Art. 41 Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen
Der Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen muss zusätzlich zu den Ereignissen nach Artikel 7 Absatz 3 die folgenden Ereignisse aufzeichnen:
a. Aktivierung oder Neuinitialisierung des Automatisierungssystems;
b. Deaktivierung des Automatisierungssystems;
c. vom Automatisierungssystem an die Operatorin oder den Operator gesendete Anweisung;
d. von der Operatorin oder vom Operator gesendeter Befehl und von ihnen gesendete Information;
e. vom Fahrzeug durchgeführtes Manöver zur Risikominimierung;
f. Unterbruch der Kommunikationsverbindung zur Operatorin oder zum Operator.
Art. 42 Einhalten der Grenzen des genehmigten Einsatzbereichs
Bei führerlosen Fahrzeugen muss das Automatisierungssystem die Grenzen des genehmigten Einsatzbereichs erkennen und einhalten.
Art. 43 Gesuch um Genehmigung von Einsatzbereichen für führerlose Fahrzeuge
1 Wer als juristische Person mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz oder als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz führerlose Fahrzeuge zu halten beabsichtigt, kann beim Zulassungskanton oder der zuständigen Behörde der Armee ein Gesuch um Genehmigung von Einsatzbereichen einreichen.
2 Das Gesuch kann ein einzelnes Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs betreffen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
a. eine Beschreibung der Einsatzbereiche, deren Genehmigung beantragt wird, einschliesslich der Fahrstrecken, der Begrenzungen sowie Angaben zu besonders anspruchsvollen Stellen und den zu erwartenden Gegebenheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i;
b. eine Bewertung, ob die Eigenschaften der beantragten Einsatzbereiche mit denen des bauartbedingten Einsatzbereiches übereinstimmen; die bewerteten Szenarien, die besonders anspruchsvollen Stellen und die Eignung sind vom Hersteller oder dem von diesem dafür bevollmächtigten Importeur der Fahrzeuge zu bestätigen;
c. die Angabe, ob betriebliche Einschränkungen vorliegen;
d. eine Beschreibung der Ferninterventionsfunktionen des Fahrzeugs und die Bestätigung einer zuverlässigen Funkverbindung mit angemessener Latenz im gesamten Einsatzbereich, dessen Genehmigung beantragt wird;
e. ein Betriebskonzept für den Einsatz von Operatorinnen und Operatoren sowie die Erklärung der zukünftigen Fahrzeughalterin oder des zukünftigen Fahrzeughalters, wie die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden;
f. die EU-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858 sowie der Anhang der Typengenehmigung mit den detaillierten Angaben zum Automatisierungssystem;
g. die Einverständniserklärungen der melde- und auskunftspflichtigen Parteien (Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 1–3), dem ASTRA die jeweiligen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
4 Gesuche um die Zulassung neuer Fahrzeugtypen in behördlich bereits genehmigten Einsatzbereichen bedürfen keiner Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a und e.
5 Gesuche um die Änderung von erteilten Genehmigungen von Einsatzbereichen hinsichtlich der Anzahl Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps bedürfen nur der Angabe der neuen oder entfallenden Fahrgestellnummern.
6 Die zuständige Behörde kann ergänzende Angaben verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 1 Bst. a.
Art. 44 Zuständigkeit für die Behandlung des Gesuchs
1 Der Zulassungskanton ist für die Prüfung und Koordination der Gesuche sowie für die Genehmigung der Einsatzbereiche zuständig. Beschränkt sich ein Einsatzbereich von Fahrzeugen der Armee auf Areale im Eigentum des Bundes, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verwaltet, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei der Zulassungsbehörde der Armee.
2 Erstreckt sich ein Einsatzbereich auf das Gebiet eines anderen Kantons oder auf Nationalstrassen, so holt der Zulassungskanton die Zustimmung des anderen Kantons beziehungsweise des ASTRA ein.
