700.4501 Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi Stadtratsbeschluss vom 31. August 2011 (1065) I. Geschützt sind a. Flächen von Objekten aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgenden Parzellen: Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer HI4179 Schlyfi KSO-41.02 HI4290 Schlyfi KSO-41.02 HI4699 Schlyfi KSO-41.12 HI4701 Schlyfi KSO-41.02 OB888 Resiweiher KSO-27.02 OB2333 Freudenberg KSO-27.04 OB3447 Freudenberg KSO-27.04 OB3486 Resiweiher KSO-27.02 OB3758 Resiweiher KSO-27.01 OB3758 Resiweiher KSO-27.02 OB3759 Resiweiher KSO-27.01 OB3785 Im Moos KSO-27.03 OB3917 Resiweiher KSO-27.02 b. bisher nicht inventarisierte Flächen auf folgenden Parzellen: Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer HI816 Schlyfi KSG-31 HI833 Schlyfi KSG-31 HI851 Schlyfi KSG-31 HI958 Schlyfi KSG-31 HI4175 Schlyfi KSG-31 HI4176 Schlyfi KSG-31 HI4177 Schlyfi KSG-31 HI4178 Schlyfi KSG-31 HI4179 Schlyfi KSG-31 2Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450 Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer HI4271 Schlyfi KSG-31 HI4283 Schlyfi KSG-31 HI4290 Schlyfi KSG-31 HI4291 Schlyfi KSG-31 HI4292 Schlyfi KSG-31 HI4594 Schlyfi KSG-31 HI4699 Schlyfi KSG-31 HI4701 Schlyfi KSG-31 HI4717 Schlyfi KSG-31 HI4739 Schlyfi KSG-31 HI4775 Schlyfi KSG-31 HI4776 Schlyfi KSG-31 HI4888 Schlyfi KSG-31 HI4890 Schlyfi KSG-31 HI4894 Schlyfi KSG-31 OB568 Resiweiher KSG-25 OB888 Resiweiher KSG-25 OB2096 Resiweiher KSG-25 OB2333 Freudenberg KSG-111 OB3486 Resiweiher KSG-25 OB3534 Resiweiher KSG-25 OB3758 Resiweiher KSG-25 OB3759 Resiweiher KSG-25 OB3785 Im Moos KSG-150 OB3917 Resiweiher KSG-25 OB4110 Resiweiher KSG-25 Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus den Übersichtsplänen im Massstab 1:5000 oder 1:2000 ersichtlich, welche Bestandteile dieser Verordnung sind. II. Schutzziel Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen 3Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450 Magerwiesen, Hochstammobstbäume, standortgerechte Waldgesellschaften, lichte Waldstellen, Hochstaudenfluren, Teiche, Quellaufstösse und weitere Feuchtstandorte. Landschaft und Lebensräume leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erholungs- und Erlebnisqualität für die Stadtbevölkerung. III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen gegliedert: a. Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. b. Naturschutzzone 1RM Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet. c. Naturschutzzone 1W Die Naturschutzzone 1W darf beweidet werden und dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. d. Landschaftsschutzzone 3A Die Landschaftsschutzzone 3A dient dem Schutz des Landschaftsbildes vor neuen Bauten und Anlagen. e. Waldschutzzone 4A Die Waldschutzzone 4A dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. f. Waldschutzzone 4L Die Waldschutzzone 4L dient der langfristigen Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standortgerechte Bestände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden. 4Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450 g. Erholungszone 6A Die Erholungszone 6A dient extensiven Erholungsnutzungen wie z. B. Picknicken oder Verweilen im Einklang mit dem Naturschutzgebiet. IV. Es gelten folgende Vorschriften: a. In allen Zonen Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen. b. Naturschutzzone 1 und 1RM Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen – das Weidenlassen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei 5Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450 – das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischerstegen) – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen 1.-August-Feuers – künstliche Beleuchtung Naturschutzzone 1W Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei 6Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450 – das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen 1.-August-Feuers – künstliche Beleuchtung c. Landschaftsschutzzone 3A Verboten sind insbesondere: – Alle Bauten und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebietes beeinträchtigen könnten oder den für die Landschaft typischen Eigenheiten widersprechen. Nicht genutzte Anlagen müssen zurückgebaut werden. – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – künstliche Beleuchtung d. Waldschutzzone 4A Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz ausserhalb bezeichneter und zugelassener Plätze – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – das Weidenlassen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen 7Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450 – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei – das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – Bachverbauungen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Waldbewirtschaftung sind von den Verboten ausgenommen. e. Waldschutzzone 4L Verboten sind insbesondere: – Alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind oder das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten. – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere auch das Beseitigen oder Beeinträchtigen von erratischen Blöcken und anderen geomorphologischen Objekten f. Erholungszone 6A – Verboten sind insbesondere: – Tätigkeiten, die übermässig Emissionen verursachen – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausser solchen, welche für den Erholungsbetrieb notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und das Schutzziel nicht gefährden – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen – das Verwenden von Flüssigdüngern und Giftstoffen – das Beeinträchtigen wertvoller Lebensräume 8Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450 g. In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig: Landschaftsschutzzone 3A – Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen Waldschutzzone 4L – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebietes nicht vermindern. Erholungszone 6A – Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen V. Unterhalt von bestehenden Bauten Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nicht landwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. VI. Pflege a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG). b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue ist bis zum 15. März wegzubringen. 9Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450 Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und Pflegeplänen festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen. In den Naturschutzumgebungszonen ist die Vegetation jährlich mindestens einmal zu mähen und das Schnittgut wegzuführen. Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und im Einklang mit dem Landschaftsbild zu verjüngen. Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die erforderlichen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjüngung zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes auszuwählen bzw. zu fördern. Der Waldrand ist stufig aufzubauen. VII. Ausnahmeregelung Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse, es erfordern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. VIII. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340f. PBG geahndet. IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und § 205 PBG gestützte Anordnungen. X. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides in Kraft.1 1 Inkraftsetzung auf den 2. Dezember 2011. 6A 1:5'000 Erstellt von/am Stefan Hose/5. Januar 2011 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; Schutzzonen Freudenberg Im Moos Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1W Landschaftsschutzzone 3A Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Erholungszone 6A 4A 6A 1:5'000 Erstellt von/am Stefan Hose/5. Januar 2011 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; Schutzzonen Resiweiher Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1W Landschaftsschutzzone 3A Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Erholungszone 6A 3A 1W 1 6A 3A 1RM 1:5'000 Erstellt von/am Stefan Hose/5. Januar 2011 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; Schutzzonen Schlyfi Zonen Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Naturschutzzone 1W Landschaftsschutzzone 3A Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Erholungszone 6A 4L 3A
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