§ 1
Begriff des Grundwassers 1 Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.
Basel-Landschaft · 454 · statute
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Begriff des Grundwassers 1 Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.
Verfügungsrecht 1 Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die privatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können.
Zweck 1 Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewerbe und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht.
Eingriffe 1 Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig. 2 Bewilligung von Sondierungen
Bewilligung 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören. * 2 454 2 Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Sondierungen durch den Kanton 1 Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.
Duldungspflicht der Grundeigentümer 1 Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens. 3 Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession 1 Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. * 2 Im Sinne von § 40 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes1) lässt die Bau- und Umweltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession müssen spätestens 10 Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat
Erschliessung durch den Kanton 1 Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu. 2 Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Abs. 2.
Erteilung der Konzession 1 Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Regierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest. 2 In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite liegenden privaten Rechte erteilt werden. 3 Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen. 1) SGS 410 3 454 4 Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentlichen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trinkwasserversorgungen den Vorrang.
Verweigerung oder bedingte Erteilung 1 Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn: 1. eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der bereits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist; 2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt; 3. andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitative Erhaltung des Gewässers es erfordern.
Dauer der Konzession 1 Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für private Wasserversorgungen auf die Dauer von 10–30 Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von 30–50 Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.
Nachträgliche Bedingungen 1 Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.
Enteignung 1 Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Gemeinsame Nutzung 1 Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen. 2 Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen. 4 454
Mitbenützung 1 Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.
Wassermangel 1 Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden oder verwenden lassen.
Haftung des Konzessionärs 1 Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.
Grundbucheintrag2) 1 Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll einzutragen.
Übertragung der Konzession 1 Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.
Erlöschen der Konzession 1 Die Konzession erlischt oder fällt dahin: 1. mit Ablauf ihrer Dauer; 2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft; 3. bei Verzicht.
Widerruf 1 Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn: 1. der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verleihungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzliche Vorschriften verletzt; 2. vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beeinträchtigt werden. 2) Vom Bundesrat am 9. April 1976 genehmigt. 5 454
Rückkauf und Heimfall 1 In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.
Anpassen nach Erlöschen 1 Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädigungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet werden, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zustand stehen zu lassen.
Nutzung von privaten Grundwasservorkommen 1 Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen.
Ableitung von Quellen und Grundwasser 1 Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrats (Art. 705 ZGB3)), insbesondere wenn: 1. das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstücks hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll; 2. das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist; 3. die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde; 4. die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll.
Entschädigung 1 Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden. 2 Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung. 3) SR 210 6 454 4 Konzession zur Anreicherung von Grundwasser
Grundsatz 1 Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessionierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen. 5 Schutz des Grundwassers § 28a * Wasserversorgungsplanung 1 Der Kanton setzt die für die Wasserversorgung im Kanton regional bedeutenden Grundwasserfassungen im Kantonalen Richtplan fest. 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Gemeinden dazu auffordern, die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen gemäss Abs. 1 zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 3 Kommen die Gemeinden einer Aufforderung gemäss Abs. 2 innerhalb von 2 Jahren nicht nach oder dauert der Prozess bis zur Ausscheidung mehr als 5 Jahre, kann der Kanton die Überprüfung und bei Bedarf die Anpassung der Grundwasserschutzzonen in der Form kantonaler Nutzungspläne vornehmen. 4 Die Kosten für die Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzonen verbleiben bei den Gemeinden, auch wenn der Kanton die Arbeiten gemäss Abs. 3 vornimmt. § 29 * Grundwasserschutzzonen * 1 Die Gemeinden: * a. * setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen fest; b. * überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologischen Verhältnissen an. § 29a * Entschädigung 1 Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von angepassten oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden. 7 454 § 30 * Erhaltung des Grundwassers 1 Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser. § 31 * … 6 Abgaben und Staatsbeiträge § 32 Gebühren 1 Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einmalige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen. § 33 Nutzungsgebühr 1 Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen. * 2 Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amtsbericht Auskunft zu geben. § 34 Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr 1 Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest. 2 Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt. 3 Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden. § 35 Sicherheitsleistungen 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewilligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt. * 8 454 2 Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdirektion festgesetzt. * 7 Zuständigkeit und Strafbestimmungen § 36 Zuständigkeit 1 Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen. * § 37 Strafbestimmungen 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. * 2 Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.– ausgesprochen werden. * 3 Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. * 4 Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen. 8 Vollzug des Gesetzes § 38 Bestehende Nutzungen 1 Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessionsgesuche einzureichen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen. 3 Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen. 4 Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung. 9 454 § 39 Wasserkataster 1 Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasserkataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten. * § 40 Auflage des Wasserkatasters 1 Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen eingereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat. § 41 Interkantonale und internationale Vereinbarungen 1 Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bundesrechts, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen § 42 Aufgehobene Erlasse 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. § 43 Inkrafttreten 1 Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.4) 4) In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen und auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzt. 10 454 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 03.04.1967 01.01.1968 Erlass Erstfassung GS 23.439 23.06.1982 01.01.1983 § 33 Abs. 1 geändert GS 28.162 18.04.1994 01.01.1995 § 29 totalrevidiert GS 31.774 18.04.1994 01.01.1995 § 30 totalrevidiert GS 31.774 18.04.1994 01.01.1995 § 31 aufgehoben GS 31.774 21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 1 geändert GS 35.1086 21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2 geändert GS 35.1086 13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 2 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 16.09.2021 01.01.2022 § 28a eingefügt GS 2021.114
Titel geändert GS 2021.114 16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1 geändert GS 2021.114 16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2021.114 16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2021.114 16.09.2021 01.01.2022 § 29a eingefügt GS 2021.114 16.09.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.114 11 454 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.04.1967 01.01.1968 Erstfassung GS 23.439 § 5 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 8 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 8 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 28a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114 § 29 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774 § 29 16.09.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.114 § 29 Abs. 1 16.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.114 § 29 Abs. 1, Bst. a. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114 § 29 Abs. 1, Bst. b. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114 § 29a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114 § 30 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774 § 31 18.04.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 31.774 § 33 Abs. 1 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.162 § 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 35 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 36 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 37 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086 § 37 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086 § 37 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 Anhang 1 16.09.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.114 Vademecum SGS 454 1/1 Erlasstitel Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) SGS-Nr. 454 GS-Nr. 23.439 Erlassdatum 03.04.1967 (Tr. 21, 67/212, Grundwassergesetz) In Kraft seit 01.01.1968 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 16.09.2021 2021.114 01.01.2022 2017/179, «Trinkwasser-Quellen müssen wirksam geschützt werden» 13.02.2014 2014.067 01.01.2015 2013/198, Änderung Strassengesetz und Kantonsverfassung 21.04.2005 35.1086 01.01.2007 2004/236, Rev. EG StGB/Erlass Übertretungsstrafgesetz 18.04.1994 31.774 01.01.1995 1992/081, Gesetz über den Gewässerschutz 23.06.1982 28.162 01.01.1983 80/126a, Konzept/Gesetzesentwurf neue Aufgaben-/Lastenverteilung Kanton/Gemeinden