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12 provisions
Art. 1 A ALLGEMEINES
Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im
Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine
Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und
Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz
ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot
sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der
Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
Art. 2
Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt
der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht
auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des
Leistungsauftrags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung
festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
Art. 3
Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen
an.
4 OGS 2012, 17 und 58
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und
Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die
Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit
anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute
führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame
Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur
gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und
Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige
Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 5
Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des
Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a. die Forschung und Entwicklung;
b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft
und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von
regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind
auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen.
Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des
Konkordatsrats.
Art. 6
Freiheit von Lehre und Forschung
Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit
sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.
Art. 7
Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen
Leistungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch
Ausbildungsaufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern
diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen
Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule
stehen.
Art. 8 B AUS- UND WEITERBILDUNG
Grundsatz
Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und –
umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Art. 9
Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete
Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a. die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen
beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot
übersteigt;
b. die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich
zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a. Berücksichtigung von Eignungskriterien;
b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c. Wartelisten;
d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im
Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet
werden.
Art. 10
Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu
entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine
Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den
Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre
vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren
festgelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind
kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die
Ausnahmen.
Art. 11 C ANGEHÖRIGE DER FACHHOCHSCHULE
Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von
Mitarbeitenden und Studierenden im Statut.
Art. 12 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
Art. 13 Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons
Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer
Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen
erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen
der Fachhochschule Rechnung getragen wird.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden,
die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium
an der Fachhochschule möglich.
D ZUSTÄNDIGKEIT KANTONALER BEHÖRDEN
Art. 15 Parlamente der Trägerkantone
Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die
Fachhochschule. Sie
a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur
Kenntnis;
c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen
Fachhochschulkommission.
Art. 16 Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer
Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden
Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische
Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt
über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,
die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den
Parlamenten Bericht;
b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
c. nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den
Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule
angemessen informiert;
e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren
Organen Auskünfte einholen;
f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung
beantragen;
g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche
Massnahmen beantragen;
h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
Art. 17 Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone
a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
c. genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle
Regierungen zustimmen.
Art. 18 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule
die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die
Fachhochschule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone
zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons
Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des
Konkordatsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der
Trägerkantone.
Art. 19 Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat
a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen
sind, und stellt diesen Antrag;
b. regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung
und bei Bedarf in der Personalverordnung;
c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben
zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
d. genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes
sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
gemäss Art. 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 30
Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget;
f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9;
g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
j. wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen
Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone;
m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung
zugewiesen sind.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b-f müssen einstimmig erfolgen. Alle
übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.
E ORGANE DER FACHHOCHSCHULE
Art. 20 Organe
1 Organe der Fachhochschule sind:
a. der Fachhochschulrat;
b. die Fachhochschulleitung;
c. die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
Art. 21 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des
Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung.
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft
und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des
mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat
oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
Art. 22 Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
Der Fachhochschulrat
a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags;
b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der
Fachhochschulleitung in einem Statut;
d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen
Bestimmungen;
e. wählt die Fachhochschulleitung;
f. stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan,
zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen
Finanzierungsbeiträgen gemäss Art. 28;
g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden
des Konkordatsrats;
i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen
Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats;
k. erlässt die notwendigen Reglemente;
l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder
das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
Art. 23 Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung.
Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut
geregelt.
Art. 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der
Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur
Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
F STEUERUNG UND FINANZIERUNG
Art. 25 Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige
Leistungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs-
und Finanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a. die Entwicklungsschwerpunkte;
b. die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
d. die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des
Bundes.
Art. 26 Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die
notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine
Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards
der Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten
Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
Art. 27 Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
a. Beiträge der Trägerkantone;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
d Gebühren der Studierenden;
e. Entgelte für Leistungen an Dritte;
f. weitere Drittmittel.5
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
Art. 28 Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung
beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der
Trägerkantone.
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der
Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im
Art. 11c
Publikationsgesetz - formlos geändert in
Bst. d, e und f
mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in
Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen
Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die
Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.
Art. 29 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen
aus:
a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie
sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-
Trägerkantonen geschuldet sind;
b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und
Entwicklung;
e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der
Fachhochschule;
f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des
Konkordatsrats und der Interparlamentarischen
Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b-d wird die Abgeltung
des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die
verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen
Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die
Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass
damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich
Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent
des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von
einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu
gleichen Teilen getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote
sind von diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-
Verordnung geregelt.
Art. 30 Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen
Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget
bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht
abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des
mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine
Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist.
Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der
Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.
Art. 31 Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien
Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für
Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem
Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der
Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in
der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die
Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
Art. 32 Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen,
bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve
zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach
verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.
Art. 33 Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von
den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen
mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung
erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen
Entwicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die
Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige
strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem
Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für
die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche
Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und
Umsetzung der langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der
Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die
einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
Art. 34 Steuerfreiheit
Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und
kommunalen Steuern befreit.
Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone
subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis
haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung
einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für
Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder
grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
G RECHTSPFLEGE
Art. 36 Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung
verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das
Recht des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der
Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung
und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Art. 37 Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist
zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn
verliehen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck
erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung
abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist
strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 38 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus-
und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich
Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind
Disziplinarentscheide.
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen
Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese
Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden,
kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern
Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht
ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
Art. 39 Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den
Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit
nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005.
H SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 40 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des
Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-
Konkordat) gegenüber erklärt.
Art. 41 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt
werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen
oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der
verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der
Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der
Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den
Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Art. 42 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum
des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das
Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.6
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2.
Juli 19997 aufgehoben.
6 Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 mit Beschluss vom 19.
September 2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013
7 OGS 2000, 13
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die
Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik +
Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für
Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats
vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen
Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999
durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme
von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme
von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der
einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die
Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer
Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle
aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten
sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht
erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-
Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht
widersprechen.