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26 provisions
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig:
1. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von
nationaler oder regionaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Naturschutzgesetz);
2. die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 2
Direktion
1 Die Direktion ist zuständig:
1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei
kantonal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2
Naturschutzgesetz);
2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz);
3. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kantonal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz beziehungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Naturschutzgesetz);
1) NG 331.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. den Unterhalt der kantonal geschützten Objekte anzuordnen (Art.
40 Naturschutzgesetz);
5. Beschwerde für den Kanton gemäss Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)2) zu erheben;
6. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben
zu erfüllen.
§ 3
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) vollzieht
alle dem Kanton gemäss der Naturschutzgesetzgebung zufallenden
Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für:
1. die fachliche Beratung kantonaler und kommunaler Behörden sowie Privater;
2. die fachlichen Stellungnahmen gegenüber den Bundesbehörden
bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 2 der
eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
(NHV)3);
3. die Betreuung kantonal geschützter Objekte, soweit diese nicht
anderen Organen übertragen ist;
4. die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Voranschlages an
freiwillige Leistungen (Art. 30 Naturschutzgesetz).
§ 4
Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1. Zusammensetzung
1 Die kantonalen Organisationen und die Sektionen schweizerischer
Vereinigungen, die gemäss Art. 45 des Naturschutzgesetzes beschwerdeberechtigt sind, haben zusammen Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Kommission.
2 Die Fachstelle führt das Sekretariat.
§ 5
2. Aufgaben
1 Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt in Ergänzung
zu Art. 36 des Naturschutzgesetzes folgende Aufgaben:
1. Stellungnahme zu Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 25 und
26 des Naturschutzgesetzes;
2) SR 451
3) SR 451.1
2. auf Anfrage hin Begutachtung privater Projekte im Hinblick auf
den Natur- und Landschaftsschutz.
§ 6
Kommunales Organ
1 Das kommunale Organ gemäss Art. 37 des Naturschutzgesetzes ist
zuständig:
1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kommunal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Naturschutzgesetz);
2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von lokaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz);
3. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von
lokaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Naturschutzgesetz);
4. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kommunal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz beziehungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Naturschutzgesetz);
5. den Unterhalt der kommunal geschützten Objekte anzuordnen
(Art. 40 Naturschutzgesetz);
6. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2 Verfahren
§ 7
Naturschutz bei der Erfüllung der Aufgaben durch
Kanton und Gemeinden
1. Mitwirkung der Fachstelle und der Kommission
1 Bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf schutzwürdige Werte des
Natur- und Landschaftsschutzes haben, holen die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden rechtzeitig eine Stellungnahme der
Fachstelle sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Kommission für
Natur- und Landschaftsschutz ein.
2 Der Fachstelle beziehungsweise der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz sind die für die Beurteilung erforderlichen Akten einschliesslich der Vernehmlassungen und Gutachten, die von anderen Instanzen eingeholt werden, zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Entscheide sind der Fachstelle zu eröffnen.
§ 8
2. Mitwirkung der Gesuchstellenden
1 Zur Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen oder zur Gewährung von Beiträgen können die kantonalen und kommunalen Instanzen
von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Bericht darüber
verlangen, wie sie den Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen gedenken.
§ 9
3. Koordination mit der Raumplanung
1 Die Fachstelle sorgt für die materielle und formelle Koordination der
Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen mit jenen der Raumplanung.
2 Die betroffenen Instanzen informieren sich gegenseitig über die Verfahren und koordinieren sie.
§ 10
Inventare der Schutzobjekte
1 Die Fachstelle erstellt in Zusammenarbeit mit der betreffenden
Gemeinde die Inventare der Schutzobjekte.
2 Sie holt die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz gemäss Art. 36 des Naturschutzgesetzes4) ein.
3 Die Inventare werden von der zuständigen Direktion und dem Gemeinderat gemeinsam festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.
§ 11
Anmerkung im Grundbuch
1 Alle Schutzverfügungen und vorsorglichen Schutzmassnahmen sind
von der verfügenden Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Bei Schutzverordnungen des Kantons und bei Schutzzonen der
Gemeinden entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise der
Gemeinderat, ob diese im Grundbuch anzumerken sind.
3 Das Grundbuchamt meldet der Fachstelle alle Handänderungen an
Grundstücken mit einer Anmerkung gestützt auf das Naturschutzgesetz.
§ 12
Ersatz und Abgeltung
1 Als Ersatz gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes wird in der Regel
der gleiche Lebensraumtyp in derselben Region, so nah als möglich
zum Eingriffsort, verlangt. Dabei ist eine ökologische Vernetzung anzustreben.
4) NG 331.1
2 Der Ersatz kann auch als ökologische Verbesserung von Lebensräumen oder im Rahmen eines Massnahmen- oder Flächenpools gemäss §
13 geleistet werden.
3 Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vorgesehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnahmen geschätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Seltenheit, der Einmaligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des
beeinträchtigten Objektes festzulegen.
4 Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist mit dem Genehmigungsentscheid des Projektes festzulegen.
§ 13
Massnahmen- und Flächenpool
1. Begriff
1 Für die Verwirklichung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 26 des
Naturschutzgesetzes oder von Massnahmen gemäss Art. 29 Ziffer 3
des Naturschutzgesetzes können kantonale Massnahmen- oder Flächenpools errichtet und der Beitritt zu regionalen Pools beschlossen
werden.
2 Ein Massnahmen- oder Flächenpool ist eine auf Dauer abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise Organisation zur Verwirklichung
grösserer oder umfassender Projekte im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes, an der sich der Kanton und Dritte mit Beiträgen oder
der selbstständigen Verwirklichung einzelner Massnahmen beteiligen
können.
