1 Die Gebühren der anderen Flughäfen als Genf und Zürich dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgesetzt werden, dass sie die Kosten für die Einrichtungen und Dienste im flugbetriebsrelevanten und im nicht flugbetriebsrelevanten Teil des Flughafens abzüglich sämtlicher nicht durch Flugbetriebsgebühren erzielten Erträge nicht übersteigen.
2 Der Flughafenhalter kann Dienste und Einrichtungen in den Segmenten Luftsicherheit und PBEM für die Gebührenberechnung in getrennte Bereiche unterteilen. In diesen Bereichen dürfen die Gebühren die vollen Kosten decken.
Art. 40 Rechnungslegung
1 Das Segment Flugverkehr und gegebenenfalls die Segmente Luftsicherheit und PBEM sind mit getrennten Kostenrechnungen auszuweisen.
2 Die auf dem Flughafen generierten Erträge aus den Flugbetriebsgebühren sind transparent und einzeln auszuweisen.
Art. 41 Konsultationsverfahren bei Gebührenanpassungen
1 Allfällige Gebührenanpassungen sind den betroffenen Flughafennutzern spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten mitzuteilen.
2 Den betroffenen Flughafennutzern sind folgende Angaben zur geplanten Gebührenänderung zur Verfügung zu stellen:
a. die Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung;
b. die relevanten Flugverkehrsprognosen.
3 Der Flughafenhalter hört die betroffenen Flughafennutzer oder deren Verbände zur beabsichtigten Gebühr in einem mündlichen oder schriftlichen Verfahren an.
4 Für das schriftliche Verfahren beträgt die Frist zur Stellungnahme mindestens einen Monat ab der Mitteilung.
5 Für das mündliche Verfahren sind die Anhörungsunterlagen den Anhörungsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor der Anhörung zuzustellen. Die Ergebnisse des mündlichen Verfahrens sind den Anhörungsteilnehmern in einem Protokoll mitzuteilen.
Art. 42 Veröffentlichung und Überprüfung
1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Gebührenänderungen spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC.
2 Jeder betroffene Flughafennutzer kann beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Gebühren beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
3 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung des Gebührenvorschlags innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.
Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 709).
Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Art. 43 Zugangsentgelte
1 Der Flughafenhalter kann ein Zugangsentgelt für Einrichtungen und Dienste im Bereich der Luftsicherheit erheben, die er für den Zugang zur Luftseite durch andere Personen als Passagierinnen und Passagiere bereitstellt.
2 Zugangsentgelte können insbesondere erhoben werden für:
a. Zugänge für Fahrzeuge und Personen;
b. Zutritts- und Sicherheitskontrollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von Fahrzeugen.
3 Einrichtungen und Dienste, die einzelnen Unternehmen für den Zugang zur Luftseite exklusiv zur Verfügung gestellt werden, können nicht über Zugangsentgelte finanziert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Art. 44 Nutzungsentgelte
1 Der Flughafenhalter kann ein Nutzungsentgelt für die Bereitstellung und den Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungs- und Wartungsdiensten erheben.
2 Der Flughafenhalter bestimmt die zentralen Infrastruktureinrichtungen im Betriebsreglement.
3 Werden zentrale Infrastruktureinrichtungen im Auftrag des Flughafenhalters durch Dritte bereitgestellt und betrieben, so finden die Bestimmungen über die Nutzungsentgelte keine Anwendung.
4 Zusatzleistungen, die zugunsten einzelner Nutzer bereitgestellt werden, können nicht über Nutzungsentgelte finanziert werden.
Art. 45 Bemessung der Zugangs- und der Nutzungsentgelte
1 Für die Nutzungs- und die Zugangsentgelte werden getrennte Segmente geführt. Eine allfällige Unterdeckung im Segment Zugangsentgelte kann dem Segment Luftsicherheit belastet werden.
