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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Thurgau · 691 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Vereinbarung Salzverkauf 691
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)

Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Salzregal 1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren 1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4

Preise 1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Einnahmen 1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6

Organe 1 Die Organe dieser Vereinbarung sind: a. der Verwaltungsrat, b. die Geschäftsleitung, c. die Kontrollstelle der Rheinsalinen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 691 Vereinbarung Salzverkauf

Art. 7

Verwaltungsrat 1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels; b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. 3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr; c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone; e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen; f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren; b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Vereinbarung Salzverkauf 691

Rechtsschutz 1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet. 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11

Inkrafttreten und Beitritt 1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen1). Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 1) Verbindlich für alle Kantone, ausgenommen Waadt, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1975. 691 Vereinbarung Salzverkauf Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung -

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