3 Die von den beantragten Einsatzbereichen betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Erstreckt sich ein Einsatzbereich auf:
a. Areale, die vom VBS verwaltet werden, so ist die Zulassungsbehörde der Armee anzuhören;
b. Angebote der vom Bund konzessionierten oder bewilligten Personenbeförderung, so ist das BAV anzuhören;
c. das Gebiet eines anderen Staates oder auf ein Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, so ist das BAZG anzuhören.
SR 631.0
Art. 45 Beurteilung des Gesuchs
1 Das Gesuch um die Genehmigung von Einsatzbereichen muss die Angaben nach Artikel 43 Absatz 3 enthalten und aufzeigen, dass:
a. die führerlosen Fahrzeuge die Fahraufgabe in den betreffenden Einsatzbereichen selbstständig bewältigen können;
b. die Infrastruktur der massgeblichen Strecke den technischen Anforderungen für den Betrieb der führerlosen Fahrzeuge entspricht;
c. der Verkehr durch den Betrieb der führerlosen Fahrzeuge nicht behindert oder überlastet wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und die Bedürfnisse des Rad- und Fussverkehrs ausreichend berücksichtigt werden;
d. genügend und ausreichend qualifizierte Operatorinnen und Operatoren vorgesehen sind sowie dass diese jederzeit ausreichenden Zugriff auf die gemäss Betriebskonzept notwendigen Daten und Informationen des Fahrzeugbetriebs haben und mit angemessen ausgerüsteten Arbeitsplätzen ausgestattet sind;
e. die Kommunikation zwischen den Operatorinnen und Operatoren und den Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen über eine audiovisuelle Schnittstelle jederzeit sichergestellt ist; und
f. die der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten (Art. 38) erfüllt werden.
2 Das Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind und keine in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe wie die Verkehrsplanung, der Verkehrsablauf oder die Sicherstellung der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs oder der Aufenthaltsqualität insbesondere in Wohnquartieren entgegenstehen.
3 Die Genehmigungsbehörde kann für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 die Begleitgruppe des ASTRA (Art. 50 Abs. 6) beiziehen oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit einer Beurteilung durch eine anerkannte oder akkreditierte Organisation beauftragen.
4 Die vollständigen Unterlagen für die Beurteilungen der Gesuche sind dem ASTRA zuzustellen.
Art. 46 Eröffnung des Entscheids
Der Entscheid über ein Gesuch um die Genehmigung der Einsatzbereiche von führerlosen Fahrzeugen wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller eröffnet und folgenden Behörden mitgeteilt:
a. der Behörde, die für die Zulassung zuständig ist;
b. den Behörden der Kantone und des Bundes, die mit der Prüfung des Gesuchs betraut sind, sowie den Sicherheitsdirektionen der betroffenen Kantone;
c. den zuständigen Behörden der Gemeinden, deren Gebiet vom genehmigten Einsatzbereich betroffen ist;
d. dem ASTRA.
Genehmigte Einsatzbereiche werden im amtlichen Publikationsorgan der Genehmigungsbehörde veröffentlicht. Haben weitere Behörden ihre Zustimmung erteilt, veröffentlichen diese ihren Entscheid ebenfalls in ihren amtlichen Publikationsorganen.
Art. 48 Aufsicht
1 Die Genehmigungsbehörden und die zustimmenden Behörden können die Angaben im Gesuch auch nach dessen Genehmigung jederzeit überprüfen. Die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber muss der zuständigen Behörde auf Anfrage Zugang zu den für den Betrieb der Fahrzeuge erforderlichen Daten und Dokumenten gewähren und alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2 Den zuständigen Behörden muss der Zutritt zu den Räumlichkeiten mit der Infrastruktur der Operatorinnen und Operatoren sowie der Personen, die das Fahrzeug im Bedarfsfall manuell bedienen, gestattet werden.