2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte bemessen sich nach den folgenden Kosten:
a. betriebliche Kosten;
b. Aufwendungen für Steuern und steuerähnliche Abgaben, unter Ausschluss von rückforderungsfähigen Mehrwertsteuern;
c. Abschreibungen (Art. 16);
d. angemessene Kapitalverzinsung (Art. 17).
3 Die Bemessung der einzelnen Tarife hat auf der Grundlage verursachergerechter Kriterien zu erfolgen. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden.
4 Die Kosten und die Erträge sind pro Segment transparent auszuweisen und im Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Für die Flughäfen Genf und Zürich sind die Vorgaben gemäss Artikel 19 zu beachten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Art. 46 Veröffentlichung und Überprüfung
1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Zugangs- und die Nutzungsentgelte spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC. Er stellt Informationen über die für die Berechnung verwendeten finanziellen und rechnerischen Grundlagen zur Verfügung.
2 Die betroffenen Flughafennutzer können beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Höhe der Zugangs- und der Nutzungsentgelte beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
3 Das BAZL entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.
Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Art. 47 Berücksichtigung der Lärm- und Schadstoffemissionen
1 Bei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren sind Luftfahrzeuge mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt bevorzugt zu behandeln.
2 Die Beurteilungsmethoden zur Festlegung dieser Auswirkungen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Das BAZL kann geeignete Beurteilungsmethoden empfehlen.
3 Zu berücksichtigen sind mindestens die folgenden Emissionen:
a. die Lärmentwicklung der Luftfahrzeuge beim Start entlang des Flugweges;
b. die Emissionen von Stickoxid und von Kohlenwasserstoff (Hydrocarbon, HC) der Luftfahrzeuge im Start- und Landezyklus.
Art. 48 Messgeräte und Berechnungsverfahren
1 Messgeräte, die zur Ermittlung der Lärmimmissionen verwendet werden, unterliegen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2 Für die Feststellung der Schadstoffemissionen sind international anerkannte und harmonisierte Berechnungsverfahren internationaler Zivilluftfahrtorganisationen zu verwenden.
SR 941.210
Art. 49 Randstunden
Für Starts und Landungen während der morgendlichen und der abendlichen Randstunden können höhere Flugbetriebsgebühren festgelegt werden.
Art. 49a Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt
Bei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes sind die relevanten Bestimmungen des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) zu berücksichtigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 709).
Der SIL kann unter: www.bazl.admin.ch eingesehen werden.
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 2012 2753 konsultiert werden.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
1 Die Flugbetriebsgebühren müssen dieser Verordnung angepasst sein:
a. auf den Flughäfen Genf und Zürich: spätestens am 1. Januar 2014;
b. auf den übrigen Flughäfen: spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen spätestens am 1. Juni 2015 dieser Verordnung angepasst sein.
3 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Gebühren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der neuen Gebühren.
4 Weist der Flughafenhalter nach, dass seine jährliche Durchschnittsrendite für den gesamten Flughafenbetrieb während der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der für den entsprechenden Zeitraum angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17 und Anhang 1) liegt, so kann er beim BAZL beantragen, dass ein Teil dieser Differenz bei der Festlegung der Flughafengebühren berücksichtigt wird. Dabei gilt Folgendes:
a. Die Renditedifferenzen sind detailliert auszuweisen und durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zu bestätigen.
b. Das BAZL kann eine Finanzierung von höchstens 50 Prozent der Renditedifferenz bewilligen.
c. Die Berücksichtigung der Renditedifferenz bei der Festlegung der Flughafengebühren gemäss diesem Absatz ist längstens bis zum 31. Oktober 2018 erlaubt. Das BAZL kann die Frist auf Antrag des Flughafenhalters einmalig um drei Jahre verlängern.
SR 221.302
Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019
1 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens geltenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafenhalter.
2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen dieser Verordnung spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.
3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).
Art. 51b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. November 2024
1 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens geltenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafenhalter.
2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.
3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.
4 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Gebühren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der neuen Gebühren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 709).