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Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes der Kapelle in Bettmeralp

Valais · 451.116 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

1 Der Schutz des Landschaftsbildes in der Umgebung der Kapelle von Bettmeralp wird als gemeinnützig anerkannt.

Art. 2

1 Jeder Neubau in der Nähe der Kapelle von Bettmeralp und innerhalb des Umkreises, der im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.

Art. 3

1 In dieser Zone sind ebenfalls untersagt: a) jede Umänderung oder jeder Umbau von bestehenden Gebäuden ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten; b) jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben kann, ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.116

Art. 4

1 In der Zone B, die südwestlich der Kapelle liegt, und die im Situationsplan abgegrenzt ist, wird die Gebäudehöhe auf zwei Geschosse begrenzt. Untergeschosse zählen als Vollgeschosse, wenn deren Mauerfläche mehr als die Hälfte über den gewachsenen Boden hinausragt. Dachgeschosse zählen als Vollgeschosse, wenn deren nutzbare Wohnfläche mehr als die Hälfte eines Normalgeschosses beträgt. Die Dächer sind mit Schieferplatten, Eternitschiefer oder Schindeln einzudecken. Dachlukarnen sind untersagt.

Art. 5

1 Das Bauverbot und die übrigen Eigentumsbeschränkungen, welche die Zonen A und B belasten, werden auf Begehren des Baudepartementes im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 Der Zonenplan, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids bildet, kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Betten eingesehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.

Art. 6

1 Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukommission mit einer Busse von 10 bis 10'000 Franken bestraft, die bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt werden kann. 2 Die kantonale Baukommission verfügt überdies auf Kosten des Zuwiderhandelnden die sofortige Einstellung der Arbeiten und ordnet gegebenenfalls die Wiederinstandstellung des früheren Ortsbildes an.

Art. 7

1 Verfügungen der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten können innert zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung mittels Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden.

Art. 8

1 Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt. 451.116 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 17.06.1970 17.06.1970 Erlass Erstfassung RO/AGS 1970 f 130 | d 133 451.116 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.1970 17.06.1970 Erstfassung RO/AGS 1970 f 130 | d 133

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