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20 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für
a. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)5 fallen,
b. Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,
c. die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,
d. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,
e. die Benutzung von Infrastruktur,
f. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leistungen.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach
den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten,
b. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die
damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen gemäss Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich4,
c. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,
d. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch
deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht.
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
3 Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei
den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hochschulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Weisung analog anwendbar.
4 Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher
Fachhochschule6 und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden7 keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung
auch auf jene Gebühren anwendbar.
Abgrenzung
Gebühr –
§ 2 Drittmittel
Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines
einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und
Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen
Kunden ausgerichtete Leistungen.
§ 3 Zahlungsausstand
1 Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:
a. die Verweigerung der Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,
b. den Verzicht auf Dienstleistungen.
2 Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.
3 Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die
Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.
B. Gebührenhöhe
§ 4 Gebührenbemessung
1 Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV5 oder von
anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen
ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich
nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt.8
2 . . .9
3 Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.
a. Ausbildung
Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5
b. Weiterbildung
und
§ 5 Dienstleistung
Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie
Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der
die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der
Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen
höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.
§ 6 c. Infrastruktur
Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige
Administrationskosten.
Zusätzliche
§ 7 Kosten
1 Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise
nicht gedeckt:
a. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,
b. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.
2 Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.
§ 8 Ermässigungen
Ermässigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie
in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere
bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der
Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und
Absageregelungen bleiben vorbehalten.
§ 9 Mehrwertsteuer
Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls
inklusive Mehrwertsteuer.
§ 10 Bekanntgabe
Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.
C. Geltendmachung
§ 11 Gebührenerlass
1 Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer
finanziellen Notlage befinden, möglich für:
a. Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder
Masterdiplom führen,
b. Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge.
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
2 Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahmegebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entscheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor.
Gegen ablehnende Entscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die
Hochschulleitung erhoben werden.
3 Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein
Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das betreffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:
a. Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlassen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen
eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung
entstandene Härtefallsituation voraussetzt.
b. Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung
wie eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Stipendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.
c. Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.
d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes
Vermögen verfügen.
4 Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall,
Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finanzielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen,
ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.
5 Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen
können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und
Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Abmeldung und
Verschiebung
von
§ 12 Ausbildungsveranstaltungen
1 Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:
a. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen.
Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die
vollen Gebühren geschuldet.
b. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember
oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5
c. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.
d. Einschreibegebühren bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.
2 Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
Abmeldung von
§ 13 Weiterbildungsveranstaltungen
1 Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS-
Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage
vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne
Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.
2 Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben
Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende
Anteile der vollen Gebühren geschuldet:
a. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-
Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls oder einer Modulgruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,
b. innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung
eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren
Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgruppen und Kursen 100%,
c. ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.
3 Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium,
einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr
gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach
Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen
erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung.
Absage von
§ 14 Veranstaltungen
Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teilnehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
Verlängerung
§ 15 des Studiums
Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprüfung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen
Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich
Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.
D. Inkasso
§ 16 Fakturierungszeitpunkt
Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden
Leistung in Rechnung gestellt.
Fälligkeit und
§ 17 Zahlungsfrist
1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab
Rechnungsstellung.
2 Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden
Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen
bleiben vorbehalten.
3 Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.
4 In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.
§ 18 Verzug
1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
2 Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
3 Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder
einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht
bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.
§ 19 Fehlzahlungen
1 Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen
wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten
Betrag nicht übersteigen.
2 Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht.
Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5
E. Schlussbestimmung
§ 20 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH
gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.
1 OS 70, 273; Begründung siehe ABl 2015-07-17.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2015.
3 LS 414.10.
4 LS 414.411.9.
5 LS 414.12.
6 LS 414.20.
7 LS 682.
8 Fassung gemäss B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
9 Aufgehoben durch B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09).
In Kraft seit 1. Januar 2016.
10 Fassung gemäss B vom 6. Juni 2016 (OS 71, 310; ABl 2016-06-17). In Kraft seit
15. September 2016.
11 Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft
seit 1. August 2017.
12 Fassung gemäss B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft
seit 1. August 2017.
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
Anhang
Gebührenordnung
der Pädagogischen Hochschule Zürich
1. Gebühren im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen
1.1 Studien, die nicht zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen
1.1.1 Studium Facherweiterung12
a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem
für Studierende ohne stipendienrechtlichen
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule6 gelten analog.
