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25 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) gilt im Kanton
Thurgau für die Bereiche A, B und D und ist direkt anwendbar, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.
2. Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste
§ 2
Voraussetzungen
1 Thurgauische Einrichtungen, welche über eine Bewilligung gemäss § 6b beziehungsweise § 6c des Sozialhilfegesetzes1) über eine Bewilligung gemäss Abschnitt 4
der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur
Adoption2) oder gemäss Spezialbestimmungen für Sonderschulen verfügen, werden
auf die IVSE-Liste aufgenommen, wenn sie
1. einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind;
2. fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
3. eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.
§ 3
Verfahren
1 Über Gesuche um Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste entscheidet nach Zustimmung der Bewilligungsinstanz das kantonale Fürsorgeamt, unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 1 lit. f IVSE.
2 Das kantonale Fürsorgeamt meldet die aufzunehmenden Einrichtungen der zuständigen Stelle zur Ergänzung der IVSE-Liste.
1) RB 850.1
2) SR 211.222.338
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.61 RRV IVSE
§ 4
Widerruf
1 Die Streichung von der IVSE-Liste ist einzuleiten, wenn die Voraussetzungen zur
Aufnahme nicht mehr erfüllt sind.
3. Aufsicht
§ 5
Fachliche Aufsicht
1 Die fachliche Aufsicht über die Einrichtungen richtet sich nach der Verordnung des
Regierungsrates über die Heimaufsicht1) sowie weiteren spezialrechtlichen Bestimmungen. Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2
IVSE2) gelten als Mindeststandards.
§ 6
Wirtschaftliche Aufsicht
1 Die wirtschaftliche Aufsicht obliegt den zuständigen Fachstellen und richtet sich
nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34
Abs. 2 IVSE. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der
IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
2 Den Fachstellen sind die Unterlagen gemäss spezialrechtlichen Bestimmungen einzureichen sowie:
1. Voranschlag und Jahresrechnung;
2. Berechnung der Leistungsabgeltung;
3. Investitionsvorhaben;
4. Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;
5. auf Verlangen weitere Unterlagen.
3 Die Unterlagen sind jährlich jeweils bis Ende März einzureichen. Endet das jeweilige Geschäftsjahr nicht auf Ende Dezember, sind die Unterlagen jeweils innert dreier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Fachstellen einzureichen.
4. Kostenübernahmegarantie
§ 7
Verbindungsstelle
1 Das kantonale Fürsorgeamt ist Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE und entscheidet über Gesuche um Kostenübernahmegarantien gemäss Art. 19 IVSE.
2 Wird die Zahlungspflicht einer kantonalen Stelle geltend gemacht, entscheidet diese Stelle über die Kostenübernahmegarantie, die Mitteilung der Kostenübernahmegarantie obliegt dem Fürsorgeamt.
1) RB 850.71
2) RB 850.6
§ 8 RRV IVSE 850.61
Zahlungspflichtige Stelle
1 Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss
Art. 19 IVSE:
1. im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche):
1.1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet
worden ist;
1.2. das Amt für Volksschule und Kindergarten, soweit der Aufenthalt von
ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;
1.3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden oder erforderlich ist;
2. im Bereich B gemäss IVSE1) (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung) das kantonale Fürsorgeamt;
3. im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule und
Kindergarten, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist.
§ 9
Erteilen einer Kostenübernahmegarantie: a) Einleitung des Verfahrens
1 Die Verbindungsstelle prüft Gesuche um Kostenübernahmegarantie für Personen
mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, welche in eine ausserkantonale Einrichtung eintreten wollen. Die gesuchstellenden Einrichtungen und die betroffenen Personen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Die Verbindungsstelle leitet die Gesuche innert angemessener Frist an die zahlungspflichtige Stelle weiter, soweit sie nicht selber zuständig ist.
§ 10
b) Einsprache
1 Die zahlungspflichtige Stelle kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung
des Gesuchs gegen die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei der Verbindungsstelle Einsprache erheben, unter Vorbehalt von § 7 Abs. 2.
