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15 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
3 Amtliche Veröffentlichungen
1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe
dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Sie werden in elektronischer Form
verfügbar gemacht.
2 Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht
eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche
Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
3 In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts
durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die ordentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.
§ 2
Anordnung
Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.
§ 3
Wirkung
1 Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
2 Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern
sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
3 Sofern keine abweichende Regelung im Erlass selbst getroffen wird, treten kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder am Tag nach
unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.
§ 3a
4 Datensicherheit
Der Regierungsrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität,
die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
140.2002
§ 3b
5 Datenschutz
1 Die amtlichen Veröffentlichungen können Personendaten enthalten, sofern dies
für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online
nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten,
als es ihr Zweck erfordert.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der
Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten
sicherzustellen. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
II. Amtliche Publikationsorgane
1. Amtsblatt des Kantons Schwyz
§ 4
6 Zweck und Publikation
1 Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für
amtliche Bekanntmachungen im Kanton.
2 Es wird elektronisch publiziert. Die Publikation erfolgt in der Regel wöchentlich.
Der Regierungsrat legt den Publikationszeitpunkt fest.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, bei denen ein gedrucktes Exemplar des
Amtsblattes gegen eine Gebühr bezogen werden kann.
§ 5
Inhalt
1 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.
2 Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Beschlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist.
3 Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die keine
Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren Personenkreis
von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher bestimmen, welche
Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufgenommen werden.
2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz 7
§ 6
8 Fortlaufende Gesetzsammlung
1 Die fortlaufende Gesetzsammlung (GS) ist eine chronologisch nachgeführte
Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In die fortlaufende Gesetzsammlung werden aufgenommen:
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des Erziehungsrates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt sind, unter Vorbehalt von Absatz 3.
140.200SRSZ 1.2.2026 3
3 Nicht in die fortlaufende Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende
Erlasse der in Absatz 2 Bst. d genannten Behörden, die
a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen oder
b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
§ 6a
9 Systematische Gesetzsammlung
1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
2 In die systematische Gesetzsammlung werden die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3
Bst. b aufgeführten Erlasse mit ihrem Inkrafttreten aufgenommen.
§ 7
10 Rechtswirkung
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam
und massgebend.
§ 8
11 Sprachliche Gleichstellung
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in rechtsetzenden Erlassen
beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen
nicht etwas anderes ergibt.
§ 9 III. Gebühren
12 Gebührenpflicht
1 Für den Bezug der Gesetzsammlung in gedruckter Form sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden Gebühren erhoben.
2 Die gebührenpflichtigen Behörden und Amtsstellen können die Publikationsgebühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verursacht
haben.
3 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebührenpflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen,
denen die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt wird.
§ 10 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen13
Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 § 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden
und Bezirke14 wird wie folgt geändert:
1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden.
2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
140.2004
1 GS 17-681 mit Änderung vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 21-
153c), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80c), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. April
2025 (GS 27-63).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein
(AbI 1987 1016).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 16. April 2025.
4 Neu eingefügt am 16. April 2025.
5 Neu eingefügt am 16. April 2025.
6 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2025.
7 Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.
8 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. April 2025.
9 Neu eingefügt am 16. April 2025.
10 Fassung vom 23. Mai 2007.
11 Neu eingefügt am 25. September 2013.
12 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. April 2025.
13 Haupttitel in der Fassung vom 16. April 2025.
14 SRSZ 152.100.
15 GS 11-203.
16 GS 16-2.
17 Neu eingefügt am 16. April 2025.
18 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (GS 17-683); Änderungen vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),
vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. April 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2883) in Kraft getreten.
a) die Verordnung vom 23. Dezember 1933 über das Amtsblatt des Kantons
Schwyz; 15
b) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterklärung
§ 10a der neuen Gesetzsammlung.16
17 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2025
1 Ein Ausdruck des digitalen Amtsblattes kann noch bis Ende 2028 gegen eine
Gebühr abonniert werden. Der Regierungsrat legt den Gebührenansatz fest. Wenn
die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt, kann
der Abonnentenservice eingestellt werden.
2 Für den Fristenlauf ist in der Übergangszeit das digitale Amtsblatt massgeblich.
§ 11
18 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.19