Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 19bf (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "19bg. 32016 R 0911: Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäss der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 25) 19bh. 32016 R 1712: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 1)"