§ 1
Gemeinsame Kommunikationssysteme 1 Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
Luzern · 372c · ordinance
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Gemeinsame Kommunikationssysteme 1 Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht 1 Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren dem koordinierten Sanitätsdienst bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt. 1 SR 520.1 und AS 2020 4995 2 SRL Nr. 1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-096 2 Nr. 372c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung G 2020-096 Nr. 372c 3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-096