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16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft
und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden.
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschiffahrtsbehörden sind:
a. für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel,
b. für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel-
Landschaft sowie
c. für den Kanton Aargau das Baudepartement.
1) SR 747.201
2) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 21. Januar 1998.
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2 Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
Art. 3
Oberleitung und Aufsicht
1 Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen
für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der
kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Umschlagsanlagen im Kanton Aargau.
Art. 4
Operative Führung
1 Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der
kantonalen Gesetze und Verordnungen.
Art. 5
Zusammenarbeit
1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und
die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert.
2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach
dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.
3 Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen soweit wie möglich gleichlautend zu gestalten. Ebenso ist eine
übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe
der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam
zu erfolgen.
4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschafts-verbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur
Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.
Art. 6
Statistiken
1 Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und
Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik
über den Schiffsverkehr.
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Art. 7
Vertretung gemeinsamer Interessen
1 Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei
der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» bezeichnet.
Art. 8
Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
1 Im Auftrage und zulasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.
3 Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen
Art. 9 Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden
Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht über die Schiffahrt und der Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den
Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts
bezeichneten Rheinschiffahrtsbehörden.
2 Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen werden.
Art. 10
Delegation
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser
Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Art.s 9 und der Art. 58 und 60
BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem
Recht beruhen.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:
a. Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden;
b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das
Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs-kommission);
c. Schiffseichamt für Rheinschiffe;
d. verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
e. Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das
Schiffsregister;
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f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991
über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des
Kantons Aargau unterstützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben.
4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des
Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre
Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde.
5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer
Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren
zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden
der anderen Kantone mitgeteilt.
4 Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt
(Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und
Art. 11 Aargau erbrachten Leistungen
Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten
für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazugehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt.
Der Kanton Aargau leistet einen festen Beitrag von 4'000 Franken, der im
Pauschalbetrag gemäss Art. 12 enthalten ist.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt
den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das
jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.
Art. 12
Personal- und Sachkosten
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem
jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschiffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal-
und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten
Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse.
Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998.
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2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen
der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der
Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner
aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
Art. 13
Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen
1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen
in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von
Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden
Kantonen aufgeteilt.
2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem
gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung
der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.
Art. 14
Gebühren- oder Abgabenerhebung zugunsten des Kantons
Aargau
1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren,
Hafenabgaben, Ufergeld sowie ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben,
sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat.
2 Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:
a. Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 19463) zwischen dem Kanton Basel-
Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in
Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten;
b. die Vereinbarung vom 18./21. Juni 19464) zwischen der Regierung des
Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel-Landschaft
über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von Art. 6 der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung;
3) GS 19.453, SGS 421.1
4) GS 19.456, SGS 421.11
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c. die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 19575) zwischen den
Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften
für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden.
Art. 16
Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone6) rückwirkend am 1. Januar 1997
in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der
beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.
5) GS 21.279, SGS 487
6) Unterzeichnet durch Basel-Stadt am 24 Juni 1997, durch Aargau am 21. November 1997.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.06.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 33.0124
8 487
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.06.1997 01.01.1997 Erstfassung GS 33.0124