Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten
41.1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.
41.2 Die Abkommen, die aus den in Artikel 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.
Art. 42 Kündigung
42.1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
42.2 Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Artikel 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Artikel 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Artikel 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens angerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.
Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind einerseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die nachfolgend definierten Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland verantwortlich ist, anwendbar:
a) Gibraltar;
und andererseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 44 Inkrafttreten
44.1 Dieses Abkommen, das in englischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Beide Wortlaute sind gleichermassen verbindlich.
44.2 Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen gemäss den bei ihnen geltenden internen Verfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss ebendieser Verfahren.
44.3 Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft:
a) dem Datum, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt; oder
b) dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen der Vertragsparteien über den Abschluss der internen Verfahren.
44.4 a) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen ab dem Datum vorläufig an, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt.
b) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation wirksam.
Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Ueli Maurer
Für das Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:
Philip Hammond
SR 0.961.1
Art. 1 Definition der Solvabilitätsspanne
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz und in der Aufsichtsverordnung definiert ist.
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339).
Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).
Art. 2 Definition des Garantiefonds
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.
Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.
Art. 3 Referenzen auf Rechtsakte der EU
Verweise auf Rechtsakte der EU in diesem Abkommen sind als Verweise auf Rechtsakte der EU zu lesen, wie diese in innerstaatliches Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland inkorporiert, implementiert oder in anderer Form transponiert worden sind (i) am Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland aus der EU oder (ii) am Datum, an dem das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr zur Einhaltung der relevanten EU Rechtsakte verpflichtet ist.
Zwischen der Unterzeichnung und der Inkraftsetzung dieses Abkommens darf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland keine Massnahme beschliessen oder aufrechterhalten, welches seine Konformität mit den Artikeln 100, 101, 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wie diese unmittelbar vor Aufhebung der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Geltung beanspruchten, verringert.
Protokoll Nr. 2:
Der Tätigkeitsplan Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205, 27.7.1991, S. 3; AS 1992 1894), geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 (ABl. L 291, 8.11.2001, S. 52; AS 2002 3056) und zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018 (ABl. C 255, 20.7.2018, S. 9).
Art. 4 Kontrolle und Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
Artikel 17.3 und Artikel 18 des Abkommens finden auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der Unternehmen, die Gegenstand dieses Protokolls sind, entsprechend Anwendung.
Art. 5 Abkommen mit Drittstaaten
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.