bund zu entrichtenden Beitrag (Art. 17) a für das Jahr 1996 36 Prozent b für das Jahr 1997 38 Prozent c die folgenden Jahre zwei Fünftel. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006 * Art. T2-1 * 1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten. A1 … * Bern, 23. Juni 1993 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 4137 vom 1. Dezember 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17. November 841.11 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 413 | f 433 29.06.1995 01.01.1996 Titel T1 eingefügt 95-113 29.06.1995 01.01.1996 Art. T1-1 eingefügt 95-113 16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 1 geändert 98-57 16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 2 geändert 98-57 16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 3 geändert 98-57 16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 4 geändert 98-57 16.03.1998 01.01.1999 Art. 8 Abs. 1 geändert 98-57 01.12.1999 01.01.2001 Art. 24 geändert 00-29 27.11.2000 01.01.2002 Art. 17 aufgehoben 01-48 27.11.2000 01.01.2002 Art. 18 aufgehoben 01-48 27.11.2000 01.01.2002 Titel A1 aufgehoben 01-48 16.09.2004 01.07.2005 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 05-45 16.09.2004 01.07.2005 Art. 15 geändert 05-45 16.09.2004 01.07.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert 05-45 28.11.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, c geändert 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Titel 5 aufgehoben 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Art. 16 aufgehoben 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Art. 19 aufgehoben 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 07-84 28.11.2006 01.01.2008 Art. T2-1 eingefügt 07-84 02.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 20-089 9 841.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.06.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 413 | f 433 Art. 1 Abs. 1, c 28.11.2006 01.01.2008 geändert 07-84 Art. 1 Abs. 1, d 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84 Art. 5 Abs. 4 16.09.2004 01.07.2005 eingefügt 05-45 Art. 7 Abs. 1 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57 Art. 7 Abs. 2 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57 Art. 7 Abs. 3 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57 Art. 7 Abs. 4 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57 Art. 8 Abs. 1 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57 Art. 8 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 13 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 13 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 14 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 15 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45 Titel 5 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84 Art. 16 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84 Art. 17 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48 Art. 18 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48 Art. 19 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84 Art. 20 Abs. 1 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45 Art. 24 01.12.1999 01.01.2001 geändert 00-29 Titel T1 29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113 Art. T1-1 29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113 Titel T2 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84 Art. T2-1 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84 Titel A1 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48

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