Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch
0.632.290.17 AS 2021 247; BBl 2021 348 Originaltext Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes FleischAbgeschlossen in Brüssel am 9. Dezember 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2021 Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2021 In Kraft getreten am 19. Mai 2022 (Stand am 19. Mai 2022) BBl 2021 679 AS 2022 341 A. Schreiben der Schweizerischen EidgenossenschaftBrüssel den 9. Dezember 2019 Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger konsolidierter Zollsatz Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz Besondere Schutzklausel - - - andere 1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt 850.– CHF/ 100 kg brutto 2304.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel 1602.4999 - - - - andere 850.– CHF/ 100 kg brutto 850. – CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger konsolidierter Zollsatz Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz Besondere Schutzklausel - - - andere 1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098 638.– CHF/ 100 kg brutto 2212.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel 1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch 638.– CHF/ 100 kg brutto 638.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr Warenbezeichnung Derzeitiges Kontingent Vorgeschlagenes Kontingent 5 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert Tonnen 22 500 Tonnen 23 7001) 1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt. Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. B. Schreiben der Europäischen Union Brüssel den 9. Dezember 2019 Exzellenz, Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger konsolidierter Zollsatz Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz Besondere Schutzklausel - - - andere 1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt 850.– CHF/ 100 kg brutto 2304.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel 1602.4999 - - - - andere 850.– CHF/ 100 kg brutto 850.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger konsolidierter Zollsatz Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz Besondere Schutzklausel - - - andere Besondere Schutzklausel 1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098 638.– CHF/ 100 kg brutto 2212.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel 1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch 638.– CHF/ 100 kg brutto 638.– CHF/ 100 kg brutto Besondere Schutzklausel Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr. Warenbezeichnung Derzeitiges Kontingent Vorgeschlagenes Kontingent 5 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert Tonnen 22 500 Tonnen 23 7001) 1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.» Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen. Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.