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Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen

Zürich (city) · 818.611 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Publikation betreffend Bestattung unentgeltlich 50.00
  5. Art. 5 im Bestattungwesen818.611
  6. Art. 6 Gemeinschaftsbaum unentgeltlich 400.00
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 im Bestattungwesen818.611
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Dieses Reglement legt die Gebühren im Bestattungswesen fest.

Art. 2

In diesem Reglement bedeuten: a. Einwohnerinnen und Einwohner: verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatten; b. Auswärtige: verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz ausserhalb der Stadt hatten.

Art. 3

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Todesfall: a. Ankleiden Ankleiden unentgeltlich 40.00 Ankleiden in Privatkleider 90.00 90.00 b. Einsargen Einsargen unentgeltlich 86.00 Versiegeln 102.00 102.00 Einsargen und Versiegeln 102.00 188.00 Umsargen 150.00 150.00 1 AS 681.100 2 AS 818.610 Gegenstand Begriffe Dienstleistungen a. Pauschalgebühr 2Reglement über die Gebühren im Bestattungwesen818.611 c. Überführung, Urnen- und Blumentransport innerhalb der Stadt Erste Überführung unentgeltlich 140.00 Erster Urnentransport unentgeltlich 80.00 Weitere Überführung 140.00 140.00 Weiterer Urnentransport 80.00 80.00 Blumentransport pro Wagen 140.00 140.00 d. Überführung, Urnen- und Blumentransport ausserhalb der Stadt Überführung Urnentransport Blumentransport pro Wagen Grundgebühr 80.00 plus gefahrene km × 2.10 (Schweiz) oder 1.70 (Ausland) Grundgebühr 140.00 plus gefahrene km × 2.10 (Schweiz) oder 1.70 (Ausland) e. Kremation Erwachsene unentgeltlich 610.00 Kind 2–12 Jahre unentgeltlich 305.00 Kind 0–2 Jahre unentgeltlich 202.00 Anatomie unentgeltlich 506.00 Sammelauftrag Humanteile (Einäscherung von Pathologie- oder Organabfällen in Spezialkisten) unentgeltlich 566.00 f. Aufbewahrung der Urne Aufbewahrung der Urne bis zwei Monate unentgeltlich unentgeltlich Aufbewahrung der Urne monatlich ab dem dritten Monat 30.00 30.00 3Reglement über die Gebühren im Bestattungwesen 818.611 g. Umschütten oder Abfüllen von Asche Umschütten der Asche 60.00 60.00 Abfüllen der Asche in mitgebrachte Urnen oder Aschenbeutel 21.00 21.00 h. Benützung von Räumen Aufbahrungsraum bis fünf Nächte unentgeltlich unentgeltlich Aufbahrungsraum ab der sechsten Nacht (pro Nacht) 30.00 30.00 Aufbahrungsraum mit Gefriereinrichtung (pro Nacht) 60.00 (ab der sechsten Nacht) 60.00 (ab der ersten Nacht) Aufbahrungsraum ohne darauffolgende Kremation ab der ersten Nacht (pro Nacht) – 30.00 Friedhofkapelle oder Abdankungshalle (bei Trauerfeiern ist das Aufstellen der Kränze sowie bei Abdankungen mit Sarg das Aufstellen der Kränze und des Sarges inbegriffen) unentgeltlich 130.00 i. Amtliche Publikation

Art. 4 Publikation betreffend Bestattung unentgeltlich 50.00

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet die unter Art. 3 nicht genannten Dienstleistungen nach Aufwand. 2 Der Aufwand berechnet sich nach den jeweils gültigen vom Stadtrat festgelegten Ansätzen. b. Verrechnung nach Aufwand 4Reglement über die Gebühren

Art. 5 im Bestattungwesen818.611

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende einmalige Gebühren für Grabplätze: Erdbestattungs-Reihengrab unentgeltlich 2000.00 Kinder-Reihengrab (Totgeborene oder 0–12 Jahre) unentgeltlich 500.00 Urnen-Reihengrab unentgeltlich 1200.00 Urnen-Reihennische unentgeltlich 1000.00 Gemeinschaftsgrab oder

Art. 6 Gemeinschaftsbaum unentgeltlich 400.00

1 Für die Grabmiete gelten folgende einmalige Gebühren: a. Familiengräber Mietdauer in Jahren Einwohne- Mittellage je m2 30 1200.00 2400.00 Randlage je m2 30 1650.00 3300.00 Einzellage je m2 30 2100.00 4200.00 b. Urnen-Reihengräber Mietdauer in Jahren Einwohne- Urnen-Reihenmietgrab (B-Grab) für sechs Urnen 30 1500.00 3000.00 c. Urnen-Nischen Mietdauer in Jahren Nische 20 1000.00 2000.00 Offene Familienurnennischen in halbrunder Öffnung im Urnenhain Krematorium Sihlfeld 30 1200.00 2400.00 Grabplatzgebühr Grabmiete a. Mietgebühr 5Reglement über die Gebühren im Bestattungwesen 818.611 d. Familienbaum Mietdauer in Jahren Einwohne- Familienbaum 30 1500.00 3000.00 2 Die Gebühr für Einwohnerinnen und Einwohner wird erhoben, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wohnsitz folgender Personen in der Stadt war: a. der verstorbenen Person oder der mietenden Partei bei neuen Mietverträgen; b. der mietenden Partei bei Mietverlängerungen. 3 Die Grabplatzgebühr gemäss Art. 5 ist in der Mietgebühr inbegriffen.

Art. 7

Bei Gräbern mit einem historischen Grabmal fällt zur Mietgebühr ein Zuschlag von Fr. 270.– je m2 an.

Art. 8

Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet zusätzlich zu den Gebühren jeweils gemäss den effektiven Kosten: a. Material; b. Leistungen von Dritten.

Art. 9

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Gebühren enthalten.

Art. 10

1 Die Gebühr kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: a. die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatte; b. sie kein Vermögen hinterlassen hat; und c. keine Angehörigen auffindbar sind. 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident regelt die Befugnis zum Gebührenerlass in Anhang 2 des Organisationsreglements des Präsidialdepartements3. 3 Die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung4 zum Gebührenverzicht bleiben vorbehalten. 3 vom 17. Dezember 2021, OrgR PRD, AS 172.300. 4 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. b. historische Grabmäler Zusätzliche Kosten Mehrwertsteuer Erlass von Gebühren 6Reglement über die Gebühren

Art. 11 im Bestattungwesen818.611

Die Verfügung der Stadtpräsidentin über die Gebühren im Bestattungswesen vom 25. Juni 20145 wird aufgehoben.

Art. 12

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 5 AS 818.611 Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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