§ 1
Zuständigkeit 1 Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
Basel-Stadt · 819.510 · ordinance
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Zuständigkeit 1 Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
Arbeitsvermittlung und Personalverleih 1 Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen. 2 Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen. 3 Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom 6. Mai 1952 aufgehoben. 1) SR 823.11. 2) SR 823.111. 3) Wirksam seit 9. 7. 2012. Arbeitsvermittlung: Verordnung 819.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.11.2011 09.07.2012 Erlass Erstfassung KB 07.07.2012 Arbeitsvermittlung: Verordnung 819.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.11.2011 09.07.2012 Erstfassung KB 07.07.2012