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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen

St. Gallen · 371.1 · statute

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
  2. Art. 1a
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17 III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige (3)
  19. Art. 17a
  20. Art. 18 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  21. Art. 19
  22. Art. 20

22 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Geltungsbereich 1 Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen3. 2 Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet: a) das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20064; b) das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 20005, soweit das Bundesrecht die Anwendbarkeit nicht ausschliesst; c) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19466. 3 Die Zulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 19527. 1 ABl 2016, 2945 ff. 2 Abgekürzt EG-FamZG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. April 2017; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 27. Juni 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018. 3 SR 836. 4 SR 836.2. 5 SR 830.1. 6 SR 831.10. 7 SR 836.1. nGS 2017-063 371.1

Art. 1a

Höhe der Familienzulagen 1 Die Kinderzulage und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.– über den Mindestansätzen nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen. II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen (2.) 1. Organisation (2.1.)

Art. 2

Durchführungsorgane 1 Durchführungsorgane sind: a) die beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, soweit sie als Durchführungsorgane anerkannt sind; b) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen; c) die kantonale Familienausgleichskasse.

Art. 3

Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen 1 Das zuständige Departement anerkennt eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse als Durchführungsorgan, wenn sie schriftlich erklärt, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen, und wenn sie: a) von einem oder mehreren Verbänden geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen im Kanton erfassen; b) von einem oder mehreren Verbänden, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, geführt wird und insgesamt wenigstens 2'000 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen erfasst; c) von mehreren privaten oder mehreren öffentlichen Betrieben geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen beschäftigen. 2 Es entzieht die Anerkennung auf Gesuch der Familienausgleichskasse oder wenn: a) der ordnungsgemässe Vollzug der Familienzulagengesetzgebung nicht mehr sichergestellt ist; b) die Zahl der Erwerbstätigen während mehr als zwei Jahren unter jener nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung liegt.

Art. 4

AHV-Ausgleichskassen 1 AHV-Ausgleichskassen, die eine Familienausgleichskasse führen, melden dem zuständigen Departement ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan im Kanton St.Gallen. 371.1

Art. 5

Kantonale Familienausgleichskasse a) Stellung 1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen. 2 Sie wird von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt und vergütet dieser die Verwaltungskosten.

Art. 6

b) Organisation 1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen handeln als Organe der kantonalen Familienausgleichskasse. Soweit dieser Erlass keine Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 19948 sachgemäss angewendet. 2 Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der kantonalen Familienausgleichskasse. 3 Die Verwaltungskommission: a) beschliesst Budget und Jahresrechnung; b) bestimmt die Einlagen in die Schwankungsreserve; c) genehmigt den Jahresbericht.

Art. 7

Aufsicht 1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die als Durchführungsorgane anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen sowie die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen. 2 Die Familienausgleichskassen: a) reichen jährlich Jahresrechnung und Jahresbericht sowie Bericht der Kontrollstelle ein; b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor; c) gewähren Einsicht in Akten. 2. Kassenzugehörigkeit (2.2.)

Art. 8

Grundsatz 1 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich grundsätzlich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse. 8 sGS 350.1. 371.1 2 Führt die jeweilige AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton und sind Arbeitgebende oder Selbständigerwerbende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 3 dieses Erlasses führt, schliessen sie sich dieser an. 3 In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. 4 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden.

Art. 9

Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse 1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung der kantonalen Familienausgleichskasse. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Leistungen denjenigen der st.gallischen Zulagenordnung entsprechen; b) die Abrechnung der in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist.

Art. 10

Auszahlung der Zulagen 1 Die Zulagen werden ausbezahlt: a) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, soweit nicht die Familienausgleichskasse die Auszahlung besorgt; b) den Selbständigerwerbenden durch die Familienausgleichskasse.

Art. 11

Abrechnungsstellen 1 Die kantonale Familienausgleichskasse kann den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Feststellung des Anspruchs auf Familienzulagen übertragen. 3. Finanzierung (2.3.)

Art. 12

Beitragspflicht 1 Arbeitgebende und Selbständigerwerbende entrichten Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse. Die Beiträge werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht belastet. 2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus: a) den Zulagenzahlungen; b) den Verwaltungskosten; 371.1 c) den Einlagen in die Schwankungsreserve; d) der Ausgleichsabgabe. 3 Die Familienausgleichskasse legt für die angeschlossenen Beitragspflichtigen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Für Selbständigerwerbende kann ein abweichender Beitragssatz bestimmt werden.

Art. 13

Lastenausgleich a) Grundsatz 1 Für den Ausgleich der Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzahlungen bestehen: a) der Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; b) der Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende. 2 Ausgleichsbeitrag und Ausgleichsabgabe werden für jeden Lastenausgleich gesondert ermittelt.

Art. 14

b) Ausgleichsbeitrag 1 Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag. 2 Als Mehrbelastung gelten die gewichteten Aufwendungen für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie die gewichteten durchschnittlichen Aufwendungen aller Familienausgleichskassen um wenigstens 10 Prozent übersteigen. Die Gewichtung wird jeweils gestützt auf die nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 20069 beitragspflichtigen Einkommen vorgenommen. 3 Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienausgleichskasse nicht über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.

Art. 15

c) Ausgleichsabgabe 1 Die Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Ausgleichsabgabe. 2 Das zuständige Departement setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. 3 Die Ausgleichsabgabe übersteigt 0,3 Prozent der nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 200610 beitragspflichtigen Einkommen nicht. 9 SR 836.2. 10 SR 836.2. 371.1

Art. 16

d) Vollzug 1 Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus. 2 Deckt der Ertrag aus den Ausgleichsabgaben die Summe aller Mehrbelastungen nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Familienausgleichskassen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt und wird der Ausgleichsbeitrag entsprechend gekürzt.

Art. 17 III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige (3)

Durchführung 1 Die Durchführung der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige richtet sich nach Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 200611. 2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist Durchführungsorgan. Sie besorgt die Auszahlung der Zulagen.

Art. 17a

Finanzierung 1 Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194612 übersteigen. 2 Die Regierung legt den Beitragssatz fest und regelt das Verfahren. 3 Der Kanton trägt die weiteren Kosten.

Art. 18 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Übergangsbestimmungen a) bestehende Familienausgleichskassen 1 Die als Durchführungsstellen nach dem Kinderzulagengesetz vom 11. April 1996 anerkannten und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses tätigen Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen gelten als anerkannte Durchführungsorgane nach Art. 2 Bst. a und Art. 3 dieses Erlasses. 11 SR 836.2. 12 SR 831.10. 371.1 2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gelten als gemeldete Durchführungsorgane nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 19

b) Anschluss an ausserkantonale Familienausgleichskassen 1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 15 des Kinderzulagengesetzes vom 11. April 1996 erteilte Bewilligung zum Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse gilt als Bewilligung nach Art. 9 dieses Erlasses.

Art. 20

c) Übernahme der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende 1 Abschnitt II des VI. Nachtrags zum Kinderzulagengesetz vom 27. November 201213 betreffend die Übernahme der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende durch die kantonale Familienausgleichskasse bleibt bis am 1. Januar 2018 in Vollzug. 13 nGS 48–35. 371.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-063 27.06.2017 01.01.2018 Art. 1a eingefügt 2019-046 24.04.2019 01.01.2020 Art. 17a eingefügt 2023-053 08.08.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.06.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-063 24.04.2019 01.01.2020 Art. 1a eingefügt 2019-046 08.08.2023 01.01.2024 Art. 17a eingefügt 2023-053

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