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Kantonales Datenschutzgesetz

Bern · 152.04 · statute

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64

64 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz von Personen, über die Behörden Personendaten bearbeiten.

Art. 2

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a Personendaten: Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare Person. b betroffene Person: Person, über die Personendaten bearbeitet werden. c besonders schützenswerte Personendaten natürlicher Personen: 1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. Daten über die ethnische Herkunft, 3. Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre, 4. genetische Daten, 5. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, 6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, 7. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. d besonders schützenswerte Personendaten juristischer Personen: 1. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 26-046 152.04 2 e Datensammlung: Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. f Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere deren Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten. g Bekanntgeben: Das Übermitteln und Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen. h Profiling mit hohem Risiko: Jede automatisierte Auswertung von Personendaten, um wesentliche persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel. i Behörden: 1. Organe und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden einschliesslich ihrer Anstalten und Körperschaften, mit Ausnahme der Stimmberechtigten, 2. Private, soweit sie ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, 3. Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten, mit Ausnahme der Stimmberechtigten. k Datenschutzbehörden: 1. kantonale Datenschutzbehörde (Art. 35 ff.), 2. gemeinderechtliche und landeskirchliche Datenschutzbehörden (Art. 42).

Art. 3

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für a die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch Behörden, b die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen durch Behörden, mit Ausnahme der Abschnitte 3 und 5. 2 Bearbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen, gilt dieses Gesetz nicht. 3 152.04 3 Nimmt eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handelt sie nicht hoheitlich, a ist das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)2) sinngemäss anwendbar, b richtet sich die Aufsicht der Datenschutzbehörden weiterhin nach diesem Gesetz. 4 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Verfahren vor a Gerichtsbehörden, b der Staatsanwaltschaft, c verwaltungsinternen Verwaltungsjustizbehörden. 2 Bearbeitung von Personendaten 2.1 Grundsätze

Art. 4

Rechtsgrundlage 1 Die Behörde darf Personendaten bearbeiten, soweit dies a gesetzlich vorgesehen ist oder b der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. 2 Sie darf besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko betreiben, wenn zusätzlich a eine Grundlage im Gesetz dazu ermächtigt, b es für die Erfüllung einer im Gesetz festgelegten Aufgabe unentbehrlich ist oder c die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 5

Bearbeitung bei besonderer Gefahrenlage 1 Die Behörde darf Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten wenn die Bearbeitung notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. 2) SR 235.1 152.04 4

Art. 6

Zweckbindung 1 Der Zweck der Bearbeitung muss bestimmt sein. 2 Personendaten dürfen a nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck vereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft worden sind, b zu einem anderen Zweck bearbeitet werden, wenn es dieses Gesetz erlaubt oder die betroffene Person in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt hat.

Art. 7

Verhältnismässigkeit 1 Die Bearbeitung von Personendaten muss für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein.

Art. 8

Richtigkeit und Vollständigkeit 1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck der Bearbeitung verlangt, vollständig sein.

Art. 9

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen 1 Die Bearbeitung ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, was bereits ab der Planung zu berücksichtigen ist. 2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie dem Risiko für die betroffenen Personen angemessen sein. 3 Durch geeignete Voreinstellungen ist sicherzustellen, dass die Bearbeitung auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 10

Datensicherheit 1 Wer Personendaten bearbeitet, sorgt mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen für eine dem Risiko für die betroffenen Personen angemessene Datensicherheit. 2 Die Grundsätze der Informations- und Cybersicherheitsgesetzgebung gelten sinngemäss. 5 152.04

Art. 11

Verantwortung 1 Für den Datenschutz und die Datensicherheit ist jene Behörde verantwortlich, die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bearbeitet oder bearbeiten lässt. 2 Sind mehrere Behörden an einer Bearbeitung beteiligt, a stellt jede sicher, dass ein Erlass, eine schriftliche Weisung oder eine schriftliche Vereinbarung regelt, welche Behörde für welchen Teil der Bearbeitung verantwortlich ist, b sind alle Behörden für die ganze Bearbeitung verantwortlich, wenn keine Regelung vorliegt. 3 Die Behörden veröffentlichen die Regelung gemäss Absatz 2 Buchstabe a oder teilen sie der betroffenen Person auf Anfrage mit.