2 Als Einsprachegründe sind nur Einreden in Übereinstimmung mit der IVSE zulässig. Es sind dies namentlich Einreden betreffend:
1. örtliche Zuständigkeit;
2. funktionelle Zuständigkeit;
3. Anwendbarkeit der IVSE;
4. Bedarfsnachweis;
5. Leistungsabgeltung.
1) RB 850.6
850.61 RRV IVSE
§ 11
c) Entscheid
1 Erfolgt innert Frist keine Einsprache oder anerkennt die zahlungspflichtige Stelle
ihre Pflicht zur Kostenübernahme, kann die Verbindungsstelle die Kostenübernahmegarantie für die betroffene Person direkt abgeben. Die Abgabe der Kostenübernahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichtige Stelle.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahmegarantie nicht gegeben oder
erhebt die zahlungspflichtige Stelle Einsprache, erlässt die Verbindungsstelle einen
anfechtbaren Entscheid.
3 Vorbehalten bleiben Entscheide nach § 7 Abs. 2.
§ 12
Einholen einer Kostenübernahmegarantie
1 Einrichtungen, für die der Kanton Thurgau Standortkanton gemäss Art. 4 lit. e
IVSE1) ist, haben der Verbindungsstelle vor Aufnahme einer Person mit ausserkantonalem Wohnsitz ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie einzureichen. Das Gesuch hat alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu enthalten. *
2 Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und leitet
es an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter.
3 Die Aufnahme der betroffenen Person darf erst nach Erteilen der Kostenübernahmegarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassorisiko. Vorbehalten
bleibt Art. 26 Abs. 2 IVSE.
5. Bedarfsnachweis für den Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 13
Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE setzt voraus, dass der Bedarf
für den Aufenthalt in einer Einrichtung genügend ausgewiesen ist und kein anderer
kostengünstigerer Platz zur Verfügung steht, welcher den Bedürfnissen der betroffenen Person gleichfalls entspricht. Vorbehalten bleiben Platzierungen der kantonalen
Stellen.
§ 14 * Kinder und Jugendliche
1 Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Kinder- und Jugendbereich
wird vermutet, wenn der Heimeintritt von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, einem Fürsorgeorgan, vom Amt für Volksschule und Kindergarten oder von
der Jugendanwaltschaft angeordnet oder bewilligt worden ist.
1) RB 850.6
§ 15 RRV IVSE 850.61
Erwachsene Personen mit Behinderung
1 Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Behindertenbereich wird
vermutet, wenn die betroffene Person Anspruch auf eine IV-Rente hat.
6. Leistungsabgeltung und Kostenbeteiligung
§ 16
Grundsatz
1 Die Leistungsabgeltung richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und
Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE1). Diese wird von der zahlungspflichtigen Stelle unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Person, des
Unterhaltspflichtigen oder der Sozialhilfe geschuldet.
§ 17
Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen: a) Höhe
1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22
IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsvertrages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt.
§ 18
b) Weiterverrechnung
1 Die von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen gemäss
Art. 22 Abs. 2 IVSE gelten als Fürsorgeleistungen und können nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger2) weiterverrechnet
werden.
§ 19
Kostenbeteiligung erwachsener Personen
1 Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 IVSE umfasst:
1. anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung;
2. Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt
sind.
7. Rückzahlung
§ 20
Voraussetzung
1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zu 4 % zurückzuerstatten.
1) RB 850.6
2) SR 851.1
850.61 RRV IVSE
§ 21
Verjährung
1 Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Leistung.
8. Rechtsschutz
§ 22
Rechtsmittel
1 Rekurse gegen Entscheide gemäss dieser Verordnung sind an das in der Sache zuständige Departement zu richten.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
Intertemporales Recht
1 Gegenüber Kantonen, welche der Heimvereinbarung1), jedoch noch nicht der IVSE
beigetreten sind, gelten dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber Vereinbarungskantonen der IVSE.
§ 24
Laufende Kostengutsprachen
1 Laufende Kostengutsprachen nach der Heimvereinbarung oder gemäss anderen interkantonalen Vereinbarungen werden als Kostenübernahmegarantien nach neuem
Recht weitergeführt. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
sie durch eine formelle Kostenübernahmegarantie zu ersetzen.
§ 25
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 § 7 der Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 15. Oktober
1985 wird aufgehoben.
§ 26
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1) RB 850.6; gekündigt per 31. Dezember 2007.
RRV IVSE 850.61
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.09.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 38/2007
§ 8 Abs. 1, 1.,
1.3.
04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 12 Abs. 1 15.04.2008 19.04.2008 geändert 16/2008
§ 14 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012