§ 41
Strafverfolgung 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Jagdaufseherin und der Jagdaufseher haben bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung polizeiliche Kompetenzen und sind berechtigt, Verdächtige anzuhalten, Einrichtungen, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen. 2 Sie führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung.