I.
Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich übertragen auf: – die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, – die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, – die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, – die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts, – die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts.
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