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Kantonales Datenschutzgesetz

Bern · 152.04 · statute

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64

64 provisions

Art. 41

Haushaltsführung 1 Für die Haushaltsführung der kantonalen Datenschutzbehörde gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. 2 Die kantonale Datenschutzbehörde a entscheidet im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel über die Anstellung von Personal, b bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend, wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten, c führt eine besondere Rechnung. 3 In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)4) regelt der Grosse Rat die Art und Weise der Rechnungsführung durch Dekret. 4) BSG 620.0 15 152.04 5.2 Gemeinderechtliche und landeskirchliche Datenschutzbehörden

Art. 42

1 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften mit 25'000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern bzw. Angehörigen sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Datenschutzbehörde. 2 Sie regeln die Wahl und Organisation ihrer Datenschutzbehörde in einem Reglement. 3 Die Datenschutzbehörde a ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet, b verfügt über das notwendige Fachwissen und über hinreichende Ausgabenbefugnisse. 5.3 Aufgaben

Art. 43

Aufgaben 1 Die Datenschutzbehörden a überwachen die Anwendung der Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit, b nehmen die Vorabkontrolle vor, c behandeln Eingaben von betroffenen Personen betreffend die Verletzung von Datenschutzbestimmungen als aufsichtsrechtliche Anzeige, d beraten die Behörden bei der Anwendung der Datenschutzbestimmungen sowie die betroffenen Personen zu ihren Rechten und vermitteln zwischen ihnen, e wahren die Interessen von Personen, denen keine oder nur eine beschränkte Auskunft über ihre Personendaten erteilt werden kann, f nehmen Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen, soweit sie den Datenschutz betreffen, g reichen auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein, h arbeiten mit den anderen Aufsichtsstellen im Kanton sowie mit denjenigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen, i informieren die Öffentlichkeit periodisch und bei Bedarf über ihre Tätigkeit. 2 Die kantonale Datenschutzbehörde führt und veröffentlicht das Register der kantonalen Datensammlungen. 152.04 16 3 Sie nimmt zu Erlassentwürfen und Massnahmen von Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften ohne eigene Datenschutzbehörde nur Stellung, soweit sie den Datenschutz erheblich betreffen, namentlich weil sie Bearbeitungen zur Folge haben, aus denen sich ein hohes Risiko im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 ergibt.

Art. 44

Aufsicht im Allgemeinen 1 Die gemeinderechtliche Datenschutzbehörde und die landeskirchliche Datenschutzbehörde beaufsichtigen die Bearbeitung von Personendaten durch Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich. 2 Die kantonale Datenschutzbehörde beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch die übrigen Behörden und übt die Oberaufsicht aus. 3 Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde unterstehen, beteiligen sich mit einem Betrag pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde. 4 Der Regierungsrat legt den Betrag durch Verordnung fest.

Art. 45

Schweigepflicht 1 Die Datenschutzbehörden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die Natur der Angelegenheit oder besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten es erfordern. 2 Sie sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, die sie bearbeitet.

Art. 46

Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen 1 Die Datenschutzbehörden prüfen von sich aus oder gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit bei Behörden und beauftragten Dritten. 2 Sie können dabei a schriftliche oder mündliche Auskünfte oder Nachweise einholen, b Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen nehmen, Besichtigungen und weitere Prüfungshandlungen durchführen sowie sich Bearbeitungen vorführen lassen. 3 Die Behörde und die beauftragten Dritten a unterstützen die Datenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, 17 152.04 b können sich nicht auf besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen. 4 Erfolgt die Überprüfung gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige, so ist die anzeigende Person über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen der Anzeige innerhalb von höchstens drei Monaten zu informieren.

Art. 47

Empfehlungen 1 Stellen die Datenschutzbehörden eine drohende oder bestehende Verletzung von Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit fest, so empfehlen sie, welche Massnahmen zu ergreifen sind. 2 Folgt die Behörde einer Empfehlung nicht, teilt sie dies der zuständigen Datenschutzbehörde innerhalb der ihr gesetzten Frist unter Angabe der Gründe mit.

Art. 48

Verwaltungsmassnahmen 1 Folgt die Behörde bei einer drohenden erheblichen oder bestehenden erheblichen Verletzung von Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit einer Empfehlung nicht, kann die zuständige Datenschutzbehörde verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise vernichtet werden. 2 Im Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 kann die kantonale Datenschutzbehörde keine Verfügungen erlassen.

Art. 49

Zuständigkeit für Beschwerden 1 Verfügungen der gemeinderechtlichen Datenschutzbehörde sind bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar. 2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der folgenden Behörden sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar: a der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, b der kantonalen Datenschutzbehörde, c der landeskirchlichen Datenschutzbehörde. 3 Verfügungen der kantonalen Datenschutzbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht sind beim Obergericht anfechtbar. 152.04 18

Art. 50

Zusammenarbeit 1 Die Datenschutzbehörden a arbeiten soweit sinnvoll untereinander und mit anderen Aufsichtsstellen zusammen, b können insbesondere Stellungnahmen und Aufsichtshandlungen anderer Aufsichtsstellen berücksichtigen und ihre eigenen bekanntgeben. 2 Datenschutzaufsichtsstellen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies mit der kantonalen Datenschutzbehörde schriftlich vereinbart ist. 3 Die kantonale Datenschutzbehörde a kann in anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen ein marktübliches Honorar Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit es mit ihr schriftlich vereinbart ist, b ist für die Aufsicht von kantonalen digitalen Leistungen zuständig, wenn Gemeinden diese Leistungen nutzen.

