Art. 36 Besondere Art der Abgeltung
Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.
Confederation · 281.35 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2026-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 01a6eb4895f41dfad4a8c2e903814623c7d8a5fa3865bf324a8013c7f9cf818c
Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.
1 Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt: Restschuld/Franken Gebühr/Franken a. für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes: bis 1 000 25.– über 1 000 bis 5 000 50.– über 5 000 bis 10 000 60.– über 10 000 6 Promille, jedoch höchstens 150.– b. für die Eintragung einer Zession 10.– c. für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft 9.– d. für Auszüge, Bescheinigungen und schriftliche Mitteilungen überdies für jede Seite 8.– 2 Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei. 3 Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet. SR 211.413.1
1 Die Gebühr für die Festsetzung des Kompetenzbetrages ausserhalb der Zwangsvollstreckung geht zu Lasten des Gesuchstellers und beträgt 40 Franken. 2 Dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so beträgt die Gebühr 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
Die Gebühr für den Erlass der Konkursandrohung bestimmt sich nach Artikel 16.
Die Gebühr für die Erstellung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 und 163 SchKG) beträgt 40 Franken je halbe Stunde.
Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
Die Gebühr für eine in den Artikeln 16–41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
Die Gebühren nach den Artikeln 44–46 gelten sowohl für die amtliche wie für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die: a. Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen; b. Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen; c. Aufnahme und Bewertung der Aktiven; d. Reinschrift des Inventars; e. Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
Die Gebühr für die Ausarbeitung des Berichtes an die Gläubigerversammlung, für deren Leitung und für die Protokollierung bemisst sich nach den durch das Inventar ausgewiesenen Aktiven und beträgt: Aktiven/Franken Gebühr/Franken bis 500 000 400.– über 500 000 1000.–
1 Die Gebühr beträgt: a. 20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes; b. 20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch; c. je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde; d. 20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers. 2 Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach: a. den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens; b. Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden; c. den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens; d. Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses. 3 Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt: a. 60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer; b. 50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt. 4 Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.
1 Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand. 2 Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40–150 über 1 000 bis 10 000 50–300 über 10 000 bis 100 000 60–500 über 100 000 bis 1 000 000 70–2 000 über 1 000 000 500–4 000 2 Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. 3 Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). SR 272
Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
Die Gebühr für einen Entscheid über Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG) beträgt 40–150 Franken.
Die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung beträgt: a. in nicht streitigen Fällen 40–200 Franken; b. in streitigen Fällen 50–500 Franken.
Die Gebühr beträgt 40–200 Franken für: a. vorsorgliche Anordnungen; b. die Einstellung des Konkurses; c. die Anordnung des summarischen Verfahrens; d. den Widerruf des Konkurses; e. das Schlussdekret.
Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt 200–2500 Franken; das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fällen bis auf 5000 Franken erhöhen.
1 Das Nachlassgericht setzt das Honorar des Sachwalters sowie im Falle eines Liquidationsvergleichs das Honorar der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses pauschal fest. 2 Im Falle eines Nachlassvertrages im Konkurs setzt die Aufsichtsbehörde das Honorar der Konkursverwaltung pauschal fest. 3 Bei der Festsetzung des Honorars nach den Absätzen 1 und 2 werden namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt.
1 Die Gebühr für Bewilligung, Verlängerung oder Widerruf der Stundung beträgt 40–200 Franken. 2 Für die Festsetzung des Honorars des Sachwalters gilt Artikel 55 sinngemäss.
Gebühren und Honorare im Notstundungsverfahren bestimmen sich sinngemäss nach den Artikeln 40, 54 und 55.
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. 2 Unentgeltlich sind: a. das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17–19 SchKG); b. im Stundungs‑, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde. SR 272 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33–37g des Bankengesetzes (SR 952.0) geregelt.
1 … 2 Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
1 Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. [AS 1971 1080; 1977 2164; 1983 784; 1987 757; 1989 2409; 1991 1312; 1994 202 358]
Auf Handlungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. April 2021 vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet werden, findet das bisherige Recht Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).