Art. 1
In Art. 14 Abs. 2e des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Ab dem 1. Januar 2005 nehmen die EFTA-Staaten an dem spezifischen Bereich "COOPENER" des in Abs. 5 Bst. g genannten Gemeinschaftsprogramms und den diesbezüglichen Massnahmen teil."