Art. 12

Bearbeitung durch beauftragte Dritte 1 Die Behörde kann Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn a die Daten so bearbeitet werden, wie es die Behörde selbst tun dürfte, und b keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. 2 Sie vergewissert sich insbesondere, dass die beauftragten Dritten die Datensicherheit gewährleisten. 3 Die beauftragten Dritten dürfen die Bearbeitung nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde an weitere Personen übertragen. 2.2 Besondere Bearbeitungsformen

Art. 13

Beschaffung 1 Die Behörde beschafft Personendaten in der Regel bei der betroffenen und nicht bei einer anderen privaten Person. 2 Die verwaltungsinterne Beschaffung ist zulässig, wenn dieses Gesetz nicht entgegensteht. 3 Besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht, weist die Behörde auf die Freiwilligkeit der Auskunft hin. 152.04 6

Art. 14

Bekanntgabe 1 Die Behörde darf Personendaten an andere Behörden oder Private bekanntgeben, wenn a eine Rechtsgrundlage gemäss Artikel 4 dazu ermächtigt, b die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat oder c es notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. 2 Sie darf Personendaten an andere Behörden ausserdem bekanntgeben, wenn diese begründet darlegen, dass sie zur Bearbeitung der verlangten Personendaten berechtigt sind. 3 Sie verweigert die Bekanntgabe, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Bekanntgabe entgegenstehen.

Art. 15

Bekanntgabe ins Ausland 1 Die Behörde darf Personendaten ins Ausland bekanntgeben, wenn ein angemessener Datenschutz gewährleistet werden kann durch a einen völkerrechtlichen Vertrag, b einen Feststellungsbeschluss des Bundesrates nach der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder c andere hinreichende Garantien. 2 Abweichend von Absatz 1 darf die Behörde Personendaten ins Ausland bekanntgeben, wenn a die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interessens notwendig ist, b die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bekanntgaben eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht hat und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat oder c die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. 7 152.04

Art. 16

Vernichtung, Aufbewahrung und Archivierung 1 Die Behörde vernichtet nicht mehr benötigte Personendaten. 2 Sie legt für jede Datensammlung fest, ob und wie lange die Personendaten aufzubewahren sind. Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsbestimmungen. 3 Sie darf Personendaten über diesen Zeitpunkt hinaus nur aufbewahren, soweit diese a weiterhin zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder b für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind. 4 Für die Archivierung und den Zugang zu den archivierten Personendaten gilt die Archivgesetzgebung. 2.3 Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Art. 17

1 Die Behörde darf Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung, bearbeiten, sofern a sie die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und b die betroffenen Personen im Fall einer Bekanntgabe der Ergebnisse nicht bestimmbar sind. 2 Sie darf Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass die Empfängerin oder der Empfänger a die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen erfüllt, b die Personendaten Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde weitergibt, die ihr oder ihm die Daten bekanntgegeben hat und c für die Datensicherheit sorgt. 3 Pflichten der Behörden und von beauftragten Dritten 3.1 Pflichten vor Inbetriebnahme

Art. 18

Risikoanalyse bei geplanten, wiederkehrenden Bearbeitungen 1 Die Behörde prüft für geplante, wiederkehrende Bearbeitungen von Personendaten mit einer Risikoanalyse, ob ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht. 152.04 8 2 Ein hohes Risiko ergibt sich, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung, namentlich wenn a besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder b der öffentliche Raum systematisch und umfangreich überwacht wird. 3 Besteht ein hohes Risiko, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen.

Art. 19

Datenschutzfolgenabschätzung 1 Die Datenschutzfolgenabschätzung enthält mindestens a die Beschreibung der geplanten Bearbeitung, b die Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen, c die Schutzmassnahmen.

