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Km vom 10. Juni 2003 des Beschlusses Nr. 140/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.04 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Protokoll 37 des Abkommens (mit der Liste gemäss Art. 101) wird folgende Nummer eingefügt: "14. Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15m (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: "Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die EFTA-Staaten werden an der Arbeit des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden beteiligt. Die Modalitäten der Beteiligung der Vertreter aus den EFTA-Staaten richten sich nach den Bestimmungen von Art. 4 der Verordnung. Diese Vertreter nehmen jedoch nicht an Abstimmungen teil, und ihre Standpunkte werden getrennt zu Protokoll gegeben. Der Vorsitz ist einem von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft benannten Mitglied vorbehalten. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird so geändert, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten voll wirksam werden kann. Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zur Arbeit des Ausschusses."

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 8. November 2002 (Es folgen die Unterschriften)

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