3 Die Genehmigung kann ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vorübergehend nicht mehr erfüllt sind.
4 Die Genehmigung wird beim Eintreten einer der Bedingungen für die Anrufung der Schutzklauseln (Art. 16) ausgesetzt.
5 Die Genehmigung wird so lange ausgesetzt, bis die Voraussetzungen für die Erteilung nachweislich wieder erfüllt sind, beziehungsweise die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzklauseln nachweislich nicht mehr erfüllt sind.
6 Die Genehmigungsbehörde meldet der zuständigen Zulassungsbehörde ausgesetzte oder aufgehobene Genehmigungen innerhalb von 5 Tagen.
Art. 49 Strafbestimmungen
1 Die Strafbarkeit der Verletzung der Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach Artikel 23 richtet sich nach Artikel 90 SVG.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast und:1. die Vertragspartei nicht explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems aufklärt (Art. 22 Abs. 1), oder
2. die Bestätigung der Vertragspartei über die Aufklärung nicht aufbewahrt oder vor Ablauf der fünfjährigen Frist vernichtet (Art. 22 Abs. 2);
b. die Pflichten nach Artikel 38 verletzt;
c. vorsätzlich ein führerloses Fahrzeug manuell bedient, ohne die erforderliche Schulung abgeschlossen zu haben (Art. 36 Abs. 2).
3 Operatorinnen und Operatoren werden mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich:
a. eine Pflicht nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a–i verletzen;
b. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, ohne über Fahreignung, Fahrkompetenz oder einen Führerausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie, mindestens aber der Kategorie B, zu verfügen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c);
c. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, obwohl sie fahrunfähig sind oder unter Alkoholeinfluss stehen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b);
d. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, ohne die erforderliche Schulung abgeschlossen zu haben (Art. 36 Abs. 2).
Art. 50 Vollzug
1 Das ASTRA kann für die Umsetzung dieser Verordnung Weisungen erlassen und insbesondere zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und dem europäischen Recht Einzelheiten regeln.
2 In besonderen Einzelfällen kann es für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren und führerlose Fahrzeuge Abweichungen von folgenden Bestimmungen bewilligen:
a. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h;
b. Artikel 4 Absatz 2;
c. Artikel 7 Absatz 7;
d. Artikel 8;
e. Artikel 11;
f. Artikel 26 Absatz 3;
g. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b;
h. Artikel 43 Absätze 3 Buchstabe f, 4 und 5.
3 In den Fällen gemäss Absatz 2 kann es alternative Anforderungen festlegen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
4 Bei Abweichungen nach Absatz 2 Buchstabe d kann es die Bewilligung zeitlich begrenzen.
5 Das ASTRA kann auf Antrag des Hersteller oder des Importeurs verfügen, dass für führerlose Fahrzeuge anstelle von internationalen Typengenehmigungen Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach
Artikel 14 TGV
für die Zulassung anwendbar sind, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Prüfungen in Übereinstimmung mit den von der Schweiz anerkannten internationalen Regelungen nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS durchgeführt wurden.
6 Das ASTRA bildet eine Begleitgruppe, welche die Kantone bei der Beurteilung von Gesuchen um die Genehmigung von Einsatzbereichen für führerlose Fahrzeuge und von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren unterstützt. Der Begleitgruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsbehörden, der Polizei, der Behörden für Bau, Raumplanung und Umwelt sowie weitere Beteiligte an.
7 Das ASTRA evaluiert spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung deren Auswirkungen. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation.
SR 741.511
SR 741.41
Die Änderung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2025 653).
Art. 51 Aufschub des Anspruchs auf Beurteilung der Gesuche
Bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung besteht kein Anspruch auf die Beurteilung von Gesuchen um Genehmigung von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren und um Genehmigung von Einsatzbereichen von führerlosen Fahrzeugen.
Art. 52 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 53 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2025 in Kraft.
2 Die Änderung der Anhänge 11 und 12 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (Anhang Ziff. 3) tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
SR 741.51