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17 provisions
Art. 1 I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne
von Artikel 5 FZA 2) ausüben wollen.
1) SAR 400.700
2) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
Art. 2 v. 21.6.1999; SR 0.142.112.681
Anwendbares Recht
1 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von
Artikel 3 Drittstaaten im Sinne von
Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG 3) erfolgt nach
Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung
von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
2006 4) (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie
statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt
von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz 1 oder
2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.
II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als
Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten 5) der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA 6) müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss
a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen
Behörde ausgestellt sein,
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms
gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.
3) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
4) SAR 311.215
5) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den
Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf
die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»
6) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen
und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.
Art. 4
Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug
auf:
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung;
d. das Ausbildungsniveau;
e. Berufsbefähigung;
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im
Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit
des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen
der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.
Art. 5
Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 und/oder
2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in
EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.
Art. 6
Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie, die
im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die
Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten
werden Berufsqualifikationen,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer mindestens
vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG
gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende
Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen
ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche
auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlichtheoretischen Grundlage auszugleichen.
Art. 7
Ausgleichsmassnahmen
1 Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter
der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall
findet eine Bewertung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellenden über
eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren
Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie sind.
Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf
zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im
Art. 8 Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG
1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG.
2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der
Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die
Osteopathin/der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung
nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die
Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der für die
Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen
Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) 7) erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter.
Art. 9 IV. Abschnitt: Verfahren
Anerkennungsverfahren
1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat
der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der
schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen
Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
Art. 10
Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufs-qualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).
7) Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher
Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich
der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen.
Art. 11
Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikation
in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
Art. 12
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 13
Verfahrensgebühren
1 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren gemäss der
Gebührenverordnung der GDK 8).
Art. 14
Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen.
Art. 15 VI. Abschnitt: Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK 9) und
GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 10) finden
sinngemäss Anwendung.
8) Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006 (SAR 311.211)
9) Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
10) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG); SR 173.32
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82 des
Bundesgerichtsgesetzes 11) beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Art. 16 VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden
nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses
zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
3 Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.
Bern, den 22. November 2012 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident
Dr. Carlo Conti
Regierungsrat
Der Zentralsekretär
Michael Jordi
11) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG);
SR 173.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2012 22.11.2012 Erlass Erstfassung 2013/6-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2012 22.11.2012 Erstfassung 2013/6-04