Art. 20

Vorabkontrolle 1 Die Behörde unterbreitet der zuständigen Datenschutzbehörde geplante, wiederkehrende Bearbeitungen von Personendaten zur Stellungnahme, wenn a sich aus der Risikoanalyse ein hohes Risiko für die betroffenen Personen ergibt und b Personendaten einer grösseren Anzahl von Personen elektronisch bearbeitet werden. 2 Sie unterbreitet der Datenschutzbehörde auch wesentliche Änderungen solcher Bearbeitungen. 3 Die Datenschutzbehörde nimmt die Vorabkontrolle innert angemessener Frist vor. 3.2 Register- und Verzeichnispflicht

Art. 21

Registerpflicht 1 Die kantonale Datenschutzbehörde führt und veröffentlicht das Register der kantonalen Datensammlungen. 2 Die kantonalen Behörden melden ihr für die Aufnahme in diesem Register a ihre Datensammlungen mit Personendaten und deren Zweck, b Profiling mit hohem Risiko, c algorithmische Entscheidsysteme mit hohem Risiko für die betroffenen Personen. 9 152.04 3 Die gemeinderechtlichen und die landeskirchlichen Behörden führen ihre eigenen Register. 4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Angaben zu den Datensammlungen sowie Ausnahmen von der Melde- und Registerführungspflicht für Datensammlungen mit geringem Risiko für die betroffenen Personen.

Art. 22

Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte 1 Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte führen ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten und deren Zwecke, bei denen Personendaten bearbeitet werden. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Verzeichnispflicht für Bearbeitungen ohne Risiko für die betroffenen Personen. 3.3 Informationspflicht

Art. 23

Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten 1 Die Behörde informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten, auch wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. 2 Die Information enthält mindestens Angaben über a die Behörde samt Kontaktdaten, b die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung, c den Einsatz von algorithmischen Entscheidsystemen mit hohem Risiko für die betroffene Person, d die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, e die Empfängerinnen und Empfänger von Personendaten oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden, f die Rechte der betroffenen Person.

Art. 24

Ausnahmen von der Informationspflicht 1 Die Behörde verzichtet auf die Information, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Information entgegenstehen. 152.04 10 2 Sie kann auf die Information verzichten, wenn a die betroffene Person bereits über die Angaben verfügt oder b diese Angaben aus der Rechtsgrundlage hervorgehen.

Art. 25

Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung 1 Die Behörde informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung), indem sie die Entscheidung entsprechend kennzeichnet. 2 Sie gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. 3 Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. 4 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3) oder nach einem anderen Gesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss. 3.4 Meldepflichten bei Verletzungen der Datensicherheit

Art. 26

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an die Datenschutzbehörden 1 Die Behörde meldet der zuständigen Datenschutzbehörde möglichst innert 72 Stunden seit Bekanntwerden des Vorfalls eine Verletzung der Datensicherheit, die zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führen kann. 2 Eine Verletzung der Datensicherheit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Personendaten a verloren gehen, b unbeabsichtigt oder unberechtigt gelöscht, vernichtet oder verändert werden, c Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. 3 Beauftragte Dritte melden der Behörde unverzüglich eine Verletzung der Datensicherheit. 3) BSG 155.21 11 152.04

Art. 27

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an die betroffene Person 1 Die Behörde benachrichtigt die betroffene Person über die Verletzung der Datensicherheit, wenn die Umstände dies erfordern oder die zuständige Datenschutzbehörde es verlangt. 2 Die Benachrichtigung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die betroffene Person zur Abwendung des Schadens Massnahmen ergreifen kann.

Art. 28

Ausnahmen von der Meldepflicht an die betroffene Person 1 Die Behörde verzichtet auf die Benachrichtigung der betroffenen Person, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Benachrichtigung entgegenstehen. 2 Sie kann auf die Benachrichtigung verzichten, wenn a sie technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, die einen Schaden bei der betroffenen Person verhindert haben, b durch Massnahmen sichergestellt werden konnte, dass kein hohes Risiko mehr für die betroffene Person besteht, oder c die Benachrichtigung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. 4 Rechte der betroffenen Person

Art. 29

Auskunftsrecht 1 Jede Person kann von der Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. 2 Sie kann nicht im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. 3 Die Behörde, die Personendaten von beauftragten Dritten bearbeiten lässt, bleibt auskunftspflichtig.