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr
sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung
Fachhochschule
1.1.2 Studium Stufenerweiterung12
a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem
für Studierende ohne stipendienrechtlichen
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr
sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung
Fachhochschule
1.1.3 Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I12
für Studierende mit stipendienrechtlichem
für Studierende ohne stipendienrechtlichen
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr
sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung
Fachhochschule
Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5
1.212 Weitere Angebote
1.1.4 Studiengänge für die Ausbildung
von Berufsbildungsverantwortlichen11
a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem
für Studierende ohne stipendienrechtlichen
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung
Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr
sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung
Fachhochschule
1.2.1 Sprachabklärung Deutsch
(für Kandidatinnen und Kandidaten, die den
Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II nicht in deutscher Sprache absolviert
haben)
pro Person Fr. 200
1.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum
der Universität Zürich und der ETH Zürich
(für immatrikulierte Studierende und Mobilitätsstudierende an der PHZH)
pro Person Fr. 250
1.2.3 Ausgleichsmassnahmen
für ausländische Lehrpersonen
Fachgespräch
zur Festlegung
pro ECTS-Punkt
Fr. 400
(werden an die Kosten
für die Ausgleichsmassnahmen angerechnet, sofern diese
an der PHZH absolviert werden)
Fr. 450
1.2.4 Fakultativer Instrumental-
und Sologesangsunterricht
(für Studierende mit Profil Musik)
pro Person
und Modul
pro Semester
Fr. 500
1.2.5 Beitrag an den VSPHZH pro Semester Fr. 10
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
1.312 Bescheinigungen, Administration
2. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen
2.1 Weiterbildungen
Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Ermässigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse
und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.
1.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln,
Äquivalenzbescheinigungen, Übersetzungen
Äquivalenzbescheinigung
Äquivalenzbescheinigung
Übersetzung
Diplom Übersetzung
Diplomdoppel
(Neuanfertigung)
bestätigte
Diplomkopie
Fr. 100
Fr. 100
Fr. 300
Fr. 300
Fr. 100
1.3.2 Absenzen im fakultativen
Instrumental- und Sologesangsunterricht
(für Studierende mit Profil Musik)
nach zweiter Absenz
pro Absenz
Fr. 120
1.3.3 Verschiebung und Stornierung von
Ausbildungsveranstaltungen gemäss
§ 12 Abs. 2
pro Fall Fr. 100
2.1.1 Diplomstudium zum Master of
Advanced Studies (MAS), Certificate
of Advanced Studies (CAS), Module/
Modulgruppen
pro ECTS-Punkt Fr. 500–1000
2.1.2 Kurse pro Kurstag
(8 Stunden)
Fr. 240–450
In Kursen mit
Selbstlernzeiten oder
Onlinephasen führt
der Betreuungsaufwand zu höheren
Gebühren pro Kurstag.
Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5
2.2 Weitere Angebote
2.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration
2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen
ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungsprogramms
pro Person gemäss jeweiliger
Ausschreibung
2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke pro Person gemäss jeweiliger
Ausschreibung
2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter
Leistungen
(Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte)
pro Person und
Weiterbildungsveranstaltung
Fr. 100–300
2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen
als Modul
(Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmeldung für einen CAS.)
pro Person und
Modul
Fr. 250
2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung
«Fachbegleitung am Arbeitsort»
als Modul
pro Person Fr. 100
2.3.4 Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen
Leistungsnachweis
Zertifikatsarbeit
Masterarbeit und
Kolloquium
Fr. 100
Fr. 250
Fr. 750
2.3.5 Ausstellung von Doppeln von
Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen
pro Dokument Fr. 100
2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäss § 13 Abs. 1
pro Person und
Abmeldung Kurs
pro Person und
Abmeldung
übrige
Veranstaltungen
Fr. 30
Fr. 50
2.3.7 Abmeldung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäss § 13 Abs. 3
pro Person und
Abmeldung
Fr. 150
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
3. Gebühren für Infrastrukturnutzung und Inkasso
3.1 Benutzung des medien-lab
3.2 Benutzung von Kopierern und Druckern
3.3 Administration
Geräteausleihe und Nutzung der Medienarbeitsplätze
durch Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsstudien und Lehrgängen sowie
Mitarbeitende
kostenlos
Benutzung von Kopierern und Druckern
durch oder für Studierende, Teilnehmende
von Weiterbildungsveranstaltungen sowie
für externe Personen
pro Seite A4
pro Seite A3
schwarz/weiss:
Fr. 0.10
farbig: Fr. 0.40
schwarz/weiss:
Fr. 0.20
farbig: Fr. 0.80
3.3.1 Ersatz der Campus Card pro Stück Fr. 20
3.3.2 Ersatz von Schlüsseln pro Stück Fr. 100
3.3.3 Verspätete Rückgabe von Geräten pro Gerät Fr. 50
3.3.4 Leerung von Tagesschliessfächern pro Schliessfach Fr. 10
3.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs
zur Leerung des Veloraums
pro Aufruf Fr. 10
3.3.6 Mahnungen
ohne Betreibungsandrohung
mit Betreibungsandrohung
pro Brief
pro Brief
Fr. 5
Fr. 10
3.3.7 Fehlzahlungen pro Überweisung Fr. 20
(oder Höhe des
überwiesenen
Betrags, sofern
dieser < Fr. 20).