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Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

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Contents: 43 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Beginn des Verfahrens
  3. § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
  4. § 4 Erlösobergrenzen
  5. § 5 Regulierungskonto
  6. § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
  7. § 7 Regulierungsformel
  8. § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
  9. § 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
  10. § 10 Erweiterungsfaktor
  11. § 10a Kapitalkostenaufschlag
  12. § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
  13. § 12 Effizienzvergleich
  14. § 12a Effizienzbonus
  15. § 13 Parameter für den Effizienzvergleich
  16. § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
  17. § 15 Ermittlung der Ineffizienzen
  18. § 16 Effizienzvorgaben
  19. § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber
  20. § 18 Qualitätsvorgaben
  21. § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
  22. § 20 Bestimmung des Qualitätselements
  23. § 21 Bericht zum Investitionsverhalten
  24. § 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
  25. § 23 Investitionsmaßnahmen
  26. § 24 Vereinfachtes Verfahren
  27. § 25 (weggefallen)
  28. § 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
  29. § 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
  30. § 27 Datenerhebung
  31. § 28 Mitteilungspflichten
  32. § 29 Übermittlung von Daten
  33. § 30 Fehlende oder unzureichende Daten
  34. § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
  35. § 34 Übergangsregelungen
  36. § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
  37. § 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreibervon Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
  38. Anlage 1 (zu § 7)
  39. Anlage 2 (zu § 10)
  40. Anlage 2a (zu § 6)
  41. Anlage 3 (zu § 12)
  42. Anlage 4 (zu § 26)
  43. Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)

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43 provisions

Anlage 3 (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2543) 1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 sind die a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA). DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze. Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt. Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schiefen Verteilung der Restkomponente ausgegangen. 2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert. 3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbeziehung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen. 4. Bei der Durchführung einer DEA sind konstante Skalenerträge zu unterstellen. 5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die nicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Ermittelte Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders hohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt. Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders niedrige Effizienz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach § 12 Abs. 4 Satz 1. Bei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten würde. Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen. Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der potenziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Ausreißer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Ergänzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5fachen Quartilsabstand übersteigen. Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes. Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beeinflusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzuführen, mit denen ein numerischer Wert für den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen können, sind insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.

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Anlage 4 (zu § 26)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2157) Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel: Dabei ist: EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode, KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, EOab,t Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlösobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, vermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, vorgNKt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

Propose a change

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3234) Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Marktkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren, 2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagementmaßnahmen, 3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum energetischen Ausgleich, 4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazitätsreserve zum Zwecke des Engpassmanagements, 5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzreserve zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren im sogenannten Week-ahead-planning-Prozess, 6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fassung zum Zwecke des Engpassmanagements, 7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements, 8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements sowie 9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem Redispatch und Countertrading einschließlich der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity Allocation & Congestion Management-Methode nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 1976 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist, mit Ausnahme von a) Kosten aus dem trilateralen Redispatch Deutschland – Frankreich – Schweiz und b) Kostenanteilen für Überlastungen auf ausländischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln, die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.

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