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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten
Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den
Parzellen Nr. 441, 442, 455 und 1599 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1497
und 1502, alle im Grundbuch Blauen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt neu 69,86 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Weidelandschaft als kulturhistorisches Zeugnis einer traditionellen Bodennutzungsform (Allmend in der Dreifelderwirtschaft);
b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten
Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke,
Steinhaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen,
Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv gepflegten und
strukturreichen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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f. Förderung und Erhaltung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht
und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eiche und
Elsbeerbaum;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Lichtbaumarten und Dornensträucher,
der Orchideen, der Vögel, der Reptilien und der Schmetterlinge.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
e. Verlassen der erlaubten Wege sowie Laufenlassen von Hunden;
f. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
g. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialen und Flüssigkeiten aller Art;
j. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits
der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
n. Erstellen neuer Spazier- und Fusswege sowie Einrichtungen zur Freizeitnutzung;
o. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
soweit diese im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege
und Aufwertung des Naturschutzgebiets dienen.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der
privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
7 Die Durchführung der 1-mal jährlich stattfindenden Flugtage der Modell-
Segelflieger bleibt im bisherigen Rahmen und unter weitestgehender Schonung der Weide weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch nicht durchgeführt werden zwischen dem 1. März und 15. August sowie zwischen dem
10. Oktober und 20. November.
§ 4
Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch
keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel
zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
3 Das «Informations- und Besucherlenkungskonzept» vom 20. Dezember 2006
bildet die rechtsverbindliche Grundlage für die Massnahmen zur Lenkung der
Freizeit- und Erholungsnutzung innerhalb des Perimeters des Naturschutzgebietes; ausserhalb hat es empfehlenden Charakter.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel, dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und
Ernährung («dem Ebenrain») und den Grundeigentümern für die Betreuung
und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes
über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19912).
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Bachholle»
vom 27. September 2006 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die
Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des betreffenden Gebiets. Für
den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist
die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels
Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
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§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0444
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0444
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444