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Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Genehmigung
  2. Art. 2 Wirkung der Genehmigung
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Genehmigung

Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.

Art. 2 Wirkung der Genehmigung

1 Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich. 2 Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

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