§ 14
2. Organisation
1 Kantonale Massnahmen- oder Flächenpools werden unter der Aufsicht
der zuständigen Direktion eingerichtet.
2 Die Fachstelle hat die fachtechnische Aufsicht sowie die Aufsicht über
die zweckgebundene Verwendung der Mittel.
3 Mit der Ausführung der Massnahmen können Dritte oder andere kantonale Amtsstellen beauftragt werden.
4 Den Beitritt zu regionalen Pools beschliesst die zuständige Direktion.
5 Über die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 26
Abs. 2 des Naturschutzgesetzes im Rahmen kantonaler oder regionaler
Pools entscheidet die zuständige Direktion.
3 Pärke von nationaler Bedeutung *
§ 14a
Projektierung
1 Wird die Machbarkeit gestützt auf die Abklärung gemäss Art. 26b Abs.
3 des Naturschutzgesetzes5) bejaht, entscheidet der Gemeinderat der
voraussichtlich innerhalb des Parkperimeters liegenden Gemeinden
über die Erarbeitung eines Managementplans.
2 Der Managementplan hat insbesondere zu umfassen:
1. definitiver Vorschlag für einen Parkperimeter;
2. Nachweis, dass der Park die Anforderungen des Bundes erfüllt;
3. detaillierte Planung für die Errichtung des Parks.
§ 14b
Errichtung
1. Parkträgerschaft
1 Es ist eine Parkträgerschaft zu gründen.
2 Die betroffenen Gemeinden müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein.
§ 14c 2. kantonale Richtplanung
1 Nach Abschluss der Programm- und Leistungsvereinbarung muss ein
Park, der ein Parklabel anstrebt, mit Perimeter, Schutzzielen und weiterer raumwirksamen Elementen im kantonalen Richtplan bezeichnet werden.
§ 14d
3. Erarbeitung der Charta
1 Die Parkträgerschaft erarbeitet den Entwurf der Charta über den
Betrieb und die Qualitätssicherung gemäss Art. 26 PäV6) und unterbreitet ihn der Direktion zur Stellungnahme.
2 Die Direktion hat die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und
Fachstellen sowie bei kantonsübergreifenden Pärken die anderen
Kantone anzuhören.
3 Die Direktion gibt die Stellungnahme binnen dreier Monate an die
Parkträgerschaft ab.
4 Die Parkträgerschaft überarbeitet gestützt auf die kantonale Stellungnahme die Charta und verfasst eine endgültige Version.
5) NG 331.1
6) SR 451.36
§ 14e
4. Abschluss der Charta
1 Die Stimmberechtigten der im Parkperimeter liegenden Gemeinden
beschliessen über die Charta.
2 Die Charta bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller im Parkperimeter liegenden Gemeinden.
3 Die kommunale Richtplanung ist entsprechend anzupassen.
§ 14f
5. Anpassung der Nutzungsplanung
1 Die Gemeinden passen die kommunale Nutzungsplanung bei Bedarf
an.
§ 14g
6. Gesuch um Verleihung des Parklabels
1 Das Gesuch der Parkträgerschaft um Verleihung des Parklabels gemäss Art. 8 PäV7) ist bei der Direktion einzureichen.
2 Die Direktion prüft die Gesuchsunterlagen und bereitet den Antrag vor.
3 Der Regierungsrat reicht das Gesuch bei der Bundesbehörde ein und
stellt dabei Antrag.
§ 14h
Finanzierung
1. Gesuch der Parkträgerschaft
1 Die Parkträgerschaft reicht die Unterlagen für das Gesuch um globale
Finanzhilfen des Bundes für die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks von nationaler Bedeutung bei der Direktion ein.
2 Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im
Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen.
§ 14i
2. Programmvereinbarungen
1 Die Direktion bereitet das Gesuch des Kantons um Abschluss von Programmvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 PäV8) vor.
2 Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten hat die Direktion für die Abstimmung des Gesuchs mit den anderen Kantonen zu sorgen.
3 Der Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach dem
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons9).
7) SR 451.36
8) SR 451.36
9) NG 511.1
4 Vor Abschluss der Programmvereinbarungen sind die betroffenen
Gemeinden anzuhören.
§ 14j
3. Beiträge
1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten
Kredite:
1. Beiträge an die ausgewiesenen Bruttokosten, die infolge Abklärung der Machbarkeit und Projektierung eines Parks anfallen;
2. Beiträge bis zur Hälfte der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten eines Parks, die bei Errichtung, Betrieb
und Qualitätssicherung anfallen.
2 Das Gesuch ist bei der Direktion einzureichen. Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung
miteinzubeziehen.
3 Die Parkträgerschaft sorgt dafür, dass sich die Gemeinden und Dritte
an den infolge Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung entstehenden
Kosten angemessen beteiligen.
§ 14k
4. Leistungsvereinbarung
1 Der Regierungsrat schliesst gestützt auf die Programmvereinbarung
mit der Parkträgerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Parkträgerschaft setzt das Parkprojekt und seine Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung um.
§ 14l
5. Aufsicht
1 Die Parkträgerschaft erstattet der Direktion jährlich Bericht über die
Umsetzung der Leistungsvereinbarung.
2 Die Direktion erstattet jährlich Bericht:
1. dem Regierungsrat über die Verwendung der kantonalen Beiträge
beziehungsweise der globalen Finanzhilfen;
2. der Bundesbehörde über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.
4 Schlussbestimmung *
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1856
20.04.2010 01.05.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 740
20.04.2010 01.05.2010 Titel 3 geändert A 2010, 740
20.04.2010 01.05.2010 Titel 4 eingefügt A 2010, 740
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1856
Erlasstitel 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740
Titel 3 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740
Titel 4 20.04.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 740