Art. 51

Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit 1 Die kantonale Datenschutzbehörde berichtet dem Grossen Rat jährlich und den beaufsichtigten Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften bei Bedarf über ihre Tätigkeit. 2 Die Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften mit einer eigenen Datenschutzbehörde sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten regeln die Berichterstattung ihrer Datenschutzbehörden selbst. 3 Die Datenschutzbehörden informieren die Öffentlichkeit bei Bedarf. 6 Verfahren und Rechtsschutz

Art. 52

Anwendbare Bestimmungen 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung. 19 152.04

Art. 53

Prozessvertretung 1 Zur Prozessvertretung im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/6805) sind neben Anwältinnen und Anwälten gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz zugelassen, die sich nach ihren Statuten mit den Anliegen des Datenschutzes befassen und die Vertretung von Personen in Datenschutzfragen vorsehen.

Art. 54

Anfechtungsobjekte 1 Anfechtbar sind Verfügungen der Behörden, insbesondere Entscheide über Auskunftsgesuche und über Gesuche auf Berichtigung oder Vernichtung sowie Bekanntgabe von Personendaten. 2 Anfechtbar ist auch das Verweigern oder Verzögern solcher Verfügungen.

Art. 55

Behördenbeschwerde 1 Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren abgelehnt worden sind.

Art. 56

Gebühren 1 Übt die betroffene Person ihre Rechte gemäss Artikel 29 bis 34 aus, zahlt sie dafür keine Gebühren. 2 Die Behörde kann Gebühren erheben, wenn die betroffene Person ihre Rechte mutwillig oder leichtfertig ausübt. 7 Ausführungsbestimmungen

Art. 57

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 5) CELEX Nr. 32016L0680 152.04 20 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 58

Laufende Bearbeitungen 1 Die Artikel zum Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 9), zur Risikoanalyse bei geplanten, wiederkehrenden Bearbeitungen (Art. 18), zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 19) und zur Vorabkontrolle (Art. 20) sind nicht anwendbar auf Bearbeitungen von Personendaten, die bereits der zuständigen Datenschutzbehörde zur Stellungnahme unterbreitet worden sind oder die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, wenn die Behörde ihre Pflichten nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)6) und seinen Ausführungsbestimmungen erfüllt hat und sich die Bearbeitung nicht wesentlich ändert.

Art. 59

Laufende Verfahren 1 Dieses Gesetz gilt nicht a für Untersuchungen der Datenschutzbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, b für hängige Beschwerden gegen Verfügungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind.

Art. 60

Amtsdauer der oder des Beauftragten für Datenschutz 1 Die laufende Amtsdauer der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Beauftragten für Datenschutz dauert bis zu ihrem ordentlichen Ende. 2 Bei der Wahl oder Wiederwahl der oder des Beauftragten für Datenschutz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählt der Grosse Rat sie oder ihn bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode.

Art. 61

Evaluation 1 Der Regierungsrat evaluiert innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten die Auswirkungen dieses Gesetzes, verabschiedet zuhanden des Grossen Rates einen entsprechenden Bericht und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor. 6) BSG 152.04 21 152.04 8.2 Schlussbestimmungen

Art. 62

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)7), 2. Archivierungsgesetz vom 31. März 2009 (ArchG)8), 3. Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)9), 4. Gesetz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)10), 5. Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG)11), 6. Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)12), 7. Gesetz vom vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)13), 8. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)14), 9. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)15), 10. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)16), 11. Gesetz vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen (PKG)17), 12. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)18), 13. Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG)19), 14. Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)20), 7) BSG 107.1 8) BSG 108.1 9) BSG 109.1 10) BSG 121.1 11) BSG 122.11 12) BSG 122.20 13) BSG 152.01 14) BSG 152.05 15) BSG 152.321 16) BSG 153.01 17) BSG 153.41 18) BSG 155.21 19) BSG 169.11 20) BSG 213.316 152.04 22 15. Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)21), 16. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)22), 17. Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)23), 18. Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)24), 19. Gesetz vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden25), 20. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)26), 21. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG)27), 22. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)28), 23. Kantonales Sportförderungsgesetz vom 7. Dezember 2021 (KSpoFöG)29), 24. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)30), 25. Gesetz vom 13. Juni 2018 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)31), 26. Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG)32), 27. Kantonales Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG)33), 28. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)34), 29. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)35), 30. Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)36), 31. Einführungsgesetz vom 6. September 2018 zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG)37), 21) BSG 213.319 22) BSG 271.1 23) BSG 341.1 24) BSG 410.11 25) BSG 410.51 26) BSG 432.210 27) BSG 433.12 28) BSG 435.11 29) BSG 437.11 30) BSG 551.1 31) BSG 551.4 32) BSG 620.0 33) BSG 622.1 34) BSG 721.0 35) BSG 811.01 36) BSG 812.11 37) BSG 815.21 23 152.04 32. Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG)38), 33. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)39), 34. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)40), 35. Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)41), 36. Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)42), 37. Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)43), 38. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)44), 39. Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG)45), 40. Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)46).

Art. 63

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)47) wird aufgehoben.

Art. 64

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 3. Dezember 2025 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Siegenthaler Der Generalsekretär: Trees 38) BSG 836.11 39) BSG 842.11 40) BSG 860.1 41) BSG 860.2 42) BSG 860.3 43) BSG 861.1 44) BSG 910.1 45) BSG 935.52 46) BSG 935.90 47) BSG 152.04 152.04 24 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. Mai 2026 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Datenschutzgesetz (KDSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 720 vom 24. Juni 2026: Inkraftsetzung auf den 1. September 2026 25 152.04 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2025 01.09.2026 Erlass Erstfassung 26-046 152.04 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2025 01.09.2026 Erstfassung 26-046

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