Art. 1 Genehmigung
Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
Confederation · 814.201.81 · ordinance
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Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
1 Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich. 2 Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.