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Pflichtenheft für die Finanzkommission

Cham · 1.6.1-6 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstituierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Befugnisse
  7. § 7 Aufsicht
  8. § 8 Sitzungen
  9. § 9 Sitzungsteilnahme
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Beratung
  12. § 12 Protokoll
  13. § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
  14. § 14 Öffentliche Information
  15. § 15 Ausstands- und Schweigepflicht
  16. § 16 Entschädigung

16 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Finanzkommission ist eine strategisch beratende, parteipolitisch zusammengesetzte Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie berät den Gemeinderat bezüglich des Budgets, bei der Erstellung der mittel- und langfristigen Finanzplanung sowie bei weiteren finanzpolitischen Themen, die ihr vom Gemeinderat überwiesen werden.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher Finanzen und Verwaltung ist von Amtes wegen stimmberechtigtes Mitglied der Kommission. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Finanzen und Verwaltung sind Mitglieder mit beratender Stimme. 2 Aus Gründen der Gewaltentrennung sollen in der Finanzkommission keine Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission Einsitz haben. Mitgliedern anderer Kommissionen steht eine Mitarbeit offen.

§ 3 Wahl

1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

§ 4 Konstituierung

1 Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen. 2 Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium. 3 Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Finanzen und Verwaltung ausgeführt.

§ 5 Aufgaben

1 Die Kommission berät den Gemeinderat bei der Erstellung der Budgetrichtlinien. Zu diesem Zweck tritt sie nach der Schlusssitzung zur Rechnung des vergangenen Jahres zwischen der Rechnungsprüfungskommission und dem Gemeinderat zusammen. Sie stellt auf Grund ihrer Beratungen Antrag an den Gemeinderat. Die Finanzkommission verfasst einen kleinen Beitrag zum Budget des kommenden Jahres für die Gemeindeversammlungsvorlage. 2 Die Kommission begleitet die mittel- und langfristige Finanzplanung des Gemeinderates. Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzplan. 3 Die Kommission berät den Gemeinderat in weiteren finanzpolitischen Themen, die dieser an sie überweist (z.B. innerkantonaler Finanzausgleich, Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden, NFA usw.).

§ 6 Befugnisse

1 Die Kommission hat das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten für ihre strategischen Aufgaben gemäss § 5 zu nehmen.

§ 7 Aufsicht

1 Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzen und Verwaltung. 2 Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

§ 8 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich: a) nach der Schlusssitzung zur Rechnung des vergangenen Jahres zwischen Rechnungsprüfungskommission und Gemeinderat zur Beratung der Budgetrichtlinien für das kommende Jahr b) auf Einladung des Präsidiums zu vereinbarten Terminen oder ausserordentlichen Treffen c) auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern d) auf Verlangen des Gemeinderates 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilung Finanzen und Verwaltung die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

§ 9 Sitzungsteilnahme

1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Abwesenheiten sind dem Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen. 3 Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Finanzkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

§ 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§ 11 Beratung

1 Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung. 2 Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren. 3 Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. 5 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 12 Protokoll

1 Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. 2 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, den zuständigen Projektleiterinnen und Projektleitern der Verwaltung und eventuell beauftragten Fachpersonen zugestellt. 3 Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.

§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten

1 Fachpersonen innerhalb wie auch ausserhalb der Verwaltung können bei Bedarf mit beratender Stimme zu den Kommissionssitzungen beigezogen werden. 2 Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Finanzen und Verwaltung über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend der relevanten behandelten Geschäfte informiert.

§ 14 Öffentliche Information

1 Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Finanzen und Verwaltung zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert. 2 Die Kommission kann Vorschläge erarbeiten, wie der Gemeinderat seine Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent machen kann.

§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4]. 2 Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

§ 16 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.

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