Art. 30

Inhalt und Modalitäten der Auskunft 1 Die betroffene Person erhält die erforderliche Auskunft, damit sie ihre Rechte geltend machen kann, insbesondere a die bearbeiteten Personendaten als solche, b die von der Behörde bei der Beschaffung von Personendaten mitzuteilenden Angaben, 152.04 12 c die Aufbewahrungsdauer von Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer, d die verfügbaren Angaben über die Herkunft von Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft worden sind. 2 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Auskunft durch Verordnung.

Art. 31

Einschränkung des Auskunftsrechts 1 Die Behörde verweigert die Auskunft, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Auskunft entgegenstehen.

Art. 32

Rechte bei widerrechtlicher Bearbeitung 1 Die betroffene Person kann von der Behörde namentlich verlangen, dass sie a unrichtige Personendaten berichtigt, b widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet, c die Folgen der Widerrechtlichkeit auf andere Weise beseitigt oder d die Widerrechtlichkeit feststellt. 2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit von Personendaten, so hat sie die deren Richtigkeit zu beweisen. 3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so kann die betroffene Person verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

Art. 33

Recht auf Bekanntgabe des Entscheids 1 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, so ist der Entscheid, namentlich zur Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten und zum Bestreitungsvermerk, den von ihr bezeichneten Behörden und Dritten bekanntzugeben.

Art. 34

Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen 1 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, so kann sie die Bekanntgabe ihrer Personendaten an private Personen sperren lassen. 2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn a die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder 13 152.04 b die private Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Personendaten Rechtsansprüche gegenüber der betroffenen Person nicht durchsetzen kann. 3 Verlangt eine private Person die Bekanntgabe gemäss Absatz 2 Buchstabe b, hört die Behörde die betroffene Person vor der Bekanntgabe an. 5 Datenschutzbehörden 5.1 Kantonale Datenschutzbehörde

Art. 35

Stellung 1 Die kantonale Datenschutzbehörde ist eine selbstständige Organisationseinheit. 2 Sie ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet. 3 Sie ist administrativ der Direktion für Inneres und Justiz zugeordnet.

Art. 36

Leitung 1 Die oder der Beauftragte für Datenschutz leitet die kantonale Datenschutzbehörde. 2 Sie oder er ist eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson mit guten Kenntnissen beider Amtssprachen. 3 Sie oder er hat die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Personalgesetzgebung über das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder sinngemäss Anwendung.

Art. 37

Wahl und Wiederwahl der oder des Beauftragten für Datenschutz 1 Der Grosse Rat wählt die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz für eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Die Findungskommission unterbreitet ihren Wahlvorschlag der Justizkommission zur Vorberatung. 3 Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 38

Findungskommission 1 Der Findungskommission gehören an: a eine Vertretung aus dem Präsidium der Justizkommission, 152.04 14 b eine Vertretung aus dem Präsidium der Geschäftsprüfungskommission, c die Direktorin oder der Direktor für Inneres und Justiz, d ein weiteres Mitglied des Regierungsrates. 2 Die Findungskommission kann weitere Personen beratend beiziehen. 3 Die Vertretung aus dem Präsidium der Justizkommission führt den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Die Sekretärin oder der Sekretär der Justizkommission führt das Sekretariat.

Art. 39

Aufsichtsbehörde über die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die Oberaufsicht über die oder den Beauftragten für Datenschutz aus. 2 Sie trägt der Unabhängigkeit der oder des Beauftragten für Datenschutz besonders Rechnung.

Art. 40

Budget, Aufgaben- und Finanzplan 1 Die kantonale Datenschutzbehörde erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und Finanzplan. 2 Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in das Budget sowie in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons.

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