Art. 1
In Art. 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen 1. werden in Abs. 12 die Worte "das Haushaltsjahr 2016" ersetzt durch die Worte "die Haushaltsjahre 2016 und 2017", 2. wird folgender Absatz angefügt: "14) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: - Haushaltslinie 02 03 04: "Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts"."